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Grundstückgewinnsteuer in Uri

Oliver S.
21.02.2024
5 min
Inhaltsverzeichnis

Die Grundstückgewinnsteuer in Uri ist, ebenso wie in allen anderen Kantonen der Schweiz, ein wichtiger Aspekt beim Verkauf von Immobilien. Jeder Kanton hat eigene Berechnungsgrundlagen, manche gehen dabei progressiv, andere linear vor. Im Kanton Uri wird die Steuer basierend auf der Besitzdauer mit einem festen Steuersatz berechnet. 

Verständnis der Steuern in der Schweiz: Die Grundstückgewinnsteuer im Allgemeinen

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine spezielle Steuer auf den Gewinn, der durch den Verkauf von Immobilien erzielt wird. 

Der Grundstückgewinn wird in fast allen Kantonen nach demselben Prinzip ermittelt: Um den Erlös zu berechnen, wird der Kaufpreis vom Verkaufserlös abgezogen. 

Anmerkungen zum Kaufpreis bzw. der Anlagekosten

Der Kaufpreis muss in der Regel anhand entsprechender Belege nachgewiesen werden. In manchen Kantonen, so auch im Kanton Uri, gilt für ältere Immobilien Folgendes: 

Liegt der Erwerb um mehr als 25 Jahre zurück, so gilt als Erwerbspreis der Steuerwert vor 25 Jahren, sofern kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen wird.

Vom Kaufpreis können mit dem Kauf in Verbindung stehende Kosten abgezogen werden, wie Gebühren oder die Maklerprovision. 

Anmerkungen zum Verkaufspreis

Der Verkaufspreis kann ebenso um damit verbundene Kosten reduziert werden. Auch hier werden dies in den meisten Fällen Maklerprovisionen oder Kosten für das Inserieren sein. Alles, was Sie über die Maklerprovision in der Schweiz wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Anmerkungen zum Erlös: abzugsfähige Kosten bei der Grundstückgewinnsteuer

Der Erlös kann um sogenannte wertvermehrende Investitionen gekürzt werden. Hierzu zählen etwa eine neue Heizungsanlage, Solaranlage oder der Anbau eines neuen Gebäudeteils. Werterhaltende Massnahmen, wie der Austausch eines maroden Daches, können hingegen nicht berücksichtigt werden.

Allgemeine Berechnung des Grundstückerlöses

Um den letztendlichen Erlös zu berechnen, wird wie folgt vorgegangen:

Verkaufspreis – Verkaufskosten – wertvermehrende Investitionen – Kaufpreis – mit dem Kauf verbundene Kosten = Grundstückerlös

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Berechnung und Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer in Uri

In Artikel 126 StG heisst es: Gegenstand der Steuer: Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens der natürlichen und juristischen Personen oder von Anteilen an solchen.

Der Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer variiert je nach Besitzdauer. Unter einem Jahr Besitz beträgt die Steuer zum Beispiel 31 %. Gehört Ihnen die Liegenschaft mehr als 20 Jahre, fallen nur noch 11 % Steuern an. Beachten Sie hierzu auch die nachstehende Tabelle.

Einfluss der Besitzdauer auf die Höhe der Grundstückgewinnsteuer in Uri

Der Steuersatz für den um CHF 10'000.- verminderten Grundstückgewinn beträgt:

BesitzdauerSteuersatz
bis 1 Jahr31 Prozent
bis 2 Jahre30 Prozent
bis 3 Jahre29 Prozent
bis 4 Jahre28 Prozent
bis 5 Jahre27 Prozent
bis 6 Jahre26 Prozent
bis 7 Jahre25 Prozent
bis 8 Jahre24 Prozent
bis 9 Jahre23 Prozent
bis 10 Jahre22 Prozent
bis 11 Jahre21 Prozent
bis 12 Jahre20 Prozent
bis 13 Jahre19 Prozent
bis 14 Jahre18 Prozent
bis 15 Jahre17 Prozent
bis 16 Jahre16 Prozent
bis 17 Jahre15 Prozent
bis 18 Jahre14 Prozent
bis 19 Jahre13 Prozent
bis 20 Jahre12 Prozent
mehr als 20 Jahre11 Prozent

