Die Liegenschaftssteuer ist eine direkte Steuer auf das Grundeigentum. Sie wird von den Kantonen oder Gemeinden auf den Besitz von Grundstücken und Immobilien erhoben und unabhängig vom Ertrag oder Gewinn des Eigentümers berechnet.
Die Steuer dient den Kantonen und Gemeinden als Einnahmequelle zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben. Die Höhe der Steuer variiert je nach Kanton und wird meist als Prozentsatz des amtlichen Werts der Liegenschaft berechnet.
Während die Vermögenssteuer das gesamte Nettovermögen einer Person berücksichtigt, ist die Liegenschaftssteuer eine reine Objektsteuer. Das bedeutet, dass sie ausschliesslich auf den Wert der Immobilie erhoben wird, unabhängig von anderen finanziellen Faktoren des Eigentümers.
Diese Steuer betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen, die Immobilien besitzen. Die Höhe und die Berechnungsgrundlage unterscheiden sich je nach Kanton. In einigen Kantonen wie Zürich oder Basel wird sie gar nicht erhoben.
Die Liegenschaftssteuer wird nicht in der gesamten Schweiz erhoben, sondern ist kantonal geregelt. Das bedeutet, dass einige Kantone diese Steuer verlangen, während andere darauf verzichten.
Im Kanton Bern ist diese Steuer eine fakultative Gemeindesteuer, die auf den amtlichen Wert der Liegenschaft erhoben wird. Das bedeutet, dass jede Gemeinde selbst entscheidet, ob sie diese Steuer erhebt. Dabei darf der Steuersatz höchstens 1,5 Promille des amtlichen Werts betragen. Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Bei Nutzniessung wird die Steuerpflicht auf die nutzniessende Person übertragen.
Bestimmte Liegenschaften sind von der Steuer befreit, darunter kirchliche Gebäude, Amts- und Verwaltungsgebäude sowie bestimmte Spitalgebäude. Die Liegenschaftssteuer wird durch die Gemeinde oder die kantonale Steuerverwaltung eröffnet, wobei eine Einsprachefrist von 30 Tagen gilt.
Die Liegenschaftssteuer wird im Kanton Thurgau jährlich auf alle im Kanton gelegenen Liegenschaften erhoben. Der Ertrag wird zwischen den Gemeinden (57 %) und dem Kanton (43 %) aufgeteilt. Steuerpflichtig sind Eigentümer oder Nutzniesser der Liegenschaft zu Beginn des Steuerjahres. Bei Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften wird die Steuer direkt von der Gesellschaft erhoben.
Von der Liegenschaftssteuer ausgenommen sind bestimmte steuerbefreite juristische Personen, sofern die Liegenschaft unmittelbar ihren steuerbefreiten Zwecken dient. Anträge auf Steuerbefreiung müssen an die kantonale Steuerverwaltung gerichtet werden.
In allen genannten Kantonen von Aargau bis Zürich wird keine separate Liegenschaftssteuer erhoben.
Die Berechnung der Liegenschaftssteuer erfolgt als prozentualer Anteil am amtlichen Wert eines Grundstücks bzw. einer Liegenschaft. Der amtliche Wert wird von der Steuerverwaltung festgelegt und entspricht in der Regel einem tief angesetzten Schätzwert der Liegenschaft. Im Gegensatz zur Vermögenssteuer werden dabei keine Schulden abgezogen.
Die Höhe der Liegenschaftssteuer variiert je nach Kanton, Gemeinde und Grundstück. Einige Beispiele:
Steuerpflichtig sind in der Regel natürliche und juristische Personen, die am Stichtag als Eigentümer oder Nutzniesser einer Liegenschaft im Grundbuch eingetragen sind. Bei einer Nutzniessung ist die nutzniessende Person steuerpflichtig.
Ja, die Liegenschaftssteuer kann in vielen Kantonen als Schuld in der Steuererklärung angegeben werden und reduziert somit das steuerbare Einkommen. Die genaue Regelung hängt jedoch vom jeweiligen Kanton ab.
Die Liegenschaftssteuer wird in mehreren Kantonen erhoben, darunter Bern, Thurgau, St. Gallen, Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis, Genf und Jura. In anderen Kantonen wie Zürich, Aargau, Luzern, Schwyz, Zug und Solothurn existiert diese Steuer nicht.
Neben der Liegenschaftssteuer können Immobilienbesitzer weitere Abgaben leisten müssen, darunter: