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Steuern beim Hausverkauf in der Schweiz: Vollständiger Leitfaden für 2026

Oliver S.
09.06.2026
15 min
Inhaltsverzeichnis

Beim Hausverkauf in der Schweiz fallen mehrere Steuern und Gebühren an, die Ihren Gewinn schmälern. Vor allem die Grundstückgewinnsteuer fällt hier ins Gewicht, die je nach Kanton und Haltedauer bis zu 40 % des Verkaufsgewinns beträgt. Wer die kantonalen Regeln kennt, wertvermehrende Investitionen korrekt dokumentiert und den richtigen Verkaufszeitpunkt wählt, zahlt jedoch deutlich weniger. In diesem Leitfaden erfahren Sie, welche Steuern beim Hausverkauf anfallen, wie sie sich berechnen und wo legale Einsparpotenziale liegen.

Das Wichtigste im Überblick
  • Grundstückgewinnsteuer: Fällt auf den Verkaufsgewinn an. Variiert je nach Kanton und Besitzdauer und kann bei kurzer Haltedauer bis zu 40 % ausmachen.
  • Handänderungssteuer: Wird beim Eigentumsübergang fällig. Beträgt je nach Kanton 0 % bis 3,3 % des Kaufpreises. In Zürich, Zug, Schwyz, Glarus, Schaffhausen und Uri entfällt sie. Im Aargau gilt eine Gemengsteuer mit Steuercharakter.
  • Notariats- und Grundbuchgebühren: 0,1 % bis 0,5 % des Kaufpreises für den Notar, dazu Grundbuchgebühren von rund 1–5 ‰.
  • Maklerprovision: In der Deutschschweiz typischerweise 2–3 %, in der Westschweiz 3 %, im Tessin und Graubünden 4–5 % des Verkaufspreises, trägt der Verkäufer.
  • Vorfälligkeitsentschädigung: Fällt an, wenn Sie eine laufende Festhypothek vorzeitig auflösen.
  • Steueraufschub möglich: Bei der Ersatzbeschaffung einer selbstgenutzten Immobilie können Sie die Grundstückgewinnsteuer in den meisten Kantonen aufschieben.
  • Steuerzahlung: Meist 30 bis 60 Tage nach Vertragsabschluss fällig.

Überblick: Was kostet ein Hausverkauf in der Schweiz?

Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen schnellen Überblick über alle typischen Posten, ihre Bandbreite und wer sie üblicherweise trägt.

KostenartTypische BandbreiteWer zahlt?
Maklerprovision2–3 % (DCH) / 3 % (WCH) / 4–5 % (TI/GR)Verkäufer
Grundstückgewinnsteuerabhängig von Gewinn und Haltedauer, kantonalVerkäufer
Handänderungssteuer0–3,3 % des Kaufpreises (nicht in allen Kantonen)Käufer; teils geteilt oder verhandelbar
Notariatskosten0,1–0,5 % des Kaufpreises, kantonalhälftig geteilt (üblich in DCH)
Grundbuchgebühren1–5 ‰ des Kaufpreises, kantonalhälftig geteilt (üblich in DCH)
Vorfälligkeitsentschädigungabhängig von Restlaufzeit und ZinsdifferenzVerkäufer

Die Aufteilung zwischen Käufer und Verkäufer kann im Kaufvertrag abweichend geregelt werden, soweit der Kanton keine zwingende Vorschrift vorsieht.

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Grundstückgewinnsteuer: Die grösste Steuerbelastung beim Hausverkauf

Die Grundstückgewinnsteuer ist beim Hausverkauf in der Schweiz die finanziell gewichtigste Steuer. Sie fällt an, sobald Sie eine Immobilie mit Gewinn veräussern.

Wie erfolgt die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer?

Die Berechnungsformel ist im Grundsatz einfach:

Steuerbarer Gewinn = Verkaufspreis − Kaufpreis − wertvermehrende Investitionen − anrechenbare Kosten

Zu den anrechenbaren Kosten zählen unter anderem:

  • Notariats- und Grundbuchgebühren
  • Maklerprovision
  • Handänderungssteuer (soweit vom Verkäufer getragen)
  • Kosten für Inserate und Vermarktung

Ausserdem können Sie Vorfälligkeitsentschädigungen geltend machen: Diese sind laut Bundesgerichtspraxis in den meisten Kantonen abzugsfähig, sofern die Hypothek aufgrund des Verkaufs aufgelöst werden muss.

Tipp: Lassen Sie sich von Ihrer Bank schriftlich bestätigen, dass die Auflösung der Hypothek zwingend für den Verkauf war. So können Sie den Abzug beim Steueramt problemlos durchsetzen.

Der so ermittelte steuerbare Gewinn wird anschliessend mit dem kantonalen Steuersatz multipliziert. Genau dieser Satz variiert je nach Kanton und – besonders wichtig – je nach Besitzdauer.

Besitzdauer: Warum der Kaufzeitpunkt so viel ausmacht

Fast alle Kantone staffeln die Grundstückgewinnsteuer nach der Haltedauer: Wer kurz nach dem Kauf wieder verkauft, zahlt einen deutlich höheren Satz als jemand, der eine Immobilie über viele Jahre hält. Einige Kantone gewähren ab einer Besitzdauer von 25 Jahren sogar eine vollständige Steuerbefreiung.

Kantonale Unterschiede bei der Grundstückgewinnsteuer

Die Schweiz kennt kein einheitliches Modell. Jeder Kanton regelt die Grundstückgewinnsteuer eigenständig. Grob lassen sich zwei Systeme unterscheiden:

  • Monistisches System (z. B. Zürich, Bern, Basel-Stadt): Alle Grundstückgewinne – ob von Privatpersonen oder Unternehmen – unterliegen ausschliesslich der Grundstückgewinnsteuer.
  • Dualistisches System (z. B. Luzern, St. Gallen, Waadt): Privatpersonen zahlen die Grundstückgewinnsteuer, Unternehmen versteuern Gewinne hingegen über die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.

Für Privatverkäufer ist das monistische System in den meisten Fällen vorteilhafter, da keine zusätzliche Einkommenssteuer auf den Gewinn anfällt.

Grundstückgewinnsteuer nach Kanton: Übersicht aller Steuersätze

Die folgende Tabelle zeigt, wie stark die Grundstückgewinnsteuer je nach Kanton und Besitzdauer variiert. Auf einen Blick sehen Sie, wo die Steuerbelastung besonders hoch ist – und wo sich eine längere Haltedauer besonders stark auszahlt.

KantonSteuersätze & Besonderheiten
Aargau40 % im ersten Besitzjahr, sinkt auf 5 % ab dem 25. Besitzjahr
Appenzell Ausserrhoden30 %; ab dem 10. Jahr Ermässigung von 2,5 % pro Jahr (max. 50 % Reduktion); unter CHF 3'000 nicht erhoben
Appenzell Innerrhoden10 %–40 % je nach Gewinnhöhe; sinkt mit Besitzdauer (max. 50 % Reduktion); unter CHF 4'000 nicht erhoben
Basel-Landschaft3 %–25 % je nach Gewinnhöhe; ab 20 Jahren Besitz Reduktion von CHF 5'000–50'000
Basel-Stadt60 % bei Kurzzeitbesitz; sinkt ab dem 3. Jahr um 0,5 % pro Monat; ab dem 9. Jahr 30 %
Bern1,4 %–8,1 % je nach Gewinnhöhe; ab dem 5. Jahr 2 % Ermässigung pro Jahr (max. 70 %)
Freiburg35,2 % (bis 2 Jahre) bis 16 % (ab 15 Jahren); unter CHF 6'000 nicht erhoben
Genf50 % (bis 2 Jahre) bis 10 % (25 Jahre); ab 25 Jahren: 0 %
Glarus10 %–30 % je nach Gewinnhöhe; sinkt mit Besitzdauer; unter CHF 5'000 nicht erhoben
Graubünden5 %–25 % je nach Gewinnhöhe; ab CHF 191'000 Gewinn: 15 %; sinkt mit Besitzdauer; unter CHF 4'200 nicht erhoben
Jura3,5 %–6 % je nach Gewinnhöhe; sinkt mit Besitzdauer; unter CHF 4'000 nicht erhoben
LuzernProgressiver Einkommenssteuertarif; bis CHF 13'000 Gewinn steuerfrei
Neuenburg10 %–30 % je nach Gewinnhöhe
Nidwalden36 % (ab 1 Jahr Besitz) bis 12 % (ab 30 Jahren Besitz)
ObwaldenFlatrate: 1,8 %; keine Ermässigung nach Besitzdauer; unter CHF 5'000 nicht erhoben
Schaffhausen2 %–15 %; sinkt ab dem 6. Besitzjahr; bis CHF 5'000 steuerfrei
Schwyz8 %–30 % je nach Gewinnhöhe; erhöht sich bei kurzer, sinkt bei langer Besitzdauer
SolothurnEntspricht Einkommenssteuertarif; Ermässigung nach Besitzdauer; bis CHF 10'000 steuerfrei
St. GallenFolgt Einkommenssteuertarif (mit Multiplikator); bis CHF 2'200 steuerfrei
Tessin31 % (bis 1 Jahr Besitz) bis 4 % (ab 30 Jahren Besitz)
Thurgau40 % des steuerbaren Gewinns; Ermässigung nach Besitzdauer
Uri4 %–35 % je nach Gewinnhöhe; bis CHF 7'000 steuerfrei
Waadt30 % (bis 1 Jahr) bis 7 % (ab 24 Jahren Besitz)
Wallis12 %–24 % je nach Gewinnhöhe; ab dem 6. Besitzjahr Ermässigung um 4 % pro Jahr
Zug10 %–60 % je nach berechneter Rendite; Ermässigung nach Besitzdauer; bis CHF 5'000 steuerfrei
Zürich10 %–40 % je nach Gewinnhöhe (progressiv); Ermässigung 5 %–50 % je nach Besitzdauer; bis CHF 5'000 steuerfrei
Quelle: UBS – Grundstückgewinnsteuer: Berechnung und Sicherstellung. Angaben ohne Gewähr, Stand 2024; kantonale Regelungen können sich ändern. Verbindliche Auskunft erteilt das zuständige kantonale Steueramt.

