Was ist mein Haus wert?
Der Marktwert ist die Grundlage jeder Steuerplanung. Ermitteln Sie ihn kostenlos in wenigen Minuten.
Beim Hausverkauf in der Schweiz fallen mehrere Steuern und Gebühren an, die Ihren Gewinn schmälern. Vor allem die Grundstückgewinnsteuer fällt hier ins Gewicht, die je nach Kanton und Haltedauer bis zu 40 % des Verkaufsgewinns beträgt. Wer die kantonalen Regeln kennt, wertvermehrende Investitionen korrekt dokumentiert und den richtigen Verkaufszeitpunkt wählt, zahlt jedoch deutlich weniger. In diesem Leitfaden erfahren Sie, welche Steuern beim Hausverkauf anfallen, wie sie sich berechnen und wo legale Einsparpotenziale liegen.
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen schnellen Überblick über alle typischen Posten, ihre Bandbreite und wer sie üblicherweise trägt.
| Kostenart | Typische Bandbreite | Wer zahlt? |
|---|---|---|
| Maklerprovision | 2–3 % (DCH) / 3 % (WCH) / 4–5 % (TI/GR) | Verkäufer |
| Grundstückgewinnsteuer | abhängig von Gewinn und Haltedauer, kantonal | Verkäufer |
| Handänderungssteuer | 0–3,3 % des Kaufpreises (nicht in allen Kantonen) | Käufer; teils geteilt oder verhandelbar |
| Notariatskosten | 0,1–0,5 % des Kaufpreises, kantonal | hälftig geteilt (üblich in DCH) |
| Grundbuchgebühren | 1–5 ‰ des Kaufpreises, kantonal | hälftig geteilt (üblich in DCH) |
| Vorfälligkeitsentschädigung | abhängig von Restlaufzeit und Zinsdifferenz | Verkäufer |
Die Aufteilung zwischen Käufer und Verkäufer kann im Kaufvertrag abweichend geregelt werden, soweit der Kanton keine zwingende Vorschrift vorsieht.
Was ist mein Haus wert?
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Die Grundstückgewinnsteuer ist beim Hausverkauf in der Schweiz die finanziell gewichtigste Steuer. Sie fällt an, sobald Sie eine Immobilie mit Gewinn veräussern.
Die Berechnungsformel ist im Grundsatz einfach:
Steuerbarer Gewinn = Verkaufspreis − Kaufpreis − wertvermehrende Investitionen − anrechenbare Kosten
Zu den anrechenbaren Kosten zählen unter anderem:
Ausserdem können Sie Vorfälligkeitsentschädigungen geltend machen: Diese sind laut Bundesgerichtspraxis in den meisten Kantonen abzugsfähig, sofern die Hypothek aufgrund des Verkaufs aufgelöst werden muss.
Tipp: Lassen Sie sich von Ihrer Bank schriftlich bestätigen, dass die Auflösung der Hypothek zwingend für den Verkauf war. So können Sie den Abzug beim Steueramt problemlos durchsetzen.
Der so ermittelte steuerbare Gewinn wird anschliessend mit dem kantonalen Steuersatz multipliziert. Genau dieser Satz variiert je nach Kanton und – besonders wichtig – je nach Besitzdauer.
Fast alle Kantone staffeln die Grundstückgewinnsteuer nach der Haltedauer: Wer kurz nach dem Kauf wieder verkauft, zahlt einen deutlich höheren Satz als jemand, der eine Immobilie über viele Jahre hält. Einige Kantone gewähren ab einer Besitzdauer von 25 Jahren sogar eine vollständige Steuerbefreiung.
Die Schweiz kennt kein einheitliches Modell. Jeder Kanton regelt die Grundstückgewinnsteuer eigenständig. Grob lassen sich zwei Systeme unterscheiden:
Für Privatverkäufer ist das monistische System in den meisten Fällen vorteilhafter, da keine zusätzliche Einkommenssteuer auf den Gewinn anfällt.