Berechnungsbeispiel

Entsprechend dem anzurechnenden Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri berechnen wir die Steuerhöhe für den folgenden Fall:

Kaufpreis der Immobilie: CHF 100'000.- am 01.01.2003

Wertvermehrende Investitionen: CHF 50.000.-

Verkaufspreis der Immobilie: CHF 200'000.- am 01.01.2024 (Haltedauer somit 21 Jahre)

Verkaufskosten: keine

Verkaufserlös: (200'000 – 100'000 – 50'000) = CHF 50'000.-

Steuerberechnung: Erlös (CHF 50'000.-) × Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer bei dieser Haltedauer (11 %) = CHF 5'500.-

Zum Vergleich: Hätte Ihnen das Objekt nur 5 Jahre gehört, wären 27 % Steuern angefallen. 

Zeitpunkt der Zahlung der Grundstückgewinnsteuer an das Steueramt Uri

Die Zahlung der Grundstückgewinnsteuer erfolgt in der Regel im Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns, also bei der Veräusserung des Grundstücks. Es ist jedoch möglich, die Zahlung der Steuer aufzuschieben, beispielsweise wenn der Verkaufserlös für den Kauf einer anderen Immobilie in der Schweiz verwendet wird. Hierfür gibt es je nach Kanton unterschiedliche Fristen, die in Ausnahmefällen bis zu vier Jahre betragen können. 

Besonders relevant ist der Eintrag ins Grundbuch, der als Stichtag massgeblich ist. Bei besonderen Situationen wie einem Erbvorbezug bzw. einer Schenkung oder einem Vermächtnis kann ein Antrag um Aufschub der Besteuerung gestellt werden.

Vergleich der Grundstückgewinnsteuer in verschiedenen Kantonen

Die Grundstückgewinnsteuer variiert stark zwischen den verschiedenen Kantonen der Schweiz. Im Vergleich zum Kanton Uri wenden andere Kantone wie Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Nidwalden, Obwalden, Tessin, Thurgau und Waadt einen proportionalen Tarif bei der Grundstückgewinnsteuer an, bei dem jeder Gewinn unabhängig von seiner Höhe zum gleichen Steuersatz besteuert wird. 

Andere Kantone wie Zürich wenden einen progressiven Steuersatz an, bei dem höhere Grundstückgewinne stärker besteuert werden als kleinere. Es ist also entscheidend, sich über die spezifischen Regelungen im jeweiligen Kanton zu informieren.

Tipps zur Minimierung der Grundstückgewinnsteuer in Uri

Um die Grundstückgewinnsteuer in Uri zu minimieren, können Sie verschiedene Strategien nutzen:

  • Längere Besitzdauer: In vielen Kantonen, einschliesslich Uri, reduziert sich die Steuer mit zunehmender Besitzdauer. Daher kann es sinnvoll sein, mit dem Verkauf zu warten.
  • Wertsteigernde Investitionen: Wertvermehrende Aufwendungen können die Anlagekosten erhöhen und somit den steuerbaren Gewinn verringern. Dazu zählen etwa Renovierungen oder Umbauten.
  • Verkaufspreis planen: Im Kanton Uri lohnt es sich, den Verkauf einer Immobilie zu planen. Denn je nach Zeitpunkt fallen mehr oder weniger Grundstückgewinnsteuern an.
  • Abzüge geltend machen: Prüfen Sie, welche Abzüge Sie geltend machen können, wie Grundeigentümerbeiträge, Maklerprovisionen, Inseratskosten oder Notariatsgebühren. Diese Kosten steigern die Anlagekosten und verringern in der Folge den versteuerbaren Gewinn.

Wer ist von der Grundstückgewinnsteuer befreit?

Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind laut Gesetzestext:

  • a)   der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
  • b)   der Kanton, die Einwohnergemeinden, die Ortsbürgergemeinden, die Korporationen Uri und Ursern, die Korporationsbürgergemeinden sowie die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. Ebenfalls von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind deren Anstalten und Zweckverbände für jene Grundstücke, die unmittelbar gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben;
  • c)   die nach Artikel 2 Gaststaatgesetz 172 begünstigten natürlichen Personen und institutionellen Begünstigten, soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.
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