Rechenbeispiel: Kanton Zürich – offizieller Tarif (§ 225 StG)

Das folgende Rechenbeispiel zeigt, wie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich berechnet wird. Ausgangspunkt ist ein Einfamilienhaus mit einem Verkaufspreis von CHF 800'000 und einer Besitzdauer von 10 Jahren.

PositionBetrag
VerkaufspreisCHF 800'000
Ursprünglicher KaufpreisCHF 650'000
Wertvermehrende Investitionen (z. B. Küchenerneuerung)CHF 30'000
Anrechenbare Kosten (Notar, Makler)CHF 20'000
Steuerbarer GewinnCHF 100'000
Grundsteuer laut Tarif (Grundtarif ZH)CHF 29'400
Besitzdauer: 10 volle Jahre → Ermässigung 20 %− CHF 5'880
Geschuldete GrundstückgewinnsteuerCHF 23'520

Die folgende Tabelle zeigt, wie stark die Besitzdauer die Steuerlast im selben Beispiel beeinflusst – beim gleichen steuerbaren Gewinn von CHF 100'000.

BesitzdauerZuschlag/ErmässigungGeschuldete Steuer
Unter 1 Jahr+50 % ZuschlagCHF 44'100
2 Jahreweder Zuschlag noch ErmässigungCHF 29'400
10 Jahre−20 %CHF 23'520
ab 20 Jahren−50 %CHF 14'700
Quelle: Offizieller Tarif für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich, Formular zstb-nr-225-1 (Stand: September 2025), steueramt.zh.ch. Angaben ohne Gewähr; massgebend ist die Veranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.

Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung

Verkaufen Sie Ihren selbstgenutzten Erstwohnsitz und kaufen Sie innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Liegenschaft als Ersatz, können Sie in allen Kantonen die Grundstückgewinnsteuer aufschieben. Die Steuer wird dann erst beim Verkauf der neuen Immobilie fällig – und zwar auf der Basis des ursprünglichen Kaufpreises. Die genauen Voraussetzungen – insbesondere, ob die Ersatzliegenschaft im gleichen Kanton liegen muss – variieren kantonal. Klären Sie dies frühzeitig bei der zuständigen Steuerbehörde oder einem Steuerberater.

Der Aufschub lohnt sich vor allem, wenn Sie innerhalb kurzer Zeit umziehen und die Steuerbelastung vermeiden möchten. Wichtig: Sie müssen die kantonalen Fristen – meist zwei Jahre – einhalten. Kaufen Sie die Ersatzliegenschaft zu spät, erlischt der Anspruch. In den meisten Kantonen muss die Ersatzliegenschaft zudem in der Schweiz liegen; einige wenige Kantone beschränken den Aufschub zusätzlich auf ihr eigenes Kantonsgebiet. Klären Sie die genauen Voraussetzungen vorab direkt mit der zuständigen Steuerbehörde.

