Die Grundstückgewinnsteuer ist eine wichtige Abgabe, nicht nur im Kanton Glarus, die bei der Veräusserung von Grundstücken im Privatvermögen in der Schweiz anfällt. Sie zielt darauf ab, den durch die Wertsteigerung eines Grundstücks erzielten Gewinn zu besteuern.
Im Kanton Glarus gelten bestimmte Regelungen des Kantonalen Steueramtes, die für Verkäufer und Käufer gleichermassen für die Höhe der Grundstückgewinnsteuer wichtig sind. Besonders die progressiven Steuersätze und die Möglichkeit von Steueraufschüben erfordern eine genaue Kenntnis der lokalen Gesetze.
Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus, erklärt die Berechnungsmethodik beim Verkauf eines Grundstücks, gibt praktische Tipps und zeigt auf, wie sie sich von den Regelungen in anderen Kantonen wie Schwyz oder Wallis unterscheidet.
Im Kanton Glarus wird die Grundstückgewinnsteuer auf Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken erhoben, die sich im Privatvermögen befinden. Steuerpflichtig ist in der Regel der Veräusserer, wobei als Gewinn die Differenz zwischen dem Verkaufserlös (Kaufpreis) und den Anlagekosten definiert wird. Die Anlagekosten umfassen unter anderem den ursprünglichen Erwerbspreis sowie wertvermehrende Aufwendungen wie bauliche Verbesserungen.
Der Vergleich zu anderen Kantonen wie Schwyz oder Wallis zeigt, dass der Kanton Glarus ein dualistisches System verfolgt. Das bedeutet: Während Grundstücksgewinne aus dem Geschäftsvermögen der Einkommenssteuer unterliegen, werden Gewinne aus dem Privatvermögen durch die Grundstückgewinnsteuer erfasst.
Die Steuersätze und Regelungen zur Haltedauer und Steuerermässigungen variieren zwischen den Kantonen. Hier finden Sie unsere Beiträge zu den anderen Kantonen:
Grundstücksgewinnsteuer nach Kanton | ||
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Basel-Stadt (BS) | Neuchâtel / Neuenburg (NE) | Uri (UR) |
Basel-Landschaft (BL) | Nidwalden (NW) | Valais / Wallis (VS) |
Bern (BE) | Obwalden (OW) | Vaud / Waadt (VD) |
Fribourg / Freiburg (FR) | St. Gallen (SG) | Zug (ZG) |
Genève / Genf (GE) | Schaffhausen (SH) | Zürich (ZH) |
Glarus (GL) | Schwyz (SZ) |
Die Grundlage für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus bildet der steuerbare Gewinn. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten.
Die Anlagekosten setzen sich zusammen aus:
Nicht berücksichtigt werden reine Reparaturen. Beispiel: Wird ein Haus für CHF 500'000 gekauft, anschliessend für CHF 50'000 wertvermehrend renoviert und für CHF 700'000 verkauft, beträgt der steuerbare Gewinn CHF 150'000.
Im Kanton Glarus gilt ein progressiver Steuersatz, der den Gewinn in Stufen besteuert:
Zusätzlich beeinflusst die Haltedauer des Grundstücks die Steuerhöhe, auf die wir im Abschnitt «Steuerermässigungen und Aufschubmöglichkeiten» näher eingehen.
Ein steuerbarer Gewinn von CHF 30'000 verteilt sich entsprechend den Regelungen und Steuersätzen wie folgt:
Zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer steht zwar kein direkter Online-Rechner zur Verfügung, jedoch bietet das Kantonale Steueramt eine Excel-Datei zum Download an, über die Sie eine provisorische Berechnung der Höhe der Grundstückgewinnsteuer durchführen können.
Hierbei werden der Kaufpreis, der Grundstücksgewinn, wertvermehrende Investitionen, weitere Ausgaben, Steuerermässigungen bei längerer Besitzdauer oder Aufschläge im ersten Besitzjahr berücksichtigt. Auf der Website des Kanton Glarus im Online-Schalter stehen zudem viele weitere Formulare und Merkblätter zum Thema Grundstückgewinnsteuer zur Verfügung.