Die folgende Tabelle zeigt, wie stark die Grundstückgewinnsteuer je nach Kanton und Besitzdauer variiert. Auf einen Blick sehen Sie, wo die Steuerbelastung besonders hoch ist – und wo sich eine längere Haltedauer besonders stark auszahlt.
| Kanton | Steuersätze & Besonderheiten |
|---|---|
| Aargau | 40 % im ersten Besitzjahr, sinkt auf 5 % ab dem 25. Besitzjahr |
| Appenzell Ausserrhoden | 30 %; ab dem 10. Jahr Ermässigung von 2,5 % pro Jahr (max. 50 % Reduktion); unter CHF 3'000 nicht erhoben |
| Appenzell Innerrhoden | 10 %–40 % je nach Gewinnhöhe; sinkt mit Besitzdauer (max. 50 % Reduktion); unter CHF 4'000 nicht erhoben |
| Basel-Landschaft | 3 %–25 % je nach Gewinnhöhe; ab 20 Jahren Besitz Reduktion von CHF 5'000–50'000 |
| Basel-Stadt | 60 % bei Kurzzeitbesitz; sinkt ab dem 3. Jahr um 0,5 % pro Monat; ab dem 9. Jahr 30 % |
| Bern | 1,4 %–8,1 % je nach Gewinnhöhe; ab dem 5. Jahr 2 % Ermässigung pro Jahr (max. 70 %) |
| Freiburg | 35,2 % (bis 2 Jahre) bis 16 % (ab 15 Jahren); unter CHF 6'000 nicht erhoben |
| Genf | 50 % (bis 2 Jahre) bis 10 % (25 Jahre); ab 25 Jahren: 0 % |
| Glarus | 10 %–30 % je nach Gewinnhöhe; sinkt mit Besitzdauer; unter CHF 5'000 nicht erhoben |
| Graubünden | 5 %–25 % je nach Gewinnhöhe; ab CHF 191'000 Gewinn: 15 %; sinkt mit Besitzdauer; unter CHF 4'200 nicht erhoben |
| Jura | 3,5 %–6 % je nach Gewinnhöhe; sinkt mit Besitzdauer; unter CHF 4'000 nicht erhoben |
| Luzern | Progressiver Einkommenssteuertarif; bis CHF 13'000 Gewinn steuerfrei |
| Neuenburg | 10 %–30 % je nach Gewinnhöhe |
| Nidwalden | 36 % (ab 1 Jahr Besitz) bis 12 % (ab 30 Jahren Besitz) |
| Obwalden | Flatrate: 1,8 %; keine Ermässigung nach Besitzdauer; unter CHF 5'000 nicht erhoben |
| Schaffhausen | 2 %–15 %; sinkt ab dem 6. Besitzjahr; bis CHF 5'000 steuerfrei |
| Schwyz | 8 %–30 % je nach Gewinnhöhe; erhöht sich bei kurzer, sinkt bei langer Besitzdauer |
| Solothurn | Entspricht Einkommenssteuertarif; Ermässigung nach Besitzdauer; bis CHF 10'000 steuerfrei |
| St. Gallen | Folgt Einkommenssteuertarif (mit Multiplikator); bis CHF 2'200 steuerfrei |
| Tessin | 31 % (bis 1 Jahr Besitz) bis 4 % (ab 30 Jahren Besitz) |
| Thurgau | 40 % des steuerbaren Gewinns; Ermässigung nach Besitzdauer |
| Uri | 4 %–35 % je nach Gewinnhöhe; bis CHF 7'000 steuerfrei |
| Waadt | 30 % (bis 1 Jahr) bis 7 % (ab 24 Jahren Besitz) |
| Wallis | 12 %–24 % je nach Gewinnhöhe; ab dem 6. Besitzjahr Ermässigung um 4 % pro Jahr |
| Zug | 10 %–60 % je nach berechneter Rendite; Ermässigung nach Besitzdauer; bis CHF 5'000 steuerfrei |
| Zürich | 10 %–40 % je nach Gewinnhöhe (progressiv); Ermässigung 5 %–50 % je nach Besitzdauer; bis CHF 5'000 steuerfrei |
Das folgende Rechenbeispiel zeigt, wie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich berechnet wird. Ausgangspunkt ist ein Einfamilienhaus mit einem Verkaufspreis von CHF 800'000 und einer Besitzdauer von 10 Jahren.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Verkaufspreis | CHF 800'000 |
| Ursprünglicher Kaufpreis | CHF 650'000 |
| Wertvermehrende Investitionen (z. B. Küchenerneuerung) | CHF 30'000 |
| Anrechenbare Kosten (Notar, Makler) | CHF 20'000 |
| Steuerbarer Gewinn | CHF 100'000 |
| Grundsteuer laut Tarif (Grundtarif ZH) | CHF 29'400 |
| Besitzdauer: 10 volle Jahre → Ermässigung 20 % | − CHF 5'880 |
| Geschuldete Grundstückgewinnsteuer | CHF 23'520 |
Die folgende Tabelle zeigt, wie stark die Besitzdauer die Steuerlast im selben Beispiel beeinflusst – beim gleichen steuerbaren Gewinn von CHF 100'000.