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Handänderungssteuer beim Hausverkauf: Wer zahlt wie viel?

Die Handänderungssteuer – mancherorts auch Mutationssteuer genannt – wird beim Eigentumsübergang einer Immobilie erhoben. Sie ist unabhängig vom erzielten Gewinn und bemisst sich am Kaufpreis oder Verkehrswert der Liegenschaft.

Wer trägt die Handänderungssteuer?

Grundsätzlich gilt: In den meisten Kantonen zahlt der Käufer die Handänderungssteuer. Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • In einigen Kantonen teilen Käufer und Verkäufer die Steuer je hälftig.
  • In anderen Kantonen kann die Kostenverteilung im Kaufvertrag frei geregelt werden – das ist Verhandlungssache.
  • In Zürich, Zug, Schwyz, Glarus, Schaffhausen und Uri gibt es keine Handänderungssteuer. Dort fallen stattdessen Grundbuch- oder Verwaltungsgebühren an. Im Kanton Aargau gilt eine Gemengsteuer mit Steuercharakter.

Da sich die kantonalen Regelungen ändern können, empfehlen wir, die aktuelle Situation direkt beim zuständigen Steueramt Ihres Kantons zu prüfen.

Höhe der Handänderungssteuer je Kanton

Die Steuersätze und Zuständigkeiten unterscheiden sich kantonal stark. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über alle Kantone mit Steuerart, Satz, Zahlungspflicht und den wichtigsten Sonderregelungen.

KantonSteuerartSteuersatz (ca.)Wer zahlt?Besonderheiten
AGGemengsteuer (Grundbuchabgabe)0,4 % (Normalsatz Kauf)KäuferSteuer- und Gebührencharakter kombiniert; reduzierte Sätze für Erbgang etc.
AIHandänderungssteuer1,0 %Käufer (Verkäufer solidarisch haftbar)Bezirke/Kirchgemeinden mit je 10 % am Ertrag beteiligt
ARHandänderungssteuermax. 2,0 %KäuferReduzierter Satz 1,0 % bei Übertragung an Nachkommen/Ehegatten
BEHandänderungssteuer1,8 %KäuferUnter CHF 100 keine Erhebung
BLHandänderungssteuer2,5 %Käufer und Verkäufer je 50 %Gemeinden via kantonalen Finanzausgleich beteiligt
BSHandänderungssteuer3,0 %KäuferReduzierter Satz 1,5 % bei Selbstbewohnung
FRHandänderungssteuer1,5 % (kantonal)KäuferGemeinden können bis zu 100 % Zuschlag erheben (max. effektiv 3,0 %)
GEHandänderungssteuer3,0 %Käufer (via Notar)Reduzierte Sätze für Erbteilung (0,1 %), Tausch (1,5 %) etc.
GLGrundbuchgebühr0,35 %KäuferKeine eigentliche Handänderungssteuer
GRHandänderungssteuermax. 2,0 %KäuferGemeinden legen Satz fest (kantonal max. 2,0 %)
JUHandänderungssteuer2,1 %KäuferReduzierte Sätze für Nachkommen/Erbgang
LUHandänderungssteuer1,5 %KäuferGemeinden erhalten 30 % des Ertrags
NEHandänderungssteuer3,3 %KäuferReduzierter Satz 2,2 % bei Tausch und Erstwohnung
NWHandänderungssteuer1,0 %Käufer
OWHandänderungssteuer1,5 %Käufer und Verkäufer je 50 %Unter CHF 5'000 keine Erhebung
SGHandänderungssteuer1,0 %Käufer (Verkäufer solidarisch haftbar)Reduzierter Satz 0,5 % bei Eltern-Kind-Übertragungen
SHBeurkundungs-/Eintragungsgebühren0,7 %KäuferKeine eigentliche Handänderungssteuer
SOHandänderungssteuer2,2 %KäuferReduzierter Satz 1,1 % bei Übertragung an Ehegatten/Nachkommen
SZKeine Abgabe0 %Einziger Kanton ganz ohne Handänderungssteuer oder Grundbuchabgabe
TGHandänderungssteuer1,0 %Käufer
TIHandänderungssteuer1,3 % / 1,1 %Käufer (Verkäufer solidarisch haftbar)1,3 % bei Handänderungen über CHF 2 Mio.; 1,1 % bis CHF 2 Mio.
URGrundbuchgebühr0,2 %KäuferKeine eigentliche Handänderungssteuer; min. CHF 50, max. CHF 10'000
VDHandänderungssteuer2,2 % (kantonal)KäuferGemeinden können bis zu 50 % Zuschlag erheben (max. effektiv 3,3 %)
VSHandänderungssteuer1,0–1,5 % (progressiv)KäuferProgressiver Satz je nach Liegenschaftswert
ZGGrundbuchgebührCHF 180 StundenansatzKäuferKeine eigentliche Handänderungssteuer
ZHBeurkundungs-/Grundbuchgebühren0,1 %KäuferKeine eigentliche Handänderungssteuer
Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Steuerdokumentation «Handänderungssteuer», Stand 1. Januar 2022. Angaben ohne Gewähr; aktuelle Sätze beim jeweiligen kantonalen Steueramt prüfen.

