Wie viel ist meine Immobilie wert?
Kostenlose Online-Immobilienbewertung in 3 Minuten.

Grundstückgewinnsteuer im Baselland: So berechnen Sie Ihre Steuer richtig

Oliver S.
11.04.2026
10 min
Inhaltsverzeichnis

Wer im Kanton Basel-Landschaft eine Liegenschaft mit Gewinn verkauft, schuldet dem Kanton die Grundstückgewinnsteuer. Die Steuer wird auf den Reingewinn erhoben – also auf die Differenz zwischen Verkaufspreis und Anlagekosten. Der Steuersatz ist progressiv und reicht von 3 % bis maximal 25 %. Wer die Immobilie weniger als 5 Jahre besass, zahlt einen Spekulationszuschlag; wer sie länger als 20 Jahre hielt oder selbst bewohnte, profitiert von Rabatten und Sonderregelungen.

Das Wichtigste im Überblick
  • Die Grundstückgewinnsteuer im Baselland wird auf den Gewinn aus dem Verkauf erhoben, nicht auf den Verkaufspreis.
  • Der Steuersatz ist progressiv: Er beginnt bei 3 % und steigt bis maximal 25 % für Gewinne über 120'000 Franken.
  • Bei einer Besitzdauer unter 5 Jahren fällt ein Zuschlag von 1⅔ % pro Monat an, um den die Dauer kürzer als 5 Jahre ist.
  • Wertvermehrende Investitionen wie Renovierungen mindern den steuerbaren Gewinn.
  • Nach 20 Jahren Besitz können Sie anstelle der tatsächlichen Anlagekosten den Verkehrswert vor 20 Jahren als Berechnungsbasis verlangen – das lohnt sich fast immer.
  • Bei mindestens 20 Jahren Selbstnutzung sinkt der steuerbare Gewinn um 5'000 Franken pro Folgejahr, maximal um 50'000 Franken.
  • Reinvestieren Sie den Erlös in eine gleichwertige Ersatzliegenschaft als Hauptwohnsitz, kann die Steuer aufgeschoben werden.
  • Der Kanton erhebt das monistische System: Privatvermögen und Geschäftsvermögen werden gleich behandelt.

Was ist die Grundstückgewinnsteuer im Baselland?

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine kantonale Sondersteuer, die anfällt, sobald Sie ein Grundstück oder eine Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft entgeltlich verkaufen. Steuersubjekt ist der Verkäufer, also jene Person, die den Gewinn erzielt. Übernimmt ausnahmsweise der Käufer die Steuer, gilt diese Zahlung als zusätzlicher Erlös und erhöht damit den steuerbaren Gewinn.

Was ist meine Immobilie wert?

Geben Sie Ihre Adresse ein und klicken Sie auf den Button, um den RealAdvisor-Bewertungsrechner zu starten.

Im Unterschied zu vielen anderen Kantonen kennt Basel-Landschaft das monistische System: Gewinne aus dem Verkauf von Privatvermögen und Geschäftsvermögen unterliegen gleichermassen der Grundstückgewinnsteuer. Einzige Ausnahme: Wiedereingebrachte Abschreibungen auf Geschäftsliegenschaften werden von der Einkommens- bzw. Ertragssteuer erfasst, nicht von der Grundstückgewinnsteuer.

Bemerkenswert ist ausserdem, dass es im Kanton Basel-Landschaft keinen Mindestgewinn gibt. Jeder Grundstücksgewinn, egal wie klein, wird besteuert.

Grundstückgewinnsteuer im Baselland: Grundlage für Gesetz und Steuerbuch

Rechtsgrundlage der Grundstückgewinnsteuer bilden die §§ 71 bis 80 des Steuergesetzes Basel-Landschaft (StG BL). Ergänzend dazu finden sich die massgebenden Ausführungsbestimmungen, Praxishinweise und Weisungen der Steuerverwaltung im Steuerbuch Baselland – einer öffentlich zugänglichen Sammlung von Kreisschreiben, Merkblättern und Verwaltungsanleitungen. Das Steuerbuch gibt Auskunft darüber, wie einzelne Bestimmungen des Steuergesetzes in der Praxis angewendet werden.