| Besitzdauer | Zuschlag/Ermässigung | Geschuldete Steuer |
|---|---|---|
| Unter 1 Jahr | +50 % Zuschlag | CHF 44'100 |
| 2 Jahre | weder Zuschlag noch Ermässigung | CHF 29'400 |
| 10 Jahre | −20 % | CHF 23'520 |
| ab 20 Jahren | −50 % | CHF 14'700 |
Verkaufen Sie Ihren selbstgenutzten Erstwohnsitz und kaufen Sie innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Liegenschaft als Ersatz, können Sie in allen Kantonen die Grundstückgewinnsteuer aufschieben. Die Steuer wird dann erst beim Verkauf der neuen Immobilie fällig – und zwar auf der Basis des ursprünglichen Kaufpreises. Die genauen Voraussetzungen – insbesondere, ob die Ersatzliegenschaft im gleichen Kanton liegen muss – variieren kantonal. Klären Sie dies frühzeitig bei der zuständigen Steuerbehörde oder einem Steuerberater.
Der Aufschub lohnt sich vor allem, wenn Sie innerhalb kurzer Zeit umziehen und die Steuerbelastung vermeiden möchten. Wichtig: Sie müssen die kantonalen Fristen – meist zwei Jahre – einhalten. Kaufen Sie die Ersatzliegenschaft zu spät, erlischt der Anspruch. In den meisten Kantonen muss die Ersatzliegenschaft zudem in der Schweiz liegen; einige wenige Kantone beschränken den Aufschub zusätzlich auf ihr eigenes Kantonsgebiet. Klären Sie die genauen Voraussetzungen vorab direkt mit der zuständigen Steuerbehörde.
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Die Handänderungssteuer – mancherorts auch Mutationssteuer genannt – wird beim Eigentumsübergang einer Immobilie erhoben. Sie ist unabhängig vom erzielten Gewinn und bemisst sich am Kaufpreis oder Verkehrswert der Liegenschaft.
Grundsätzlich gilt: In den meisten Kantonen zahlt der Käufer die Handänderungssteuer. Es gibt jedoch Ausnahmen:
Da sich die kantonalen Regelungen ändern können, empfehlen wir, die aktuelle Situation direkt beim zuständigen Steueramt Ihres Kantons zu prüfen.
Die Steuersätze und Zuständigkeiten unterscheiden sich kantonal stark. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über alle Kantone mit Steuerart, Satz, Zahlungspflicht und den wichtigsten Sonderregelungen.
