Die Grundstückgewinnsteuer ist eine wichtige Abgabe, nicht nur im Kanton Glarus, die bei der Veräusserung von Grundstücken im Privatvermögen in der Schweiz anfällt. Sie zielt darauf ab, den durch die Wertsteigerung eines Grundstücks erzielten Gewinn zu besteuern.
Im Kanton Glarus gelten bestimmte Regelungen des Kantonalen Steueramtes, die für Verkäufer und Käufer gleichermassen für die Höhe der Grundstückgewinnsteuer wichtig sind. Besonders die progressiven Steuersätze und die Möglichkeit von Steueraufschüben erfordern eine genaue Kenntnis der lokalen Gesetze.
Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus, erklärt die Berechnungsmethodik beim Verkauf eines Grundstücks, gibt praktische Tipps und zeigt auf, wie sie sich von den Regelungen in anderen Kantonen wie Schwyz oder Wallis unterscheidet.
1. Grundlagen der Grundstückgewinnsteuer
1.1 Steuerpflicht und Steuerobjekt
Im Kanton Glarus wird die Grundstückgewinnsteuer auf Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken erhoben, die sich im Privatvermögen befinden. Steuerpflichtig ist in der Regel der Veräusserer, wobei als Gewinn die Differenz zwischen dem Verkaufserlös (Kaufpreis) und den Anlagekosten definiert wird. Die Anlagekosten umfassen unter anderem den ursprünglichen Erwerbspreis sowie wertvermehrende Aufwendungen wie bauliche Verbesserungen.
1.2 Unterschied zu anderen Kantonen: Grundstückgewinnsteuer in Solothurn, Schwyz, Wallis, Tessin und anderen
Der Vergleich zu anderen Kantonen wie Schwyz oder Wallis zeigt, dass der Kanton Glarus ein dualistisches System verfolgt. Das bedeutet: Während Grundstücksgewinne aus dem Geschäftsvermögen der Einkommenssteuer unterliegen, werden Gewinne aus dem Privatvermögen durch die Grundstückgewinnsteuer erfasst.
Die Steuersätze und Regelungen zur Haltedauer und Steuerermässigungen variieren zwischen den Kantonen. Hier finden Sie unsere Beiträge zu den anderen Kantonen:
| Grundstücksgewinnsteuer nach Kanton | ||
| Aargau (AG) | Graubünden (GR) | Solothurn (SO) |
| Appenzell Ausserrhoden (AR) | Jura (JU) | Thurgau (TG) |
| Appenzell Innerrhoden (AI) | Luzern (LU) | Ticino / Tessin (TI) |
| Basel-Stadt (BS) | Neuchâtel / Neuenburg (NE) | Uri (UR) |
| Basel-Landschaft (BL) | Nidwalden (NW) | Valais / Wallis (VS) |
| Bern (BE) | Obwalden (OW) | Vaud / Waadt (VD) |
| Fribourg / Freiburg (FR) | St. Gallen (SG) | Zug (ZG) |
| Genève / Genf (GE) | Schaffhausen (SH) | Zürich (ZH) |
| Glarus (GL) | Schwyz (SZ) |
2. Berechnung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus
2.1 Gewinnberechnung der Steuerverwaltung in Glarus
Die Grundlage für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus bildet der steuerbare Gewinn. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten.
Die Anlagekosten setzen sich zusammen aus:
- dem ursprünglichen Kaufpreis,
- wertvermehrenden Investitionen, z. B. An- oder Umbauten,
- Nebenkosten, die direkt mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstücks verbunden sind (z. B. Notariats- oder Grundbuchkosten).
Nicht berücksichtigt werden reine Reparaturen. Beispiel: Wird ein Haus für CHF 500'000 gekauft, anschliessend für CHF 50'000 wertvermehrend renoviert und für CHF 700'000 verkauft, beträgt der steuerbare Gewinn CHF 150'000.
2.2 Steuersätze im Kanton Glarus
Im Kanton Glarus gilt ein progressiver Steuersatz, der den Gewinn in Stufen besteuert:
- 10 % für die ersten CHF 5'000,
- 15 % für die nächsten CHF 5'000,
- 20 % für die nächsten CHF 5'000,
- 25 % für die nächsten CHF 5'000,
- 30 % für Gewinne über CHF 20'000.
Zusätzlich beeinflusst die Haltedauer des Grundstücks die Steuerhöhe, auf die wir im Abschnitt «Steuerermässigungen und Aufschubmöglichkeiten» näher eingehen.
2.2.1 Beispiel für die Berechnung der Steuern in Glarus auf den Grundstücksgewinn
Ein steuerbarer Gewinn von CHF 30'000 verteilt sich entsprechend den Regelungen und Steuersätzen wie folgt:
- CHF 5'000 × Steuersatz 10 % = CHF 500
- CHF 5'000 × Steuersatz 15 % = CHF 750
- CHF 5'000 × Steuersatz 20 % = CHF 1'000
- CHF 5'000 × Steuersatz 25 % = CHF 1'250
- CHF 10'000 × Steuersatz 30 % = CHF 3'000
Gesamtsteuer: CHF 6'500.
2.2.2 Grundstückgewinnsteuer in Glarus: Rechner
Zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer steht zwar kein direkter Online-Rechner zur Verfügung, jedoch bietet das Kantonale Steueramt eine Excel-Datei zum Download an, über die Sie eine provisorische Berechnung der Höhe der Grundstückgewinnsteuer durchführen können.
