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Grundstückgewinnsteuer in Bern: Tabelle, Berechnung und Aufschub

Oliver S.
08.06.2026
8 min
Inhaltsverzeichnis

Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern fällt auf steuerbare Gewinne aus dem Verkauf einer Liegenschaft an. In bestimmten Fällen wird sie aufgeschoben. Steuerfrei sind Gewinne unter CHF 5'300. Die einfache Steuer reicht von 1,44 % bis 8,10 % und wird mit der Steueranlage von Kanton (2025: 2,975), Gemeinde und gegebenenfalls Kirchgemeinde verrechnet.

Ab dem vollendeten fünften Besitzjahr sinkt der steuerbare Gewinn um 2 % pro Jahr und bis maximal 70 % nach 35 Jahren. Bei einer Besitzdauer von unter fünf Jahren erhöht sich die Steuer um 10 bis 70 Prozent.

Das Wichtigste im Überblick
  • Rechtsgrundlage: Art. 126–148 Steuergesetz des Kantons Bern (StG BE); Art. 12 StHG.
  • Steuersubjekt: Verkäufer einer Liegenschaft im Kanton Bern.
  • Bemessung: Erlös abzüglich Anlagekosten (Erwerbspreis + wertvermehrende Investitionen + Erwerbs- und Verkaufsnebenkosten).
  • Freibetrag: Gewinne unter CHF 5'300 sind steuerfrei.
  • Besitzdauer-Reduktion (Art. 144 StG): Der Grundstückgewinn ermässigt sich ab dem vollendeten fünften Besitzjahr um 2 % pro Jahr, höchstens 70 %.
  • Zuschläge (Art. 147 StG): 10 % (4–5 Jahre) bis 70 % (unter 1 Jahr) bei kurzer Besitzdauer – diese erhöhen die berechnete Steuer.
  • Tarif (Art. 146 StG): einfache Steuer 1,44 %–8,10 %, anschliessend mit den Steueranlagen von Kanton, Gemeinde und – bei kirchlicher Zugehörigkeit – Kirchgemeinde verrechnet.
  • Aufschub: Ersatzbeschaffung selbstbewohnter Liegenschaften, Erbschaft, Schenkung, Eigentumsübertragungen bei Scheidung.
  • Monistisches System: Grundstückgewinne auf Geschäftsgrundstücken werden ebenfalls über die Grundstückgewinnsteuer erfasst, mit besonderen Regeln bei gewerbsmässigem Handel.
  • Steuererklärung: innert 30 Tagen nach Erhalt bei der Steuerverwaltung Bern einzureichen.

Grundlagen der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine kantonale Sondersteuer. Sie fällt ausschliesslich und unabhängig von Einkommen oder Vermögen der verkaufenden Person beim Verkauf einer Liegenschaft an. Im Kanton Bern erheben Kanton und Gemeinden die Steuer gemeinsam. Eine Übersicht über die Regelungen in der gesamten Schweiz finden Sie im Beitrag zur Grundstückgewinnsteuer.

Monistisches System: Berner Besonderheit

Im monistischen System werden Grundstückgewinne über die Grundstückgewinnsteuer erfasst. Das gilt auch für Liegenschaften des Geschäftsvermögens. Bei Geschäftsgrundstücken können daneben weitere steuerliche Folgen entstehen, insbesondere im Zusammenhang mit früheren Abschreibungen (Wiedereinbringung). Verluste aus Grundstückverkäufen lassen sich innerhalb der gleichen Gemeinde mit Grundstückgewinnen verrechnen, ein verbleibender Verlust auch mit Gewinnen in anderen bernischen Gemeinden.

Gewerbsmässiger Handel und die 25 %-Schwelle

Wertvermehrende Investitionen von mindestens 25 % des ursprünglichen Erwerbspreises gelten als ein Indiz für gewerbsmässigen Grundstückhandel. Die Beurteilung erfolgt jedoch immer im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Das Bundesgericht berücksichtigt weitere Kriterien wie planmässiges Vorgehen, hohe Fremdfinanzierung, kurze Besitzdauer und enge Verbindung zur beruflichen Tätigkeit. Wird gewerbsmässiger Handel angenommen, unterliegt der Gewinn der ordentlichen Einkommens- oder Gewinnsteuer.