Für die korrekte Berechnung des Teuerungsausgleichs sind zudem die Index-Umrechnungsziffern relevant, die die Steuerverwaltung jährlich aktualisiert und ebenfalls online veröffentlicht.

Wie berechnet sich der steuerbare Gewinn?

Erlös minus Anlagekosten – die Grundformel

Der steuerbare Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Anlagewert:

Steuerbarer Gewinn = Verkaufserlös − Anlagewert

Zum Verkaufserlös zählen der Kaufpreis sowie alle weiteren Leistungen, die der Verkäufer erhält (z. B. übernommene Schulden, geldwerte Sachleistungen).

Der Anlagewert setzt sich zusammen aus:

  • Dem ursprünglichen Kaufpreis (wie im Grundbuch eingetragen)
  • Allen wertvermehrenden Aufwendungen seit dem letzten massgebenden Erwerb (Umbauten, Anbauten, Mehrwertbeiträge usw.)
  • Den direkt mit dem Kauf verbundenen Nebenkosten

Nicht abziehbar sind werterhaltende Unterhaltskosten. Diese mindern nur die Einkommenssteuer, nicht die Grundstückgewinnsteuer. Bewahren Sie deshalb sämtliche Belege für Renovierungen auf, und halten Sie fest, ob eine Massnahme den Wert gesteigert oder lediglich erhalten hat.

Grundstückgewinnsteuer im Baselland – Berechnungsblatt

Der Teuerungsausgleich – ein unterschätzter Vorteil

Im Kanton Basel-Landschaft werden die Gestehungskosten mit einem Teuerungsindex umgerechnet (§ 21 StG BL). Für Gewinne, die nach dem 1. Januar 1991 realisiert werden, wird die Geldwertveränderung zur Hälfte berücksichtigt. Je länger Sie die Liegenschaft besassen, desto stärker wachsen die indexierten Gestehungskosten und desto kleiner wird der steuerbare Gewinn – und das ganz automatisch.

Die aktuellen Index-Umrechnungsziffern veröffentlicht die Steuerverwaltung Basel-Landschaft jährlich auf ihrer Website.

Die 20-Jahre-Regel: Verkehrswert statt Kaufpreis

Besitzen Sie Ihre Liegenschaft seit mehr als 20 Jahren? Dann sollten Sie diese Sonderregel kennen, da sie für Langzeitbesitzer oft der grösste Steuervorteil überhaupt ist.

Liegt der Erwerb mehr als 20 Jahre zurück, dürfen Sie verlangen, dass statt des tatsächlichen Kaufpreises der Verkehrswert vor 20 Jahren als Berechnungsbasis gilt (§ 77 Ziff. 3 StG BL). Da die Immobilienpreise im Baselland in den vergangenen Jahrzehnten stark gestiegen sind, fällt dieser fiktive Einkaufspreis in aller Regel deutlich höher aus als der historische Kaufpreis. Das reduziert den steuerbaren Gewinn oft im fünfstelligen Bereich.

  • Vorteil: Ersparnisse von mehreren zehntausend Franken sind realistisch.
  • Vorgehen: Den Wert rechtzeitig schriftlich bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft in Liestal anfragen. Bei Gebäuden leitet die Behörde ihn aus der Gebäudeversicherungssumme ab und berücksichtigt einen Altersabzug.

Steuersatz-Tabelle und Zuschläge: Was Sie konkret zahlen

Tabelle für die Grundstückgewinnsteuer im Baselland: Der progressive Normaltarif

Im Kanton Basel-Landschaft startet der Steuersatz bei 3 % und steigt progressiv. Die folgende Tabelle zeigt, wie sich der Satz je nach Gewinnstufe entwickelt:

GrundstückgewinnSteuersatz
Bis CHF 30'0003 % bis 12 % (je +0,03 % pro CHF 100)
CHF 30'001 – 70'00012 % bis 20 % (je +0,02 % pro CHF 100)
CHF 70'001 – 120'00020 % bis 25 % (je +0,01 % pro CHF 100)
Über CHF 120'00025 % (Maximalsteuersatz)

Die Tabelle verdeutlicht: Je höher der Gewinn, desto höher der Steuersatz. Gleichzeitig wirken sich Abzüge doppelt positiv aus: Sie senken nicht nur den Gewinn, sondern drücken den Steuersatz auch auf eine tiefere Stufe.