Hinweis: In Kantonen ohne eigentliche Handänderungssteuer (ZH, GL, ZG, SH, UR) fallen stattdessen Grundbuch- und Beurkundungsgebühren an, die wirtschaftlich eine ähnliche Funktion erfüllen. Der Kanton Schwyz ist der einzige Kanton, der weder eine Handänderungssteuer noch eine vergleichbare Abgabe erhebt.

Steuerbefreiungen bei der Handänderungssteuer

In fast allen Kantonen sind folgende Übertragungen von der Handänderungssteuer befreit:

  • Erbschaften und Schenkungen an direkte Nachkommen
  • Übertragungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern
  • Bestimmte unternehmerische Umstrukturierungen

Wenn Sie eine Immobilie innerhalb der Familie übertragen möchten, lohnt sich ein genauer Blick auf diese Befreiungsregeln.

Notariats- und Grundbuchgebühren: oft unterschätzte Kostenpunkte

Neben den eigentlichen Steuern entstehen beim Hausverkauf weitere Gebühren, die oft unterschätzt werden.

Notariatshonorar

Der Notar beurkundet den Kaufvertrag und sorgt damit für die rechtsgültige Eigentumsübertragung. Das Honorar berechnet sich je nach Kanton entweder als Prozentsatz des Kaufpreises (typischerweise 0,1 % bis 0,5 %) oder nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand. In Kantonen mit festgelegten Tarifen – etwa Zürich mit 0,1 % – sind die Kosten gut planbar. In Kantonen ohne Tarifbindung sollten Sie unbedingt Offerten einholen und vergleichen.

Die Kosten werden in der Regel zwischen dem Käufer und dem Verkäufer aufgeteilt, können aber im Kaufvertrag auch anders geregelt werden.

Grundbuchgebühren

Sobald der Kaufvertrag beurkundet ist, muss das Grundbuch aktualisiert werden. Erst dann ist die Eigentumsübertragung rechtskräftig. Die Grundbuchgebühren liegen je nach Kanton bei 1 bis 5 ‰ des Kaufpreises, also CHF 1'000 bis CHF 5'000 bei einem Kaufpreis von CHF 1 Million. Auch diese Kosten teilen sich Käufer und Verkäufer häufig.

Maklerprovision und Vermarktungskosten

Wer einen Immobilienmakler mit dem Hausverkauf beauftragt, zahlt dafür eine Provision – üblicherweise zwischen 1 % und 5 % des Verkaufspreises. Bei einem Haus für CHF 1 Million entspricht das CHF 10'000 bis CHF 30'000. Diese Kosten trägt in der Schweiz in der Regel der Verkäufer.

Das Gute daran: Die Maklerprovision ist vom steuerbaren Gewinn der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig. Sie reduziert also nicht nur direkt Ihren Nettoerlös, sondern mindert auch die Steuerbasis.

Alternativ zum klassischen Makler stehen heute Festpreis-Makler und hybride Online-Modelle zur Verfügung, die deutlich günstigere Konditionen anbieten. Beim vollständigen Privatverkauf entfällt die Provision ganz – allerdings steigt Ihr Eigenaufwand dafür auch.

Vorfälligkeitsentschädigung: Der versteckte Kostenfaktor

Falls Sie beim Hausverkauf noch eine laufende Festhypothek haben, die noch nicht ausgelaufen ist, verlangt die Bank in den meisten Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung. Diese kann je nach Restlaufzeit und Zinsdifferenz mehrere Zehntausend Franken betragen.

