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Grundstückgewinnsteuer Basel-Stadt: Berechnung ab 2023

Oliver S.
11.07.2024
6 min
Inhaltsverzeichnis

Die Grundstückgewinnsteuer in Basel-Stadt

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine wesentliche Komponente des Schweizer Steuersystems, insbesondere bei der Veräusserung von Immobilien. Im Kanton Basel-Stadt, wie auch in anderen Kantonen, unterliegt der erzielte Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft daher dieser speziellen Steuer. In diesem Artikel werden wir die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer in Basel-Stadt detailliert erklären, die relevanten Steuergesetze ab dem Jahr 2023 vorstellen und die Besonderheiten sowie Ausnahmen aufzeigen. 

Die Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz

Die Grundstückgewinnsteuer ist in der Schweiz eine Steuer auf den Gewinn, der aus dem Verkauf von Immobilien erzielt wird, sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen. Diese Steuer wird somit erhoben, um Spekulationen zu begrenzen und die Preisstabilität auf dem Immobilienmarkt zu fördern. 

Prinzip und Definition

Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem ursprünglichen Kaufpreis der Immobilie. Hierbei werden jedoch wertvermehrende Aufwendungen wie Renovierungen oder Erweiterungen vom steuerbaren Gewinn abgezogen. Der Grundgedanke ist, dass der bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer der tatsächliche Gewinn besteuert wird, der durch die Wertsteigerung der Immobilie entstanden ist.

Zweck der Steuer

Die Grundstückgewinnsteuer dient mehreren Zwecken:

  1. Eindämmung von Spekulationen: Durch die Höhe der Grundstückgewinnsteuer bei geringen Besitzdauern wird die Spekulation mit Immobilien dergestalt unattraktiver gemacht.
  2. Sicherstellung von Steuereinnahmen: Die Steuer trägt aber auch erheblich zu den Einnahmen der Kantone bei.
  3. Gerechte Verteilung: Gewinne aus Immobilienverkäufen werden obenrein gleichmässig besteuert, was zu einer fairen Verteilung der Steuerlast beiträgt.

Grundstückgewinnsteuer in Basel-Stadt ab 2023: Grundlagen

In Basel-Stadt gibt es spezifische Regelungen zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer, die sich folglich von den allgemeinen schweizerischen Bestimmungen unterscheiden. Diese kantonalen Besonderheiten sollte man kennen und verstehen, um dadurch die korrekte Steuerlast zu ermitteln und potenzielle steuerliche Vorteile zu nutzen.

Berechnung der Grundstückgewinnsteuer in Basel-Stadt

Zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer in Basel-Stadt müssen Sie zunächst alle relevanten Faktoren kennen. Hier sind die wesentlichen Schritte und Überlegungen, die Sie folglich bei der Berechnung berücksichtigen müssen:

Grundstückgewinnsteuer Basel-Stadt: Realwert

Der Realwert ist der aktuelle Marktwert der Immobilie zum Zeitpunkt der Veräusserung. Er dient als Grundlage für die Berechnung des Grundstücksgewinns und berücksichtigt alle wertvermehrenden Aufwendungen, die den Wert der Immobilie erhöht haben. Der Realwert wird durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt ermittelt und kann durch offizielle Schätzungen oder Gutachten gestützt werden.

Grundstückgewinnsteuer: Rechner

Ein Grundstückgewinnsteuer-Rechner kann eine wertvolle Hilfe bei der Ermittlung der Steuerlast und der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer sein. Diese Rechner berücksichtigen den Verkaufspreis, den ursprünglichen Kaufpreis (also die effektiven Anlagekosten), wertvermehrende Aufwendungen und die Besitzdauer der Immobilie. Der Rechner stellt sicher, dass alle relevanten Faktoren in die Berechnung der Besteuerung einfliessen, und hilft, mögliche Fehler zu vermeiden. Die Stadt Basel bietet einen solchen Steuerrechner für die Grundstückgewinnsteuer an. 