| Kanton | Steuerart | Steuersatz (ca.) | Wer zahlt? | Besonderheiten |
|---|---|---|---|---|
| AG | Gemengsteuer (Grundbuchabgabe) | 0,4 % (Normalsatz Kauf) | Käufer | Steuer- und Gebührencharakter kombiniert; reduzierte Sätze für Erbgang etc. |
| AI | Handänderungssteuer | 1,0 % | Käufer (Verkäufer solidarisch haftbar) | Bezirke/Kirchgemeinden mit je 10 % am Ertrag beteiligt |
| AR | Handänderungssteuer | max. 2,0 % | Käufer | Reduzierter Satz 1,0 % bei Übertragung an Nachkommen/Ehegatten |
| BE | Handänderungssteuer | 1,8 % | Käufer | Unter CHF 100 keine Erhebung |
| BL | Handänderungssteuer | 2,5 % | Käufer und Verkäufer je 50 % | Gemeinden via kantonalen Finanzausgleich beteiligt |
| BS | Handänderungssteuer | 3,0 % | Käufer | Reduzierter Satz 1,5 % bei Selbstbewohnung |
| FR | Handänderungssteuer | 1,5 % (kantonal) | Käufer | Gemeinden können bis zu 100 % Zuschlag erheben (max. effektiv 3,0 %) |
| GE | Handänderungssteuer | 3,0 % | Käufer (via Notar) | Reduzierte Sätze für Erbteilung (0,1 %), Tausch (1,5 %) etc. |
| GL | Grundbuchgebühr | 0,35 % | Käufer | Keine eigentliche Handänderungssteuer |
| GR | Handänderungssteuer | max. 2,0 % | Käufer | Gemeinden legen Satz fest (kantonal max. 2,0 %) |
| JU | Handänderungssteuer | 2,1 % | Käufer | Reduzierte Sätze für Nachkommen/Erbgang |
| LU | Handänderungssteuer | 1,5 % | Käufer | Gemeinden erhalten 30 % des Ertrags |
| NE | Handänderungssteuer | 3,3 % | Käufer | Reduzierter Satz 2,2 % bei Tausch und Erstwohnung |
| NW | Handänderungssteuer | 1,0 % | Käufer | – |
| OW | Handänderungssteuer | 1,5 % | Käufer und Verkäufer je 50 % | Unter CHF 5'000 keine Erhebung |
| SG | Handänderungssteuer | 1,0 % | Käufer (Verkäufer solidarisch haftbar) | Reduzierter Satz 0,5 % bei Eltern-Kind-Übertragungen |
| SH | Beurkundungs-/Eintragungsgebühren | 0,7 % | Käufer | Keine eigentliche Handänderungssteuer |
| SO | Handänderungssteuer | 2,2 % | Käufer | Reduzierter Satz 1,1 % bei Übertragung an Ehegatten/Nachkommen |
| SZ | Keine Abgabe | 0 % | – | Einziger Kanton ganz ohne Handänderungssteuer oder Grundbuchabgabe |
| TG | Handänderungssteuer | 1,0 % | Käufer | – |
| TI | Handänderungssteuer | 1,3 % / 1,1 % | Käufer (Verkäufer solidarisch haftbar) | 1,3 % bei Handänderungen über CHF 2 Mio.; 1,1 % bis CHF 2 Mio. |
| UR | Grundbuchgebühr | 0,2 % | Käufer | Keine eigentliche Handänderungssteuer; min. CHF 50, max. CHF 10'000 |
| VD | Handänderungssteuer | 2,2 % (kantonal) | Käufer | Gemeinden können bis zu 50 % Zuschlag erheben (max. effektiv 3,3 %) |
| VS | Handänderungssteuer | 1,0–1,5 % (progressiv) | Käufer | Progressiver Satz je nach Liegenschaftswert |
| ZG | Grundbuchgebühr | CHF 180 Stundenansatz | Käufer | Keine eigentliche Handänderungssteuer |
| ZH | Beurkundungs-/Grundbuchgebühren | 0,1 % | Käufer | Keine eigentliche Handänderungssteuer |
Hinweis: In Kantonen ohne eigentliche Handänderungssteuer (ZH, GL, ZG, SH, UR) fallen stattdessen Grundbuch- und Beurkundungsgebühren an, die wirtschaftlich eine ähnliche Funktion erfüllen. Der Kanton Schwyz ist der einzige Kanton, der weder eine Handänderungssteuer noch eine vergleichbare Abgabe erhebt.
In fast allen Kantonen sind folgende Übertragungen von der Handänderungssteuer befreit:
Wenn Sie eine Immobilie innerhalb der Familie übertragen möchten, lohnt sich ein genauer Blick auf diese Befreiungsregeln.
Neben den eigentlichen Steuern entstehen beim Hausverkauf weitere Gebühren, die oft unterschätzt werden.
Der Notar beurkundet den Kaufvertrag und sorgt damit für die rechtsgültige Eigentumsübertragung. Das Honorar berechnet sich je nach Kanton entweder als Prozentsatz des Kaufpreises (typischerweise 0,1 % bis 0,5 %) oder nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand. In Kantonen mit festgelegten Tarifen – etwa Zürich mit 0,1 % – sind die Kosten gut planbar. In Kantonen ohne Tarifbindung sollten Sie unbedingt Offerten einholen und vergleichen.
Die Kosten werden in der Regel zwischen dem Käufer und dem Verkäufer aufgeteilt, können aber im Kaufvertrag auch anders geregelt werden.