Beispiel: Bei einem steuerbaren Gewinn von CHF 200'000 und einer Besitzdauer von über 5 Jahren beträgt der Steuersatz 25 %, die Steuer also CHF 50'000. Können Sie durch Abzüge den Gewinn auf CHF 80'000 reduzieren, liegt der Satz noch bei rund 22 % – Sie sparen also nicht nur durch den tieferen Gewinn, sondern auch durch den sinkenden Satz.

Zuschlag bei kurzer Besitzdauer (Spekulationszuschlag)

Verkaufen Sie eine Liegenschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb, erhöht sich die berechnete Steuer für jeden Monat, um den die Haltedauer der Immobilie kürzer als 60 Monate ist, um 1⅔ % (§ 80 Abs. 3 StG BL).

Konkret: Wer nach 2 Jahren verkauft (also 24 Monate statt 60), zahlt für 36 Monate Differenz einen Zuschlag von 36 × 1⅔ % = 60 % auf die anfallende Steuer. Bei einem Steuerbetrag von CHF 50'000 kämen also CHF 30'000 Zuschlag dazu – total CHF 80'000.

Das Ziel dieser Regelung ist es, kurzfristige Spekulationen zu verteuern und Anreize für langfristige Investitionen zu setzen.

Ermässigung bei langer Selbstnutzung

Haben Sie Ihre Liegenschaft mindestens 20 Jahre lang selbst bewohnt, profitieren Sie von einer zusätzlichen Reduktion des steuerbaren Gewinns: Für jedes nachgewiesene Jahr der Selbstnutzung nach dem 20. Besitzjahr vermindert sich der Gewinn um CHF 5'000, maximal jedoch um CHF 50'000 (§ 78bis StG BL). Das entspricht maximal 10 zusätzlichen Jahren Selbstnutzung.

Beispiel: Sie besitzen und bewohnen Ihr Haus seit 30 Jahren. Die letzten 10 Jahre der Selbstnutzung werden anerkannt → Reduktion des steuerbaren Gewinns um CHF 50'000.

Diese Kosten können Sie abziehen

Neben den Anlagekosten gibt es weitere abzugsfähige Positionen:

  • Maklergebühren (Courtage): bis maximal 3 % des Verkaufspreises
  • Handänderungssteuer auf Verkäuferseite (je 1,25 % des Kaufpreises)
  • Notarkosten und Grundbuchgebühren im Zusammenhang mit dem Verkauf
  • Fertigungskosten (z. B. Kosten für den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag)

Tipp: Im Kanton Basel-Landschaft dürfen Verkäufer auch wertvermehrende Investitionen geltend machen, die vor der massgebenden Besitzdauer getätigt wurden – also etwa Investitionen aus der Zeit, als sie die Liegenschaft noch mieteten. Das ist in anderen Kantonen nicht immer möglich.

Was ist meine Immobilie wert?

Geben Sie Ihre Adresse ein und klicken Sie auf den Button, um den RealAdvisor-Bewertungsrechner zu starten.

Aufschub und Befreiung: Wann Sie keine Grundstückgewinnsteuer zahlen müssen

Ersatzbeschaffung als Hauptwohnsitz

Reinvestieren Sie den Erlös aus dem Verkauf Ihres selbstgenutzten Wohneigentums innerhalb von zwei Jahren in eine neue, gleichgenutzte Liegenschaft in der Schweiz, können Sie die Besteuerung aufschieben. Die Steuer fällt dann erst beim späteren Verkauf der Ersatzliegenschaft an. Dabei wird der aufgeschobene Gewinn von den Gestehungskosten des Ersatzobjekts abgezogen.

