Grundstückgewinnsteuer

Oliver S.
02.02.2024, 07:05
5 min

Grundstückgewinnsteuer: was ist das?

Grundstückgewinnsteuer beim Hausverkauf: Das ist wichtig

Die Grundstückgewinnsteuer ist ein zentraler Aspekt beim Verkauf eines Hauses. Sie ist eine Objektsteuer, die von der Gemeinde oder bei der Veräusserung von im Kanton liegenden Immobilien erhoben wird, in der das Grundstück liegt. Mit zunehmender Besitzdauer kann der Grundstücksgewinn reduziert werden.

Dabei spielen verschiedene Faktoren wie die Besitzdauer und die Nutzungsart der Immobilie (Eigennutzung, Vermietung) eine wesentliche Rolle bei der Berechnung der Höhe der Steuer. Es ist wichtig, sich mit den spezifischen Regelungen in den einzelnen Kantonen vertraut zu machen. Oftmals gelten dieselben Bedingungen für Privatpersonen und juristische Personen (GmbH).

Wie funktioniert die Grundstückgewinnsteuer?

Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinn erhoben, der beim Verkauf von Immobilien erzielt wird, und basiert auf der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem ursprünglichen Kaufpreis. Wertvermehrende Aufwendungen, Maklerkosten und einige andere Positionen können den Gewinn beeinflussen, da solche Kosten zumeist abgezogen werden können.

Die Steuer wird fällig, sobald der Immobilienverkauf abgeschlossen und der Gewinn realisiert ist, und muss in der Regel direkt nach dem Verkauf bezahlt werden. Die Fälligkeit und Zahlungsmodalität kann von Kanton zu Kanton variieren.

Wann und wo zahlt man die Grundstückgewinnsteuer?

Die Grundstückgewinnsteuer wird in der Regel nach Abschluss des Immobilienverkaufs fällig. Verkäufer müssen sie in der Gemeinde (oder dem Kanton), in der das Grundstück liegt, anmelden und bezahlen. Die genauen Fristen für die Anmeldung und Zahlung können von Kanton zu Kanton variieren. In manchen Kantonen wie Bern besteht die Möglichkeit, die Grundstückgewinnsteuer online zu berechnen. Es ist ratsam, sich rechtzeitig über die jeweiligen Vorgaben zu informieren, um Verzugszinsen oder Strafen zu vermeiden.

Berechnung der Grundstückgewinnsteuer in verschiedenen Kantonen

Die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ist in jedem Kanton sehr unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Generell besteht die Berechnung aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem ursprünglichen Kaufpreis, wobei zudem bestimmte Aufwendungen berücksichtigt werden.

Einige Kantone wie Wallis haben progressive Steuersätze, die mit dem Gewinn steigen. Andere, wie Appenzell Ausserrhoden, erheben – unabhängig von der Höhe des Gewinns – einen proportionalen Steuersatz. Bei einigen Kantonen ist auch eine Kombination beider Steuersätze vorgesehen. 

Abzüge und Aufschub der Grundstückgewinnsteuer

DieGrundstückgewinnsteuer kann unter bestimmten Bedingungen aufgeschoben werden, während einige Ausgaben im Zusammenhang mit Immobilien und Verkäufen von der Steuer abgezogen werden können.

Ein Steueraufschub bedeutet, dass die Grundstückgewinnsteuer erst bei der nächsten Handänderung erhoben wird. Beispiele für Ereignisse, die einen Aufschub rechtfertigen, sind Eigentumswechsel durch Erbschaft oder der Kauf einer neuen Immobilie.

Zu den Abzügen, die geltend gemacht werden können, gehören: 

Diese Abzüge können erheblich zur Minimierung der Steuerlast beitragen. Es ist wichtig, die Auslagen zum Zeitpunkt des Verkaufs nachzuweisen, um die Abzüge in der Steuererklärung geltend machen zu können. Bitte beachten Sie, dass die spezifischen Regelungen für Abzüge und Aufschub von Kanton zu Kanton variieren.

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Die Grundstückgewinnsteuer bei der Schenkung: Besonderheiten

Die Grundstückgewinnsteuer ist bei Schenkungen von besonderer Bedeutung. Eine reine Schenkung, bei der kein Gegenwert vom Empfänger erbracht wird, löst in der Regel keine Grundstückgewinnsteuer aus. Voraussetzungen hierfür sind unter anderem der tatsächliche Schenkungswille der Parteien, der in einem Schenkungsvertrag zum Ausdruck gebracht wird.