Einfluss der Besitzdauer auf die Steuer

Die Besitzdauer der Immobilie hat einen erheblichen Einfluss auf die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer in Basel-Stadt. Bei kürzerer Besitzdauer ist der Steuersatz demnach deutlich höher. Gemäss den kantonalen Steuergesetzen wird der Steuersatz je nach Dauer des Besitzes abgestuft:

  • 0 bis 5 Jahre: Der Steuersatz beträgt 60 % des steuerbaren Gewinns bei nicht selbst genutzten Liegenschaften und 30 % bei selbst genutzten Wohnliegenschaften.
  • Ab dem 6. Jahr: Der Steuersatz reduziert sich jährlich um 3,9 Prozentpunkte bei nicht selbst genutzten Liegenschaften und um 0,9 Prozentpunkte bei selbst genutzten Wohnliegenschaften.
  • Ab dem 25. Jahr: Der Steuersatz stabilisiert sich bei 12 % für beide Kategorien.

Beispielrechnung

Um die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer zu verdeutlichen, betrachten wir folgendes Beispiel beim Verkauf eines Hauses:

  • Verkaufspreis für das Haus: CHF 1'200'000
  • Kaufpreis: CHF 800'000
  • Wertvermehrende Aufwendungen: CHF 100'000
  • Besitzdauer des Hauses: 10 Jahre (nicht selbst genutzte Liegenschaft)

Der steuerbare Gewinn beträgt:

Verkaufspreis − Kaufpreis − wertvermehrende Aufwendungen = 
1'200'000 − 800'000 − 100'000 = CHF 300'000

Steuersatz nach 10 Jahren: 40,5 %

Die Grundstückgewinnsteuer beträgt somit: CHF 300'000 × 40,5 % = CHF 121'500

Diese Beispielrechnung zeigt, wie die verschiedenen Faktoren in die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Basel-Stadt einfliessen. 

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Auswirkungen der Besitzdauer und der Nutzung der Immobilie auf die Höhe der Grundstückgewinnsteuer für eine Wohnimmobilie mit einem Verkaufsgewinn von CHF 100'000:

BesitzesdauerSelbstgenutzte Immobilie (Steuersatz in %)Steuerbetrag (in CHF)Nicht selbstgenutzte Immobilie (Steuersatz in %)Steuerbetrag (in CHF)
BesitzdauerSelbst genutzte Immobilie (Steuersatz)Steuer in CHFNicht selbst genutzte Immobilie (Steuersatz)Steuer in CHF
3 Jahre30 %30'00060 %60'000
10 Jahre24,6 %24'60040,5 %40'500
15 Jahre20,1 %20'10021 %21'000
25 Jahre12%12.00012%12.000

Effekt der wertvermehrenden Aufwendungen

Wertvermehrende Aufwendungen sind Investitionen, die den Wert der Immobilie erhöhen, z. B. grössere Renovierungen, Erweiterungen oder Modernisierungen. Diese Aufwendungen können vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden, was einen sofortigen Effekt auf die Steuerlast hat und diese reduziert. Wertvermehrende Aufwendungen sind:

  • Bauten und Umbauten: Neubauten, Anbauten, Ausbau von Dachgeschossen oder Kellern.
  • Dauerhafte Verbesserungen: Installation von Solaranlagen, Wärmedämmung, neue Heizsysteme.
  • Anschlüsse an öffentliche Werke: Anschlusskosten für Wasser, Abwasser, Strom und Strassenbau.
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Grundstückgewinnsteuer: Gesetze und Steuersätze in Basel-Stadt

Die gesetzlichen Grundlagen zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer in Basel-Stadt sind in den kantonalen Steuergesetzen festgelegt. Diese Gesetze bestimmen, wie die Steuer berechnet wird und welche Sätze angewendet werden.

Steuergesetz in Basel-Stadt

Das Steuergesetz Basel-Stadt, insbesondere § 109 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG), regelt die Details der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer. Es legt fest, dass sowohl private als auch geschäftliche Grundstücksverkäufe besteuert werden, und definiert die Berechnungsgrundlagen sowie Ausnahmen und besondere Regelungen.

