Die Grundstückgewinnsteuer in Uri ist, ebenso wie in allen anderen Kantonen der Schweiz, ein wichtiger Aspekt beim Verkauf von Immobilien. Jeder Kanton hat eigene Berechnungsgrundlagen, manche gehen dabei progressiv, andere linear vor. Im Kanton Uri wird die Steuer basierend auf der Besitzdauer mit einem festen Steuersatz berechnet.
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine spezielle Steuer auf den Gewinn, der durch den Verkauf von Immobilien erzielt wird.
Der Grundstückgewinn wird in fast allen Kantonen nach demselben Prinzip ermittelt: Um den Erlös zu berechnen, wird der Kaufpreis vom Verkaufserlös abgezogen.
Der Kaufpreis muss in der Regel anhand entsprechender Belege nachgewiesen werden. In manchen Kantonen, so auch im Kanton Uri, gilt für ältere Immobilien Folgendes:
Liegt der Erwerb um mehr als 25 Jahre zurück, so gilt als Erwerbspreis der Steuerwert vor 25 Jahren, sofern kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen wird.
Vom Kaufpreis können mit dem Kauf in Verbindung stehende Kosten abgezogen werden, wie Gebühren oder die Maklerprovision.
Der Verkaufspreis kann ebenso um damit verbundene Kosten reduziert werden. Auch hier werden dies in den meisten Fällen Maklerprovisionen oder Kosten für das Inserieren sein. Alles, was Sie über die Maklerprovision in der Schweiz wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Der Erlös kann um sogenannte wertvermehrende Investitionen gekürzt werden. Hierzu zählen etwa eine neue Heizungsanlage, Solaranlage oder der Anbau eines neuen Gebäudeteils. Werterhaltende Massnahmen, wie der Austausch eines maroden Daches, können hingegen nicht berücksichtigt werden.
Um den letztendlichen Erlös zu berechnen, wird wie folgt vorgegangen:
Verkaufspreis – Verkaufskosten – wertvermehrende Investitionen – Kaufpreis – mit dem Kauf verbundene Kosten = Grundstückerlös
In Artikel 126 StG heisst es: Gegenstand der Steuer: Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens der natürlichen und juristischen Personen oder von Anteilen an solchen.
Der Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer variiert je nach Besitzdauer. Unter einem Jahr Besitz beträgt die Steuer zum Beispiel 31 %. Gehört Ihnen die Liegenschaft mehr als 20 Jahre, fallen nur noch 11 % Steuern an. Beachten Sie hierzu auch die nachstehende Tabelle.
Der Steuersatz für den um CHF 10'000.- verminderten Grundstückgewinn beträgt:
Besitzdauer | Steuersatz |
bis 1 Jahr | 31 Prozent |
bis 2 Jahre | 30 Prozent |
bis 3 Jahre | 29 Prozent |
bis 4 Jahre | 28 Prozent |
bis 5 Jahre | 27 Prozent |
bis 6 Jahre | 26 Prozent |
bis 7 Jahre | 25 Prozent |
bis 8 Jahre | 24 Prozent |
bis 9 Jahre | 23 Prozent |
bis 10 Jahre | 22 Prozent |
bis 11 Jahre | 21 Prozent |
bis 12 Jahre | 20 Prozent |
bis 13 Jahre | 19 Prozent |
bis 14 Jahre | 18 Prozent |
bis 15 Jahre | 17 Prozent |
bis 16 Jahre | 16 Prozent |
bis 17 Jahre | 15 Prozent |
bis 18 Jahre | 14 Prozent |
bis 19 Jahre | 13 Prozent |
bis 20 Jahre | 12 Prozent |
mehr als 20 Jahre | 11 Prozent |
Entsprechend dem anzurechnenden Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri berechnen wir die Steuerhöhe für den folgenden Fall:
Kaufpreis der Immobilie: CHF 100'000.- am 01.01.2003
Wertvermehrende Investitionen: CHF 50.000.-
Verkaufspreis der Immobilie: CHF 200'000.- am 01.01.2024 (Haltedauer somit 21 Jahre)
Verkaufskosten: keine
Verkaufserlös: (200'000 – 100'000 – 50'000) = CHF 50'000.-
Steuerberechnung: Erlös (CHF 50'000.-) × Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer bei dieser Haltedauer (11 %) = CHF 5'500.-
Zum Vergleich: Hätte Ihnen das Objekt nur 5 Jahre gehört, wären 27 % Steuern angefallen.
Die Zahlung der Grundstückgewinnsteuer erfolgt in der Regel im Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns, also bei der Veräusserung des Grundstücks. Es ist jedoch möglich, die Zahlung der Steuer aufzuschieben, beispielsweise wenn der Verkaufserlös für den Kauf einer anderen Immobilie in der Schweiz verwendet wird. Hierfür gibt es je nach Kanton unterschiedliche Fristen, die in Ausnahmefällen bis zu vier Jahre betragen können.
Besonders relevant ist der Eintrag ins Grundbuch, der als Stichtag massgeblich ist. Bei besonderen Situationen wie einem Erbvorbezug bzw. einer Schenkung oder einem Vermächtnis kann ein Antrag um Aufschub der Besteuerung gestellt werden.
Die Grundstückgewinnsteuer variiert stark zwischen den verschiedenen Kantonen der Schweiz. Im Vergleich zum Kanton Uri wenden andere Kantone wie Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Nidwalden, Obwalden, Tessin, Thurgau und Waadt einen proportionalen Tarif bei der Grundstückgewinnsteuer an, bei dem jeder Gewinn unabhängig von seiner Höhe zum gleichen Steuersatz besteuert wird.
Andere Kantone wie Zürich wenden einen progressiven Steuersatz an, bei dem höhere Grundstückgewinne stärker besteuert werden als kleinere. Es ist also entscheidend, sich über die spezifischen Regelungen im jeweiligen Kanton zu informieren.
Um die Grundstückgewinnsteuer in Uri zu minimieren, können Sie verschiedene Strategien nutzen:
Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind laut Gesetzestext: