Die Grundstückgewinnsteuer ist eine wichtige steuerliche Überlegung für jeden, der in der Schweiz Immobilien verkauft. Diese Steuer wird auf den Gewinn erhoben, der beim Verkauf von Grundstücken erzielt wird. Wie auch in anderen Kantonen, unterliegt die Berechnung und Erhebung dieser Steuer im Kanton Wallis kantonalen Gesetzen, die spezifische Regelungen und Sätze vorsehen. Diese Einleitung bietet einen Überblick über die allgemeinen und kantonalen Aspekte der Grundstückgewinnsteuer, die für Immobilienbesitzer im Wallis relevant sind.
Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den finanziellen Gewinn erhoben, der aus dem Verkauf von Grundstücken und Immobilien resultiert. Der steuerpflichtige Gewinn ergibt sich dementsprechend aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem ursprünglichen Kaufpreis des Grundstücks, nach Abzug aller zulässigen Kosten wie Notargebühren, Maklerprovisionen und wertsteigernde Investitionen.
Um die Steuerbemessungsgrundlage zu bestimmen, werden zunächst die Anschaffungskosten des Grundstücks herangezogen. Diese umfassen den Kaufpreis für das Haus sowie sämtliche Nebenkosten, die beim Erwerb angefallen sind. Vom erzielten Verkaufspreis werden mithin diese Kosten sowie alle während des Besitzes getätigten Investitionen, die zur Wertsteigerung beigetragen haben, abgezogen. Nicht abzugsfähig sind hingegen laufende Instandhaltungskosten, da sie nicht zu einer Wertsteigerung führen.
Die Steuer wird von den kantonalen Steuerbehörden nur erhoben, wenn auch tatsächlich ein Grundstücksgewinn durch den Verkäufer bei der Veräusserung des Hauses erzielt wurde. Verluste aus dem Verkauf von Immobilien können insofern in der Regel mit Gewinnen aus anderen Immobiliengeschäften verrechnet werden, was die steuerliche Belastung mindern kann. Die Grundstückgewinnsteuer muss innerhalb einer gewissen Frist nach dem Verkauf angezeigt werden.
Der Kanton Wallis zeichnet sich durch seine attraktiven Wohn- und Feriengebiete aus, was den Immobilienmarkt besonders dynamisch macht. Dies beeinflusst obenrein auch die Grundstückgewinnsteuer für den Verkäufer, die lokal durch kantonale Gesetze geregelt ist. Im Wallis wird die Steuer progressiv erhoben, was somit bedeutet, dass der Steuersatz mit der Höhe des erzielten Grundstücksgewinns ansteigt.
Die Steuersätze im Kanton Wallis variieren je nach Dauer des Grundbesitzes. Je länger eine Immobilie gehalten wird, desto niedriger ist der Steuersatz auf den erzielten Gewinn. Diese Regelung soll dadurch langfristige Investitionen in Immobilien fördern und Spekulationen eindämmen. Die genauen Steuersätze und die Staffelung können auf der Website der kantonalen Steuerverwaltung eingesehen werden.
Eigentumsdauer | Bis CHF 50'000 | CHF 50'001 bis 100'000 | über CHF 100'000 |
1 Jahr | 19,80 % | 28,80 % | 38,40 % |
10 Jahre | 10,08 % | 15,12 % | 20,16 % |
20 Jahre | 5,28 % | 7,92 % | 10,56 % |
25 Jahre und mehr | 1,00 % | 2,00 % | 3,00 % |
Neben variablen Steuersätzen bietet der Kanton Wallis auch Freibeträge an, die insbesondere für geringe Grundstücksgewinne oder für Verkäufer gelten, die seit vielen Jahren im Besitz der Immobilie sind. Diese Freibeträge reduzieren die steuerliche Belastung erheblich und können in einigen Fällen dazu führen, dass kleinere Gewinne vollständig steuerfrei bleiben.
Um die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis zu veranschaulichen, betrachten wir das folgende Beispiel: Angenommen, Herr Müller hat ein Ferienhaus im Kanton Wallis vor 10 Jahren für CHF 300'000 gekauft. Er hat während der Besitzzeit CHF 50'000 in Renovierungen investiert, die den Wert des Hauses steigern. Nun verkauft er das Haus für CHF 500'000.
A. Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns:
B. Anwendung der Steuersätze und Berechnung der Grundstückgewinnsteuer:
Im Kanton Wallis werden die Steuersätze progressiv angewendet, basierend auf der Besitzdauer und der Höhe des Gewinns. Da Herr Müller das Haus länger als 10 Jahre besessen hat, profitiert er von einem reduzierten Steuersatz von 20,16 %.
Eine Besonderheit im Kanton Wallis ist zudem die Behandlung von Erbschaften und Schenkungen. Gewinne aus dem Verkauf von durch Erbschaft oder Schenkung erworbenen Immobilien können mitunter und unter bestimmten Umständen steuerlich begünstigt sein oder Aufschub gewährt werden. Dies hängt von der Dauer des Besitzes vor und nach der Erbschaft oder Schenkung ab.
Ferner müssen ausländische Verkäufer, die keine steuerlichen Wohnsitze in der Schweiz haben, eine Sicherheitsleistung hinterlegen, um eventuelle Steuerforderungen zu decken. Dies ist besonders relevant für Eigentümer von Ferienimmobilien im Wallis.