Hierbei werden der Kaufpreis, der Grundstücksgewinn, wertvermehrende Investitionen, weitere Ausgaben, Steuerermässigungen bei längerer Besitzdauer oder Aufschläge im ersten Besitzjahr berücksichtigt. Auf der Website des Kanton Glarus im Online-Schalter stehen zudem viele weitere Formulare und Merkblätter zum Thema Grundstückgewinnsteuer zur Verfügung.
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3. Steuerermässigungen und Aufschubmöglichkeiten
3.1 Steuerermässigungen bei längerer Haltedauer
Die Haltedauer eines Grundstücks spielt im Kanton Glarus eine wichtige Rolle bei der Höhe der Grundstückgewinnsteuer. Um langfristige Eigentümer zu entlasten, wird bei einer längeren Besitzdauer eine jährliche Steuerermässigung durch das Kantonale Steueramt gewährt.
- Verkäufe nach weniger als einem Jahr Eigentumsdauer unterliegen einem Zuschlag von 30 %.
- Für jedes Jahr nach dem ersten Besitzjahr wird ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns von der Steuerlast abgezogen.
- Nach 20 Jahren beträgt die Ermässigung maximal 60 % des Steuerbetrags.
Beispiel
Ein steuerbarer Gewinn von CHF 50'000, der nach 20 Jahren erzielt wurde, würde ohne Ermässigung mit CHF 12'500 besteuert. Mit einer Ermässigung von 60 % reduziert sich die Steuerlast dann aber auf CHF 5'000.
3.2 Steueraufschub bei besonderen Umständen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Besteuerung des Grundstückgewinns aufgeschoben werden. Dies ist besonders in folgenden Fällen möglich:
3.2.1 Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaften und Schenkungen im Kanton Glarus
Wenn ein Grundstück durch einen Erbgang oder eine Schenkung übertragen wird, erfolgt kein sofortiger Steuerzugriff. Der Steueraufschub wird bis zum Verkauf durch die Erben oder Beschenkten gewährt.
3.2.2 Steuerlast bei Ersatzbeschaffungen
Veräussert ein Eigentümer ein Grundstück oder ein Haus und investiert den Veräusserungserlös in ein gleich genutztes Ersatzobjekt (z. B. ein Eigenheim), kann die Besteuerung aufgeschoben werden. Wichtig ist, dass der gesamte Erlös innert angemessener Frist reinvestiert wird.
3.2.3 Sonderregelungen bei Ehegatten
Bei Eigentumsübertragungen zwischen Ehegatten, etwa im Rahmen einer Scheidung, kann ebenfalls ein Steueraufschub beantragt werden. Voraussetzung ist, dass beide Parteien dem Übergang zustimmen.
Hinweis: Ein Steueraufschub bedeutet nicht, dass die Steuer entfällt, sondern dass die Steuerpflicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.
4. Verfahrensablauf und wichtige Hinweise
4.1 Meldung der Handänderung
Nach der Veräusserung eines Grundstücks bzw. eines Hauses wird die Handänderung vom Grundbuchamt an die Steuerverwaltung des Kantons Glarus gemeldet. Dies löst das Verfahren zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer aus.
4.2 Einreichung der Steuererklärung
Der Veräusserer erhält von der Steuerverwaltung eine Steuererklärung, die fristgerecht und vollständig auszufüllen ist. Dabei müssen alle relevanten Dokumente beigelegt werden, darunter:
- der Kauf- und Verkaufsvertrag,
- Belege zu wertvermehrenden Aufwendungen,
- Nachweise zu Nebenkosten (z. B. Notariatskosten).
Prüfen Sie die Angaben in der Steuererklärung sorgfältig, da unvollständige oder falsche Angaben zu Verzögerungen oder zusätzlichen Kosten führen.
4.3 Veranlagung und Zahlung
Wurde Ihre Steuererklärung geprüft, stellt die Steuerverwaltung die definitive Veranlagung aus. Die Steuer ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Steuerrechnung zu begleichen.
4.4 Rechtsmittel und Fristen
Sollte der Steuerpflichtige mit der Veranlagung nicht einverstanden sein, kann er innert der gesetzlich festgelegten Frist Einsprache erheben. Das Einspracheverfahren ermöglicht es, Korrekturen oder Klärungen vorzunehmen, bevor eine definitive Entscheidung getroffen wird.
Tipp: Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, frühzeitig eine fachkundige Beratung einzuholen, um mögliche Fehler zu vermeiden und die Steuerlast zu optimieren.
Häufige Fragen
Wann muss ich Grundstückgewinnsteuer bezahlen?
Die Grundstückgewinnsteuer wird fällig, sobald ein Grundstück im Privatvermögen mit Gewinn veräussert wird. Steuerpflichtig ist der Veräusserer des Grundstücks.
Wie berechne ich die Grundstückgewinnsteuer?
Die Steuer wird auf den Differenzbetrag zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten erhoben. Dabei gelten im Kanton Glarus progressive Steuersätze, die von der Höhe des Gewinns und der Haltedauer des Grundstücks abhängen.
Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus?
Die Höhe der Steuer richtet sich nach einem progressiven Tarif. Gewinne bis CHF 20'000 unterliegen Steuersätzen von 10 % bis 25 %. Für Gewinne darüber beträgt der Steuersatz 30 %. Zusätzliche Erhöhungen oder Ermässigungen ergeben sich aus der Haltedauer des Grundstücks.
Wie viele Steuern zahlt man im Kanton Glarus?
Die genaue Steuerlast variiert je nach Gewinnhöhe, Haltedauer und zusätzlichen Faktoren wie wertvermehrenden Aufwendungen oder Nebenkosten. Eine individuelle Berechnung ist daher unverzichtbar.




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