Möglichkeiten zur Kostensenkung:

  • Hypothek auf den Käufer übertragen: Falls die Bank zustimmt, übernimmt der Käufer die laufende Hypothek, wodurch die Vorfälligkeitsentschädigung entfällt.
  • Sonderkündigungsrechte prüfen: Manche Hypotheken enthalten Klauseln, die eine kostengünstigere vorzeitige Auflösung ermöglichen.
  • Verkaufszeitpunkt anpassen: Richten Sie den Verkauf auf das Ende der Zinsbindung aus, sofern möglich.
  • Frühzeitig mit der Bank sprechen: Manchmal bieten Banken Kulanzlösungen an, wenn sie den Erlös für eine neue Hypothek im Haus des Käufers erhalten.

Grundstückgewinnsteuer bei der Erbschaft: Besondere Regeln beim Hausverkauf

Beim Verkauf einer geerbten Immobilie gelten steuerliche Regeln, die viele Erben nicht kennen:

  • Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Basis des ursprünglichen Kaufpreises des Erblassers – nicht des Erbschaftswerts – berechnet. Das kann die Steuerbasis erhöhen, wenn die Immobilie lange im Familienbesitz war.
  • Für direkte Nachkommen, Ehegatten und eingetragene Partner sind Erbschaftssteuern in den meisten Kantonen ganz oder teilweise erlassen.
  • Wenn Erben die Immobilie zunächst behalten, können sie die Grundstückgewinnsteuer aufschieben. Erst beim tatsächlichen Verkauf wird sie fällig – und dann auf der Basis des ursprünglichen Erwerbspreises des Erblassers.
  • Bei Erbengemeinschaften ist eine sorgfältige Planung nötig: Eine Übertragung unter dem Marktwert innerhalb der Familie kann dennoch steuerlich relevant sein, da die Steuerbehörde den Verkehrswert heranzieht.

Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Artikel über die Unterschiede zwischen dem Verkehrswert und dem Marktwert.

Kann man die Grundstückgewinnsteuer bei einer Erbschaft zurückfordern?

Ja, eine Rückforderung der Grundstückgewinnsteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das betrifft vor allem folgende Situationen:

  • Kaufrechtliche Rückabwicklung: Wird ein Kaufvertrag nachträglich angefochten oder aufgehoben – etwa wegen eines Mangels oder einer Täuschung –, können Sie die bereits bezahlte Grundstückgewinnsteuer zurückfordern. Die meisten Kantone sehen hierfür ein formelles Rückerstattungsverfahren vor.
  • Fehlerhafte Veranlagung: Enthält der Steuerveranlagungsentscheid einen Fehler – etwa weil abzugsfähige Kosten nicht berücksichtigt wurden –, können Sie innerhalb der Einsprachefrist von in der Regel 30 Tagen eine Korrektur beantragen. Danach ist eine Änderung nur noch in Ausnahmefällen möglich, etwa bei einem formellen Revisionsgrund. Reichen Sie deshalb alle Belege vollständig ein, bevor die Veranlagung abgeschlossen ist.
  • Verlustfall: Stellt sich nach dem Verkauf heraus, dass kein Gewinn erzielt wurde – weil etwa zusätzliche Kosten erst später bekannt wurden –, kann eine Korrektur beantragt werden.

Wichtig: Die Frist für eine Einsprache gegen den Steuerveranlagungsentscheid beträgt in den meisten Kantonen 30 Tage ab Zustellung. Handeln Sie rasch und konsultieren Sie im Zweifelsfall einen Steuerberater oder einen Anwalt für Steuerrecht.

Hausverkauf unter Marktwert und Spekulationssteuer

Eine Spekulationssteuer wie in Deutschland gibt es in der Schweiz nicht. Diese Funktion übernimmt die Grundstückgewinnsteuer: Wer eine Immobilie innerhalb kurzer Zeit mit Gewinn weiterverkauft, zahlt einen deutlich höheren Steuersatz. In manchen Kantonen beträgt er beim Verkauf im ersten Besitzjahr über 40 %.

Das Schweizer System schafft damit einen starken steuerlichen Anreiz, Immobilien längerfristig zu halten. Wer ein Haus kauft und es schnell wieder verkauft – etwa wegen eines Jobwechsels oder familiärer Veränderungen –, sollte die mögliche Steuerlast unbedingt vor dem Verkauf berechnen.