Anders verhält es sich bei der sogenannten gemischten Schenkung. Hier besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Wert der Immobilie und der Gegenleistung des Beschenkten. Ist die Gegenleistung im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft zu hoch, kann die Steuerbehörde den Vermögensübergang als Verkauf bewerten. Dann werden zwar keine Schenkungssteuern fällig, dafür aber Grundstückgewinnsteuern und – je nach Kanton – Handänderungssteuern.

Bei einer gemischten Schenkung kann allerdings auch ein Steueraufschub möglich sein. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig und gründlich über die steuerlichen Folgen einer Schenkung zu informieren.

Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer: Formular

Um die Grundstückgewinnsteuer zu sichern, ist es üblich, ein entsprechendes Formular auszufüllen und bei der zuständigen Steuerverwaltung einzureichen. Dieses Formular ermöglicht es dem Veräusserer, den voraussichtlichen Steuerbetrag frühzeitig zu berechnen und sicherzustellen. In vielen Kantonen wie Thurgau und Bern sind die Formulare online verfügbar und können elektronisch ausgefüllt und eingereicht werden.

Es ist wichtig, das Formular vollständig und korrekt auszufüllen und alle notwendigen Belege beizufügen. Fehlende oder falsche Angaben können zu Verzögerungen oder Fehlberechnungen führen. Das Formular sollte in der Regel bis 10 Tage vor dem Handänderungstermin eingereicht werden.

In einigen Kantonen wie Zürich und Aargau kann das Formular zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Die genauen Anforderungen und Fristen können jedoch von Kanton zu Kanton variieren. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig über die spezifischen Vorgaben zu informieren.

Anhaltspunkt der Sätze der Grundstückgewinnsteuer in den einzelnen Kantonen (dabei legt jede Gemeinde einen eigenen Steuerfuss fest)

  • Aargau: 30 %
  • Appenzell Ausserrhoden: 30 %
  • Appenzell Innerrhoden: 20 %
  • Basel-Landschaft: 20–30 %
  • Basel-Stadt: 30 %
  • Bern: 20–60 %
  • Freiburg: 20–40 %
  • Genf: 30 %
  • Glarus: 20 %
  • Graubünden: 20–60 %
  • Jura: 20–40 %
  • Luzern: 20–50 %
  • Neuenburg: 20–40 %
  • Nidwalden: 20 %
  • Obwalden: 20 %
  • St. Gallen: 20–40 %
  • Schaffhausen: 20–40 %
  • Schwyz: 20–50 %
  • Solothurn: 20–30 %
  • Thurgau: 20–40 %
  • Ticino: 20–50 %
  • Uri: 20 %
  • Vaud: 20–50 %
  • Zug: 20–30 %
  • Zürich: 20–50 %

Bitte beachten Sie, dass sich diese Sätze ändern können und es auch mögliche lokale Abweichungen geben kann. Es ist daher ratsam, sich über die genauen Sätze in Ihrem Kanton und Ihrer Gemeinde zu informieren.

Quintessenz: Grundstückgewinnsteuer
  • Steuer, die beim Verkauf einer Immobilie anfällt
  • Wird von der Gemeinde oder dem Kanton erhoben und variiert stark 
  • Berechnung besteht meist aus der einfachen Steuer und einem Multiplikator (Steuerfuss der Gemeinde)
  • Es gibt die proportionale Berechnung, die progressive Berechnung oder eine Kombination

FAQ

Wie viel Grundstückgewinnsteuer muss ich zahlen?

Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer ist je nach Kanton unterschiedlich und kann sogar zwischen einzelnen Gemeinden innerhalb eines Kantons deutlich variieren. Dies liegt insbesondere daran, dass neben dem einfachen Steuersatz in vielen Kantonen auch der Steuerfuss der Gemeinde berücksichtigt wird.

Wann wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben?

Es gibt verschiedene Szenarien, in denen die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird. Der wohl am häufigsten genannte Grund ist der Kauf einer neuen Immobilie. Aber auch im Falle von Erbschaften oder Schenkungen kann ein Aufschub möglich sein.

Was sind wertvermehrende Aufwendungen?

Tätigen Sie während der Besitzzeit einer Immobilie wertvermehrende Aufwendungen wie umfangreiche Renovationen, Sanierungen, den Einbau eines Pools, können diese bei der Ermittlung des Gewinns in aller Regel abgezogen werden. Haben Sie beispielsweise ein Haus für CHF 200'000.- gekauft, CHF 50'000.- in Renovationen investiert und es dann für CHF 300'000.- verkauft, beläuft sich Ihr Gewinn nur auf CHF 50'000.-.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.