Grundstückgewinnsteuer in Bern berechnen

Die Berechnung folgt einer klaren Reihenfolge: Rohgewinn ermitteln, Besitzdauer-Reduktion auf den Gewinn anwenden, einfache Steuer berechnen, Zuschlag bei kurzer Besitzdauer, Steueranlagen verrechnen. Die Grundformel lautet: Steuerbarer Gewinn = Rohgewinn − Besitzdauer-Reduktion, woraus über die einfache Steuer und die Steueranlagen die endgültige Grundstückgewinnsteuer entsteht.

  1. Verkaufserlös erfassen: vereinbarter Kaufpreis inklusive aller geldwerten Leistungen.
  2. Anlagekosten zusammenstellen: Erwerbspreis, Handänderungssteuer beim Kauf, Notariats- und Grundbuchkosten, wertvermehrende Investitionen und Verkaufskosten (Maklerprovision, Inserate).
  3. Rohgewinn berechnen: Verkaufserlös minus Anlagekosten.
  4. Besitzdauer-Reduktion auf den Gewinn anwenden: Ab dem vollendeten fünften Besitzjahr 2 % pro vollem Jahr, maximal 70 %.
  5. Einfache Steuer berechnen: progressiver Tarif nach Art. 146 StG auf den steuerbaren Gewinn.
  6. Zuschlag bei kurzer Besitzdauer: Bei Besitz unter fünf Jahren erhöht sich die einfache Steuer um 10 bis 70 Prozent.
  7. Steueranlagen verrechnen: Die einfache Steuer wird mit den anwendbaren Steueranlagen von Kanton (2025: 2,975), Gemeinde und gegebenenfalls Kirchgemeinde belastet. Die Summe ergibt die total geschuldete Steuer.

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Steuertarif: Tabelle der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern

Der Tarif setzt sich aus drei Komponenten zusammen: dem progressiven Grundtarif (einfache Steuer auf den steuerbaren Gewinn), den Besitzdauer-Korrekturen und den Steueranlagen von Kanton, Gemeinde und – bei konfessioneller Zugehörigkeit – Kirchgemeinde.

Einfache Steuer nach Art. 146 StG

Die folgende Tabelle zeigt die einfache Steuer auf den steuerbaren Gewinn. Die Stufen gelten kumulativ.

Stufengewinn (CHF)Einfache Steuer
Erste 2'8001,44 %
Nächste 2'800 (bis 5'600)2,40 %
Nächste 8'200 (bis 13'800)4,08 %
Nächste 13'400 (bis 27'200)4,92 %
Nächste 26'800 (bis 54'000)6,41 %
Nächste 80'400 (bis 134'400)7,26 %
Nächste 201'100 (bis 335'500)7,81 %
Über 335'5008,10 %

Die einfache Steuer wird mit der Steueranlage Kanton (Steuerjahr 2025: 2,975), der Gemeindesteueranlage und – bei kirchlicher Zugehörigkeit – der Kirchgemeindesteueranlage verrechnet. Eine kantonale Übersicht zu vergleichbaren Themen bietet die Handänderungssteuer im Kanton Bern.

Reduktion bei langer Besitzdauer (Art. 144 StG)

Ab dem vollendeten fünften Besitzjahr ermässigt sich der Grundstückgewinn um 2 % pro vollem Besitzjahr. Die maximale Reduktion von 70 % wird nach 35 Jahren erreicht. Die folgende Tabelle zeigt typische Reduktionswerte:

BesitzdauerReduktion des Grundstückgewinns
Unter 5 Jahre0 %
5 Jahre10 %
10 Jahre20 %
15 Jahre30 %
20 Jahre40 %
25 Jahre50 %
30 Jahre60 %
35 Jahre und mehr70 % (Maximum)

Zuschläge bei kurzer Besitzdauer (Art. 147 StG)

Bei einem Verkauf innerhalb der ersten fünf Jahre erhöht sich die berechnete einfache Steuer durch einen Zuschlag, der spekulative Kurzverkäufe unattraktiv machen soll.