Eigenmietwert und Liegenschaftssteuer nach dem Verkauf der Liegenschaft

Es gibt zwei Steuern, die beim Eigentumsübergang enden:

Eigenmietwert

Als Hauseigentümer müssen Sie derzeit noch ein fiktives Einkommen – den sogenannten Eigenmietwert – versteuern. Nach dem Verkauf entfällt dieser Posten.

Wichtig für 2026: Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 28. September 2025 die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Der Systemwechsel tritt per 1. Januar 2029 in Kraft. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln.

Mit der Abschaffung entfallen gleichzeitig viele der bisherigen Steuerabzüge: Unterhaltskosten auf selbstgenutzten Liegenschaften können weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene mehr geltend gemacht werden. Auch der Schuldzinsabzug wird stark eingeschränkt – ausgenommen sind Ersterwerber (zeitlich begrenzt) sowie Personen mit vermieteten Liegenschaften. Wer vor 2029 noch Unterhalts- oder Sanierungsmassnahmen plant, sollte die verbleibende Übergangszeit für steuerlich noch abzugsfähige Arbeiten nutzen. Lassen Sie sich dazu von einem Steuerberater beraten.

Liegenschaftssteuer

In einigen Kantonen (z. B. Bern, Freiburg, Waadt) wird jährlich eine Liegenschaftssteuer auf den Steuerwert der Immobilie erhoben. Diese entfällt nach dem Verkauf. In den meisten Kantonen wird sie für das Verkaufsjahr anteilsmässig auf Käufer und Verkäufer aufgeteilt.

Steuern sparen beim Hausverkauf: 7 bewährte Strategien

Mit der richtigen Planung lässt sich die Steuerbelastung beim Hausverkauf deutlich reduzieren – ohne jegliche Graubereiche.

  1. Haltedauer optimieren: In fast allen Kantonen sinkt die Grundstückgewinnsteuer mit zunehmender Besitzdauer. Wenn Sie flexibel sind, kann das Abwarten von einem oder zwei Jahren Tausende Franken sparen.
  2. Wertvermehrende Investitionen lückenlos dokumentieren: Alle Renovationen, Umbauten und Sanierungen, die den Wert der Immobilie steigern, können vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden. Bewahren Sie Rechnungen und Belege sorgfältig auf.
  3. Anrechenbare Kosten vollständig angeben: Maklerprovision, Notariatshonorar, Handänderungssteuer, Inserate – all das reduziert Ihre Steuerbasis. Viele Verkäufer vergessen einzelne Posten, weil sie nicht wissen, dass diese abzugsfähig sind.
  4. Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung nutzen: Wenn Sie innerhalb der kantonalen Frist eine neue Liegenschaft in der Schweiz als Ersatz kaufen, können Sie in allen Kantonen die Grundstückgewinnsteuer aufschieben. Da die genauen Voraussetzungen variieren, sollten Sie diese frühzeitig bei der zuständigen Steuerbehörde klären.
  5. Familieninterne Übertragungen prüfen: Schenkungen an Kinder oder Übertragungen an Ehegatten sind steuerlich oft günstiger als ein Marktverkauf.
  6. Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden: Prüfen Sie frühzeitig Ihre Hypothekenkonditionen und planen Sie den Verkauf so, dass die Zinsbindung ausläuft.
  7. Steuerberater beiziehen: Besonders bei grösseren Immobilienwerten lohnt sich eine professionelle Steueranalyse. Die Beratungskosten sind beim Verkauf in aller Regel deutlich tiefer als die erzielten Steuereinsparungen.

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Wann müssen die Steuern beim Hausverkauf bezahlt werden?

Die Grundstückgewinnsteuer wird in der Schweiz in der Regel sofort nach Abschluss des Kaufvertrags fällig. Der Ablauf sieht typischerweise so aus:

  1. Der Notar meldet den Verkauf nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags an die kantonale Steuerbehörde.
  2. Die Behörde veranlagt die Grundstückgewinnsteuer und stellt eine Rechnung aus.
  3. Die Zahlungsfrist beträgt je nach Kanton 30 bis 60 Tage.
  4. Bei einem Zahlungsverzug drohen Verzugszinsen und Mahngebühren.

Praxistipp: Viele Notare wickeln die Steuerzahlung direkt über den Kaufpreis ab. Das heisst, der fällige Steuerbetrag wird beim Abschluss sofort vom Verkaufserlös zurückbehalten und an die Steuerbehörde weitergeleitet. So vermeiden Sie Liquiditätsengpässe und das Risiko, die Zahlung zu vergessen.