Steuersatz bei unterschiedlichen Besitzdauern

Die Staffelung der Steuersätze zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ist in der Tarifliste des Kantons festgelegt. Die Besitzdauer hat demnach einen deutlichen Effekt auf die Höhe der Steuerbelastung:

BesitzesdauerNicht selbstgenutzte LiegenschaftenSelbstgenutzte Wohnliegenschaften
Besitzdauer Besitzesdauer Nicht selbstgenutzte Liegenschaften Selbstgenutzte WohnliegenschaftenNicht selbst genutzte LiegenschaftenSelbstgenutzte Wohnliegenschaften
0 Jahre, 1 Tag - 1 Jahr60,00 %30,00 %
1 Jahr, 1 Tag - 2 Jahre60,00 %30,00 %
2 Jahre, 1 Tag - 3 Jahre60,00 %30,00 %
3 Jahre, 1 Tag - 4 Jahre60,00 %30,00 %
4 Jahre, 1 Tag - 5 Jahre60,00 %30,00 %
5 Jahre, 1 Tag - 6 Jahre56,10 %29,10 %
6 Jahre, 1 Tag - 7 Jahre52,20 %28,20 %
7 Jahre, 1 Tag - 8 Jahre48,30 %27,30 %
8 Jahre, 1 Tag - 9 Jahre44,40 %26,40 %
9 Jahre, 1 Tag - 10 Jahre40,50 %25,50 %
10 Jahre, 1 Tag - 11 Jahre36,60 %24,60 %
11 Jahre, 1 Tag - 12 Jahre32,70 %23,70 %
12 Jahre, 1 Tag - 13 Jahre28,80 %22,80 %
13 Jahre, 1 Tag - 14 Jahre24,90 %21,90 %
14 Jahre, 1 Tag - 15 Jahre21,00 %21,00 %
15 Jahre, 1 Tag - 16 Jahre20,10 %20,10 %
16 Jahre, 1 Tag - 17 Jahre19,20 %19,20 %
17 Jahre, 1 Tag - 18 Jahre18,30 %18,30 %
18 Jahre, 1 Tag - 19 Jahre17,40 %17,40 %
19 Jahre, 1 Tag - 20 Jahre16,50 %16,50 %
20 Jahre, 1 Tag - 21 Jahre15,60 %15,60 %
21 Jahre, 1 Tag - 22 Jahre14,70 %14,70 %
22 Jahre, 1 Tag - 23 Jahre13,80 %13,80 %
23 Jahre, 1 Tag - 24 Jahre12,90 %12,90 %
ab 24 Jahre, 1 Tag12,00 %12,00 %
25 Jahre und länger12.00%12.00%

Diese Tabelle zeigt die abgestuften Steuersätze für unterschiedliche Besitzdauern und verdeutlicht die progressive Reduktion der Steuerlast bei längerer Haltedauer der Immobilie.

Besondere Regelungen und Ausnahmen in Basel-Stadt

Neben den allgemeinen Bestimmungen zur Grundstückgewinnsteuer gibt es in Basel-Stadt spezielle Regelungen und Ausnahmen, die Steuerpflichtige kennen sollten, um steuerliche Vorteile und Effekte zu nutzen und die Steuerlast zu minimieren.

Handänderungssteuer in Basel-Stadt

Die Handänderungssteuer ist eine zusätzliche Gebühr bzw. Steuer, die bei der Übertragung von Eigentum an Immobilien erhoben wird. In Basel-Stadt beträgt die Handänderungssteuer 3 % des Kaufpreises. Diese Steuer wird unabhängig von der Grundstückgewinnsteuer erhoben und fällt bei jedem Eigentumswechsel an. Sie umfasst die Notariatskosten und Grundbuchgebühren, die ebenfalls bei der Veräusserung anfallen.