BesitzdauerZuschlag auf die einfache Steuer
Unter 1 Jahr+ 70 %
1 bis unter 2 Jahre+ 50 %
2 bis unter 3 Jahre+ 35 %
3 bis unter 4 Jahre+ 20 %
4 bis unter 5 Jahre+ 10 %

Anlagekosten und zulässige Abzüge

Je vollständiger Sie Ihre Anlagekosten dokumentieren, desto kleiner wird der steuerbare Gewinn. Die Wegleitung der Steuerverwaltung Bern zählt folgende Positionen auf:

  • Ursprünglicher Kaufpreis der Liegenschaft.
  • Erwerbsnebenkosten: Handänderungssteuer beim Kauf, Notariats- und Grundbuchkosten, Schuldbriefgebühren.
  • Wertvermehrende Investitionen: Anbauten, neue Bäder oder Küchen mit höherem Standard, Wintergärten, Solaranlagen. Eine genaue Definition liefert unser Glossar zu wertvermehrenden Investitionen.
  • Verkaufskosten: Maklerprovision, Inserate, Beratungskosten, Energieausweis, allenfalls Vorfälligkeitsentschädigung.

Werterhaltende Aufwendungen wie Malerarbeiten, normale Reparaturen oder ordentlicher Unterhalt mindern den Grundstückgewinn nicht, weil sie bereits bei der ordentlichen Einkommenssteuer als Liegenschaftsunterhalt abzugsfähig sind. Mehr Hintergrund dazu finden Sie im Beitrag zu Renovationskosten.

Dokumentationspflicht

Die Beweislast für Anlagekosten liegt bei der steuerpflichtigen Person. Wer Belege verliert, erhält allenfalls einen pauschalierten Ansatz, der meist deutlich unter den tatsächlichen Kosten liegt. Bewahren Sie Handwerkerrechnungen, Baubewilligungen und Quittungen deshalb während der gesamten Besitzdauer auf. Die Steuerverwaltung verlangt geordnete, nach Datum sortierte Belege.

Steueraufschub im Kanton Bern

Der Steueraufschub gilt nach Art. 12 Abs. 3 StHG in allen Kantonen und damit auch in Bern. Aufschub bedeutet nicht Befreiung: Die Steuer wird beim späteren Verkauf der neuen oder geerbten Liegenschaft fällig.

Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum

Die Steuerbehörden verlangen einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Verkauf und dem Neuerwerb. Die häufig genannte Zweijahresfrist ist eine Praxisorientierung, gesetzlich jedoch nicht starr verankert. Das bedeutet, dass die «angemessene Frist» im Einzelfall geprüft wird. Wird nicht der gesamte Erlös in das neue, selbstbewohnte Eigenheim im Inland reinvestiert, fällt auf den nicht reinvestierten Anteil sofort Steuer an.

Erbschaft, Schenkung und Erbteilung

Bei Eigentumsübergängen durch Erbgang, Vermächtnis, Erbvorbezug oder Schenkung wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Erben oder Beschenkte übernehmen die ursprünglichen Anlagekosten und die bisherige Besitzdauer. Vertiefende Hinweise zur Bewertung in solchen Fällen liefert der Artikel zur Immobilienbewertung bei Schenkung.

Eigentumsübertragung bei Scheidung oder Trennung

Übertragungen im Rahmen güterrechtlicher Auseinandersetzungen oder zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen führen ebenfalls zum Aufschub.

Beispielrechnungen mit unterschiedlicher Besitzdauer

Die zwei folgenden Szenarien zeigen Grössenordnungen für unterschiedliche Besitzdauern und Gemeinden. Da die Gemeindesteueranlagen jährlich angepasst werden, ersetzen die Beispiele keine verbindlichen Berechnungen. Der offizielle Online-Rechner der Steuerverwaltung des Kantons Bern liefert verbindliche Werte für den konkreten Einzelfall.

Beispiel 1: Einfamilienhaus in der Stadt Bern nach 18 Jahren

  • Verkaufspreis: CHF 1'250'000
  • Erwerbspreis: CHF 850'000
  • Wertvermehrende Investitionen: CHF 90'000
  • Verkaufskosten (Makler, Notar): CHF 40'000
  • Besitzdauer: 18 Jahre

Rohgewinn = 1'250'000 − 850'000 − 90'000 − 40'000 = CHF 270'000. Mit 36 % Besitzdauer-Reduktion (18 vollendete Jahre × 2 %) ergibt sich ein steuerbarer Gewinn von CHF 172'800. Die einfache Steuer nach dem progressiven Tarif von Art. 146 StG beträgt rund CHF 11'655. Multipliziert mit der Steueranlage des Kantons (2,975) und der Stadt Bern (1,54) – kumuliert 4,515 – ergibt das eine Grundstückgewinnsteuer von rund CHF 52'623.

Beispiel 2: Renditeobjekt in Burgdorf nach 7 Jahren

  • Verkaufspreis: CHF 1'400'000
  • Erwerbspreis inkl. Kaufnebenkosten: CHF 1'080'000
  • Wertvermehrende Investitionen: CHF 55'000
  • Verkaufskosten: CHF 35'000
  • Besitzdauer: 7 Jahre

Rohgewinn = 1'400'000 − 1'080'000 − 55'000 − 35'000 = CHF 230'000. Mit 14 % Besitzdauer-Reduktion (7 vollendete Jahre × 2 %) verbleibt ein steuerbarer Gewinn von CHF 197'800. Die einfache Steuer liegt bei rund CHF 13'608. Multipliziert mit der Steueranlage des Kantons (2,975) und der Gemeinde Burgdorf (1,63) – kumuliert 4,605 – ergibt das eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 62'664.

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Strategien zur Reduktion der Grundstückgewinnsteuer

Mit guter Planung können Sie fünfstellige Beträge sparen. Die folgenden Hebel haben sich in der Praxis bewährt:

  • Alle Belege aufbewahren. Jede dokumentierte Investition reduziert den steuerbaren Gewinn. Selbst kleinere Beträge summieren sich über zehn oder zwanzig Jahre zu fünfstelligen Summen. Eine zusätzliche, digitale Sicherung empfiehlt sich bei langer Besitzdauer.
  • Verkaufszeitpunkt strategisch wählen. Ein Verkauf nach 4 Jahren 11 Monaten löst 10 % Zuschlag auf die einfache Steuer aus. Würden Sie Ihre Immobilie stattdessen nur einen Monat später – also nach 5 Jahren Haltedauer – verkaufen, würde sich Ihr Grundstückgewinn um ganze 10 Prozent verringern. Für eigentumsverbundene Familien lohnt es sich, die 35-Jahres-Schwelle für die maximale Reduktion von 70 Prozent im Blick zu behalten.
  • Ersatzbeschaffung früh planen. Wer sein neues Eigenheim vor dem Verkauf erwirbt, hat in der Regel eine Zweijahresfrist, um das alte zu veräussern, und vermeidet Druck im Suchprozess. Reinvestieren Sie mindestens den vollen Erlös, um den maximalen Aufschub zu erhalten.
  • Wertvermehrend von werterhaltend trennen. Nicht alle Renovationen mindern den Gewinn. Eine sauber dokumentierte Standarderhöhung – etwa eine komplett neue Küche mit besserem Standard – zählt, während ein 1:1-Ersatz nicht abzugsfähig ist.
  • Schenkung zu Lebzeiten prüfen. Eine frühzeitige Schenkung an die nächste Generation schiebt die Steuer auf, kumuliert die Besitzdauer und nutzt die Berner Erbschaftssteuerbefreiung für direkte Nachkommen. Lassen Sie sich vor jeder Übertragung individuell beraten.

Steuererklärung, Fristen und Fälligkeit

Nach der öffentlichen Beurkundung eines Verkaufsvertrags meldet die Notariatsperson die Handänderung. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern stellt anschliessend die Steuererklärung für den Grundstückgewinn zu. Diese ist innerhalb von 30 Tagen ausgefüllt und mit allen Belegen zur Anlagekosten-Liste zurückzusenden. Massgebend ist die Wegleitung der Steuerverwaltung (Form 6 mit Merkblatt E). Bei Bedarf können Sie eine Fristverlängerung beantragen.

Die Notariatsperson behält in der Regel einen Teil des Verkaufserlöses zurück, um die spätere Steuerforderung sicherzustellen. Die definitive Veranlagung erfolgt in den Monaten nach dem Verkauf. Wer einen Aufschub beanspruchen will, sollte dies in der Steuererklärung dokumentieren.

Fazit

Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern ist komplex, aber zumindest mit dem offiziellen Rechner des Kantons einfach zu berechnen. Der progressive Tarif von 1,44 % bis 8,10 % einfacher Steuer, verrechnet mit den Steueranlagen von Kanton und Gemeinde, kann je nach Besitzdauer schnell fünfstellige Beträge erreichen. Wer früh plant, alle Belege aufbewahrt und die Schwellen der Besitzdauer respektiert, kann seine Belastung deutlich senken. Bei höheren Gewinnen oder Sondersituationen wie Ersatzbeschaffung, Erbgang oder gewerbsmässigem Handel lohnt sich eine individuelle Beratung.

Quellen

  • Steuerverwaltung des Kantons Bern, Grundstückgewinnsteuer-Übersicht: sv.fin.be.ch
  • Berner Steuergesetz (StG, Art. 126–148): belex.sites.be.ch
  • Wegleitung zur Steuererklärung für Grundstückgewinne: sv.fin.be.ch
  • Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Steuerharmonisierungsgesetz (StHG): estv.admin.ch
  • Hauseigentümerverband Schweiz (HEV): hev-schweiz.ch

FAQ

Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern?

Die einfache Steuer liegt zwischen 1,44 % und 8,10 % des steuerbaren Gewinns. Sie wird mit der Steueranlage Kanton (2025: 2,975), der Gemeindesteueranlage und – bei kirchlicher Zugehörigkeit – der Kirchgemeindesteueranlage verrechnet. Die Belastung hängt von Gewinnhöhe, Besitzdauer und Standort ab und liegt je nach Konstellation grob zwischen 5 % und 35 % des erzielten Gewinns.

Was sind Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer?

Anlagekosten umfassen den ursprünglichen Kaufpreis, Erwerbsnebenkosten wie Handänderungssteuer, Notariat und Grundbuch, alle wertvermehrenden Investitionen sowie Verkaufskosten wie Maklerprovision oder Inserate. Werterhaltende Aufwendungen zählen nicht dazu, weil sie bereits bei der ordentlichen Einkommenssteuer abzugsfähig sind.

Wo muss die Grundstückgewinnsteuer bezahlt werden?

Zuständig ist die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Grundstückgewinnsteuer, Postfach, 3001 Bern. Die Steuererklärung ist innert 30 Tagen nach Erhalt einzureichen. Massgebend ist der Standort der Liegenschaft, nicht der Wohnsitz der verkaufenden Person.

Wann ist die Grundstückgewinnsteuer fällig?

Die Steuer entsteht mit dem Eigentumsübergang im Grundbuch. Die definitive Veranlagung erfolgt, nachdem die Steuererklärung eingereicht wurde und die Prüfung durch die Steuerverwaltung erfolgt ist. Notariatspersonen behalten oft einen Teil des Erlöses zurück, um die spätere Steuerforderung sicherzustellen.

Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern?

Steuerpflichtig ist der Verkäufer der Liegenschaft. Bei mehreren Veräusserern haften sie solidarisch. Die Handänderungssteuer von 1,8 % auf die Gegenleistung trägt in der Praxis meist die Käuferschaft, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird.

Kann ich die Grundstückgewinnsteuer in Bern umgehen?

Nein, eine vollständige Befreiung ist nicht möglich, ein Aufschub jedoch in folgenden Fällen:

  • bei Ersatzbeschaffung eines selbstbewohnten Eigenheims in engem zeitlichem Zusammenhang,
  • bei Erbgang oder Schenkung,
  • bei güterrechtlichen Übertragungen während einer Scheidung.

Reduzieren lässt sich die Steuer durch die lückenlose Dokumentation aller wertvermehrenden Investitionen und durch eine langfristige Besitzdauer.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.
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