Sobald der Kaufvertrag beurkundet ist, muss das Grundbuch aktualisiert werden. Erst dann ist die Eigentumsübertragung rechtskräftig. Die Grundbuchgebühren liegen je nach Kanton bei 1 bis 5 ‰ des Kaufpreises, also CHF 1'000 bis CHF 5'000 bei einem Kaufpreis von CHF 1 Million. Auch diese Kosten teilen sich Käufer und Verkäufer häufig.
Wer einen Immobilienmakler mit dem Hausverkauf beauftragt, zahlt dafür eine Provision – üblicherweise zwischen 1 % und 5 % des Verkaufspreises. Bei einem Haus für CHF 1 Million entspricht das CHF 10'000 bis CHF 30'000. Diese Kosten trägt in der Schweiz in der Regel der Verkäufer.
Das Gute daran: Die Maklerprovision ist vom steuerbaren Gewinn der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig. Sie reduziert also nicht nur direkt Ihren Nettoerlös, sondern mindert auch die Steuerbasis.
Alternativ zum klassischen Makler stehen heute Festpreis-Makler und hybride Online-Modelle zur Verfügung, die deutlich günstigere Konditionen anbieten. Beim vollständigen Privatverkauf entfällt die Provision ganz – allerdings steigt Ihr Eigenaufwand dafür auch.
Falls Sie beim Hausverkauf noch eine laufende Festhypothek haben, die noch nicht ausgelaufen ist, verlangt die Bank in den meisten Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung. Diese kann je nach Restlaufzeit und Zinsdifferenz mehrere Zehntausend Franken betragen.
Möglichkeiten zur Kostensenkung:
Beim Verkauf einer geerbten Immobilie gelten steuerliche Regeln, die viele Erben nicht kennen:
Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Artikel über die Unterschiede zwischen dem Verkehrswert und dem Marktwert.
Ja, eine Rückforderung der Grundstückgewinnsteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das betrifft vor allem folgende Situationen:
Wichtig: Die Frist für eine Einsprache gegen den Steuerveranlagungsentscheid beträgt in den meisten Kantonen 30 Tage ab Zustellung. Handeln Sie rasch und konsultieren Sie im Zweifelsfall einen Steuerberater oder einen Anwalt für Steuerrecht.
Eine Spekulationssteuer wie in Deutschland gibt es in der Schweiz nicht. Diese Funktion übernimmt die Grundstückgewinnsteuer: Wer eine Immobilie innerhalb kurzer Zeit mit Gewinn weiterverkauft, zahlt einen deutlich höheren Steuersatz. In manchen Kantonen beträgt er beim Verkauf im ersten Besitzjahr über 40 %.
Das Schweizer System schafft damit einen starken steuerlichen Anreiz, Immobilien längerfristig zu halten. Wer ein Haus kauft und es schnell wieder verkauft – etwa wegen eines Jobwechsels oder familiärer Veränderungen –, sollte die mögliche Steuerlast unbedingt vor dem Verkauf berechnen.
Es gibt zwei Steuern, die beim Eigentumsübergang enden:
Als Hauseigentümer müssen Sie derzeit noch ein fiktives Einkommen – den sogenannten Eigenmietwert – versteuern. Nach dem Verkauf entfällt dieser Posten.
Wichtig für 2026: Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 28. September 2025 die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Der Systemwechsel tritt per 1. Januar 2029 in Kraft. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln.
Mit der Abschaffung entfallen gleichzeitig viele der bisherigen Steuerabzüge: Unterhaltskosten auf selbstgenutzten Liegenschaften können weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene mehr geltend gemacht werden. Auch der Schuldzinsabzug wird stark eingeschränkt – ausgenommen sind Ersterwerber (zeitlich begrenzt) sowie Personen mit vermieteten Liegenschaften. Wer vor 2029 noch Unterhalts- oder Sanierungsmassnahmen plant, sollte die verbleibende Übergangszeit für steuerlich noch abzugsfähige Arbeiten nutzen. Lassen Sie sich dazu von einem Steuerberater beraten.