Die Haltedauer eines Grundstücks spielt im Kanton Glarus eine wichtige Rolle bei der Höhe der Grundstückgewinnsteuer. Um langfristige Eigentümer zu entlasten, wird bei einer längeren Besitzdauer eine jährliche Steuerermässigung durch das Kantonale Steueramt gewährt.
Ein steuerbarer Gewinn von CHF 50'000, der nach 20 Jahren erzielt wurde, würde ohne Ermässigung mit CHF 12'500 besteuert. Mit einer Ermässigung von 60 % reduziert sich die Steuerlast dann aber auf CHF 5'000.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Besteuerung des Grundstückgewinns aufgeschoben werden. Dies ist besonders in folgenden Fällen möglich:
Wenn ein Grundstück durch einen Erbgang oder eine Schenkung übertragen wird, erfolgt kein sofortiger Steuerzugriff. Der Steueraufschub wird bis zum Verkauf durch die Erben oder Beschenkten gewährt.
Veräussert ein Eigentümer ein Grundstück oder ein Haus und investiert den Veräusserungserlös in ein gleich genutztes Ersatzobjekt (z. B. ein Eigenheim), kann die Besteuerung aufgeschoben werden. Wichtig ist, dass der gesamte Erlös innert angemessener Frist reinvestiert wird.
Bei Eigentumsübertragungen zwischen Ehegatten, etwa im Rahmen einer Scheidung, kann ebenfalls ein Steueraufschub beantragt werden. Voraussetzung ist, dass beide Parteien dem Übergang zustimmen.
Hinweis: Ein Steueraufschub bedeutet nicht, dass die Steuer entfällt, sondern dass die Steuerpflicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.
Nach der Veräusserung eines Grundstücks bzw. eines Hauses wird die Handänderung vom Grundbuchamt an die Steuerverwaltung des Kantons Glarus gemeldet. Dies löst das Verfahren zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer aus.
Der Veräusserer erhält von der Steuerverwaltung eine Steuererklärung, die fristgerecht und vollständig auszufüllen ist. Dabei müssen alle relevanten Dokumente beigelegt werden, darunter:
Prüfen Sie die Angaben in der Steuererklärung sorgfältig, da unvollständige oder falsche Angaben zu Verzögerungen oder zusätzlichen Kosten führen.
Wurde Ihre Steuererklärung geprüft, stellt die Steuerverwaltung die definitive Veranlagung aus. Die Steuer ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Steuerrechnung zu begleichen.
Sollte der Steuerpflichtige mit der Veranlagung nicht einverstanden sein, kann er innert der gesetzlich festgelegten Frist Einsprache erheben. Das Einspracheverfahren ermöglicht es, Korrekturen oder Klärungen vorzunehmen, bevor eine definitive Entscheidung getroffen wird.
Tipp: Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, frühzeitig eine fachkundige Beratung einzuholen, um mögliche Fehler zu vermeiden und die Steuerlast zu optimieren.
Die Grundstückgewinnsteuer wird fällig, sobald ein Grundstück im Privatvermögen mit Gewinn veräussert wird. Steuerpflichtig ist der Veräusserer des Grundstücks.
Die Steuer wird auf den Differenzbetrag zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten erhoben. Dabei gelten im Kanton Glarus progressive Steuersätze, die von der Höhe des Gewinns und der Haltedauer des Grundstücks abhängen.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach einem progressiven Tarif. Gewinne bis CHF 20'000 unterliegen Steuersätzen von 10 % bis 25 %. Für Gewinne darüber beträgt der Steuersatz 30 %. Zusätzliche Erhöhungen oder Ermässigungen ergeben sich aus der Haltedauer des Grundstücks.
Die genaue Steuerlast variiert je nach Gewinnhöhe, Haltedauer und zusätzlichen Faktoren wie wertvermehrenden Aufwendungen oder Nebenkosten. Eine individuelle Berechnung ist daher unverzichtbar.