Fazit: Steuern beim Hausverkauf systematisch planen und Kosten senken

Wer eine Immobilie in der Schweiz verkauft, sieht sich einer Reihe von Steuern und Gebühren gegenüber. Die Grundstückgewinnsteuer ist dabei der grösste Kostenfaktor – ihr Satz hängt direkt von der Besitzdauer und dem erzielten Gewinn ab. Dazu kommen die Handänderungssteuer, Notariats- und Grundbuchgebühren, eine allfällige Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Maklerprovision.

Die gute Nachricht: Viele dieser Kosten lassen sich mit einer vorausschauenden Planung senken. Wer wertvermehrende Investitionen dokumentiert, die Haltedauer im Blick behält, den Steueraufschub bei einer Ersatzbeschaffung nutzt und frühzeitig eine Fachperson beizieht, kann beim Hausverkauf in der Schweiz legal Zehntausende Franken an Steuern einsparen.

Quellen

  • Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Steuerdokumentation «Handänderungssteuer», Stand 1. Januar 2022: www.estv2.admin.ch
  • Kanton Zürich – Grundstückgewinnsteuer: www.zh.ch
  • Kanton Bern – Grundstückgewinnsteuer: www.sv.fin.be.ch
  • Schweizer Steuerkonferenz – Besteuerung der Grundstückgewinne: www.estv2.admin.ch
  • UBS – Grundstückgewinnsteuer: Berechnung und Sicherstellung: www.ubs.com
  • Kanton Zürich – Tarif Grundstückgewinnsteuer (§ 225 StG): www.zh.ch
  • Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) – Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung: www.efd.admin.ch

FAQ

Welche Steuern muss ich beim Hausverkauf in der Schweiz zahlen?

Beim Hausverkauf in der Schweiz fallen folgende Steuern und Gebühren an: die Grundstückgewinnsteuer auf den erzielten Gewinn, die Handänderungssteuer beim Eigentumsübergang (nicht in allen Kantonen), Notariats- und Grundbuchgebühren sowie eine allfällige Vorfälligkeitsentschädigung bei laufender Festhypothek. Welche Steuern konkret anfallen und in welcher Höhe, hängt vom Kanton, der Besitzdauer und dem erzielten Gewinn ab.

Wie viel Steuern muss ich bei einem Hausverkauf zahlen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten, da die Steuerlast vom Kanton, der Haltedauer und der Höhe des Gewinns abhängt. Als grobe Orientierung: Die Grundstückgewinnsteuer beträgt bei einer Besitzdauer von unter 5 Jahren oft 30–40 % des steuerbaren Gewinns, bei über 20 Jahren Besitzdauer häufig nur noch 5–15 %. Hinzu kommen die Handänderungssteuer (0–3,3 % des Kaufpreises, je nach Kanton) sowie Notariats- und Grundbuchgebühren von typischerweise 0,2–0,7 % des Kaufpreises.

Ist ein privater Hausverkauf steuerfrei?

Nein, auch ein privater Hausverkauf ist in der Schweiz nicht steuerfrei. Sobald Sie eine Immobilie mit Gewinn veräussern, fällt die Grundstückgewinnsteuer an. Es spielt keine Rolle, ob Sie als Privatperson oder als Unternehmen verkaufen. Eine Steuerfreiheit gibt es nur in Ausnahmefällen: bei sehr langer Besitzdauer (in einigen Kantonen ab 25 Jahren) oder bei steuerbefreiten Übertragungen wie Erbschaften an direkte Nachkommen.

Einen vollständigen Steueraufschub können Sie ausserdem bei einer Ersatzbeschaffung innerhalb der Schweiz beantragen. Die genauen Voraussetzungen variieren kantonal.

Wie lange muss ich eine Immobilie halten, um steuerfrei zu verkaufen?

In den meisten Kantonen gibt es auch nach sehr langer Besitzdauer keine vollständige Steuerbefreiung. Die Grundstückgewinnsteuer sinkt mit der Haltedauer zwar, bleibt aber bestehen. Eine Ausnahme bildet der Kanton Genf, wo die Steuer nach 25 Jahren vollständig entfällt. In Kantonen wie Zürich oder Bern bleibt immer ein Reststeuersatz bestehen.

Zu beachten: Bei Erbgängen und Schenkungen entfällt die Steuer nicht, sondern wird lediglich auf die Erben aufgeschoben und beim späteren Verkauf fällig.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.
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