Ersatzbeschaffung und steuerliche Vorteile

Eine wichtige Ausnahme von der sofortigen Steuerpflicht bei der Veräusserung einer Immobilie ist die Ersatzbeschaffung, also die Beschaffung eines Ersatzgrundstücks in der Schweiz. Wenn der Verkäufer den Verkaufserlös innerhalb von zwei Jahren zum Erwerb einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet, kann die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden.

Diese Regelung zielt darauf ab, den Erwerb von Wohneigentum zu fördern und Liquiditätsprobleme zu vermeiden. Die Bedingungen für den Steueraufschub lauten wie folgt:

  • Gleich genutzte Liegenschaft: Die neue Immobilie muss denselben Zweck wie die verkaufte Liegenschaft erfüllen, beispielsweise als Hauptwohnsitz.
  • Reinvestition innerhalb von zwei Jahren: Der gesamte Verkaufserlös muss innerhalb von zwei Jahren in den Erwerb der neuen Liegenschaft fliessen.
  • Übersteigen der alten Anlagekosten: Die Reinvestitionskosten müssen die ursprünglichen Anlagekosten der ersetzten Liegenschaft übersteigen.

Ausnahmen bei der Besteuerung

In den folgenden Fällen kann die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben oder erlassen werden:

  • Erbgang: Bei Erbschaften wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, bis der Erbe die Immobilie verkauft.
  • Güterrechtliche Auseinandersetzungen: Bei Scheidungen oder anderen güterrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten kann die Steuer ebenfalls aufgeschoben werden.
  • Schenkungen: Grundstücke, die unentgeltlich übertragen werden, unterliegen nicht der Grundstückgewinnsteuer.

Diese besonderen Regelungen und Ausnahmen bieten Steuerpflichtigen in Basel-Stadt Möglichkeiten zur Steueroptimierung und zur Verringerung ihrer Steuerlast bei der Veräusserung von Immobilien.

FAQ

Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer?

Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer in Basel Stadt hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschliesslich der Besitzdauer und der Nutzung der Immobilie. Für nicht selbst genutzte Liegenschaften beträgt der Steuersatz in den ersten fünf Jahren 60 % des steuerbaren Gewinns und reduziert sich danach jährlich. Bei selbst genutzten Wohnliegenschaften beträgt der Steuersatz in den ersten fünf Jahren 30 % und reduziert sich ebenfalls jährlich.

Wann muss ich keine Grundstückgewinnsteuer bezahlen?

Es gibt bestimmte Fälle, in denen keine Grundstückgewinnsteuer anfällt oder die Steuer aufgeschoben wird:

  • Erbgang: Bei Erbschaften wird die Steuer aufgeschoben, bis der Erbe die Immobilie verkauft.
  • Schenkungen: Unentgeltliche Übertragungen sind hier steuerfrei (Achtung: nicht jedoch die Erbschaftssteuer).
  • Güterrechtliche Auseinandersetzungen: Bei Scheidungen oder anderen güterrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten kann die Steuer aufgeschoben werden.
  • Ersatzbeschaffung: Wenn der Verkaufserlös innerhalb von zwei Jahren in den Erwerb einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz reinvestiert wird, kann die Steuer aufgeschoben werden.

Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Basel-Land?

Im Kanton Basel-Land gelten ähnliche Regelungen wie in Basel-Stadt, jedoch können die Steuersätze und spezifischen Bestimmungen variieren. Es ist wichtig, die aktuellen kantonalen Bestimmungen zu konsultieren oder einen Steuerberater zurate zuziehen, um genaue Informationen zu erhalten.

Wie hoch sind die Steuern in Basel-Stadt?

Neben der Grundstückgewinnsteuer gibt es in Basel-Stadt weitere Steuern, die bei Immobilientransaktionen relevant sind, wie die Handänderungssteuer, die 3 % des Kaufpreises beträgt. Es ist ratsam, alle steuerlichen Verpflichtungen und möglichen Abzüge im Detail zu prüfen, um eine genaue Einschätzung der gesamten Steuerlast zu erhalten.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.
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