In einigen Kantonen (z. B. Bern, Freiburg, Waadt) wird jährlich eine Liegenschaftssteuer auf den Steuerwert der Immobilie erhoben. Diese entfällt nach dem Verkauf. In den meisten Kantonen wird sie für das Verkaufsjahr anteilsmässig auf Käufer und Verkäufer aufgeteilt.
Mit der richtigen Planung lässt sich die Steuerbelastung beim Hausverkauf deutlich reduzieren – ohne jegliche Graubereiche.
Was sind die aktuellen Markttrends?
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Immobilienpreise ansehenDie Grundstückgewinnsteuer wird in der Schweiz in der Regel sofort nach Abschluss des Kaufvertrags fällig. Der Ablauf sieht typischerweise so aus:
Praxistipp: Viele Notare wickeln die Steuerzahlung direkt über den Kaufpreis ab. Das heisst, der fällige Steuerbetrag wird beim Abschluss sofort vom Verkaufserlös zurückbehalten und an die Steuerbehörde weitergeleitet. So vermeiden Sie Liquiditätsengpässe und das Risiko, die Zahlung zu vergessen.
Wer eine Immobilie in der Schweiz verkauft, sieht sich einer Reihe von Steuern und Gebühren gegenüber. Die Grundstückgewinnsteuer ist dabei der grösste Kostenfaktor – ihr Satz hängt direkt von der Besitzdauer und dem erzielten Gewinn ab. Dazu kommen die Handänderungssteuer, Notariats- und Grundbuchgebühren, eine allfällige Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Maklerprovision.
Die gute Nachricht: Viele dieser Kosten lassen sich mit einer vorausschauenden Planung senken. Wer wertvermehrende Investitionen dokumentiert, die Haltedauer im Blick behält, den Steueraufschub bei einer Ersatzbeschaffung nutzt und frühzeitig eine Fachperson beizieht, kann beim Hausverkauf in der Schweiz legal Zehntausende Franken an Steuern einsparen.
Beim Hausverkauf in der Schweiz fallen folgende Steuern und Gebühren an: die Grundstückgewinnsteuer auf den erzielten Gewinn, die Handänderungssteuer beim Eigentumsübergang (nicht in allen Kantonen), Notariats- und Grundbuchgebühren sowie eine allfällige Vorfälligkeitsentschädigung bei laufender Festhypothek. Welche Steuern konkret anfallen und in welcher Höhe, hängt vom Kanton, der Besitzdauer und dem erzielten Gewinn ab.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten, da die Steuerlast vom Kanton, der Haltedauer und der Höhe des Gewinns abhängt. Als grobe Orientierung: Die Grundstückgewinnsteuer beträgt bei einer Besitzdauer von unter 5 Jahren oft 30–40 % des steuerbaren Gewinns, bei über 20 Jahren Besitzdauer häufig nur noch 5–15 %. Hinzu kommen die Handänderungssteuer (0–3,3 % des Kaufpreises, je nach Kanton) sowie Notariats- und Grundbuchgebühren von typischerweise 0,2–0,7 % des Kaufpreises.
Nein, auch ein privater Hausverkauf ist in der Schweiz nicht steuerfrei. Sobald Sie eine Immobilie mit Gewinn veräussern, fällt die Grundstückgewinnsteuer an. Es spielt keine Rolle, ob Sie als Privatperson oder als Unternehmen verkaufen. Eine Steuerfreiheit gibt es nur in Ausnahmefällen: bei sehr langer Besitzdauer (in einigen Kantonen ab 25 Jahren) oder bei steuerbefreiten Übertragungen wie Erbschaften an direkte Nachkommen.
Einen vollständigen Steueraufschub können Sie ausserdem bei einer Ersatzbeschaffung innerhalb der Schweiz beantragen. Die genauen Voraussetzungen variieren kantonal.
In den meisten Kantonen gibt es auch nach sehr langer Besitzdauer keine vollständige Steuerbefreiung. Die Grundstückgewinnsteuer sinkt mit der Haltedauer zwar, bleibt aber bestehen. Eine Ausnahme bildet der Kanton Genf, wo die Steuer nach 25 Jahren vollständig entfällt. In Kantonen wie Zürich oder Bern bleibt immer ein Reststeuersatz bestehen.
Zu beachten: Bei Erbgängen und Schenkungen entfällt die Steuer nicht, sondern wird lediglich auf die Erben aufgeschoben und beim späteren Verkauf fällig.