Steuerfreie Handänderungen (mit Aufschub)

Folgende Handänderungen lösen keine Steuer aus – die Besitzdauer und der steuerbare Gewinn werden aber auf den nächsten Erwerber übertragen (§ 73 StG BL):

  • Erbgang, Erbteilung, Vermächtnis
  • Schenkung
  • Übertragungen unter nahen Verwandten (Eltern–Kinder, Geschwister, Ehegatten)
  • Unternehmensinterne Umstrukturierungen

Das bedeutet: Beim Verkauf durch Erben wird die Differenz zwischen dem Erlös der Erben und dem ursprünglichen Anlagewert des Erblassers besteuert. Wer erbt, sollte also genau prüfen, zu welchem historischen Preis die Liegenschaft erworben wurde.

Verluste mit Gewinnen verrechnen

Erzielen Sie innerhalb eines Jahres sowohl Gewinne als auch Verluste aus mehreren Grundstücksverkäufen, werden diese von Amtes wegen verrechnet (§ 79 Abs. 1 StG BL). Verbleibt ein Verlust aus dem Verkauf einer Geschäftsliegenschaft, kann dieser ebenfalls mit Grundstückgewinnen verrechnet werden – und zwar auch Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren. Diese Möglichkeit wird von Liegenschaftsbesitzern häufig übersehen.

Rechner für die Grundstückgewinnsteuer im Baselland: Wie viel müssen Sie zahlen?

Bevor Sie die offizielle Berechnung durch die Steuerverwaltung abwarten, lohnt sich eine eigene Schätzung. Die Steuerverwaltung Basel-Landschaft stellt auf ihrer Website einen kostenlosen Online-Rechner im Excel-Format für die Grundstückgewinnsteuer zur Verfügung. Dort geben Sie den Kaufpreis und Verkaufspreis, die Besitzdauer, das Kaufjahr und wertvermehrende Investitionen ein. Daraufhin erhalten Sie eine Schätzung des steuerbaren Gewinns sowie der voraussichtlichen Steuer.

Der Rechner berücksichtigt automatisch den Teuerungsausgleich anhand der aktuellen Index-Umrechnungsziffern und zeigt Ihnen auch, ob ein Spekulationszuschlag anfällt. Er eignet sich gut für eine erste Einschätzung, ersetzt aber keine verbindliche Auskunft der Steuerverwaltung. Laden Sie den Rechner im Excel-Format hier herunter:

Schritt-für-Schritt-Beispielrechnung

Ausgangslage:

  • Kauf 2010 für CHF 700'000
  • Seither: Küchenerneuerung für CHF 40'000 und neues Badezimmer für CHF 25'000
  • Verkauf 2025 für CHF 1'100'000
  • Haltedauer der Immobilie: 15 Jahre
  • Keine Selbstnutzungsreduktion (unter 20 Jahre)

Berechnung:

  1. Verkaufserlös: CHF 1'100'000
  2. Anlagewert (historisch): CHF 765'000 (700'000 + 65'000 Renovierungen)
  3. Teuerungsausgleich (50 % der Geldwertveränderung seit 2010, Schätzung ca. 5 % auf den Anlagewert): ca. +CHF 38'250
  4. Indexierter Anlagewert: ca. CHF 803'250
  5. Abzüge: Courtage CHF 33'000 (3 %) + Handänderungssteuer Verkäufer CHF 13'750 (1,25 %) + Notarkosten CHF 3'000 = CHF 49'750
  6. Steuerbarer Gewinn: CHF 1'100'000 − CHF 803'250 − CHF 49'750 = CHF 247'000
  7. Steuersatz (Gewinn > CHF 120'000, Besitz > 5 Jahre): 25 %
  8. Grundstückgewinnsteuer: CHF 61'750

Hätte der Verkäufer die Belege für die Küchenerneuerung (CHF 40'000) nicht aufbewahrt, wäre der steuerbare Gewinn um diesen Betrag höher – das ergibt eine Steuermehrbelastung von CHF 10'000.

5 Tipps, um Ihre Steuerlast zu senken

  1. Alle Belege lückenlos aufbewahren: Jede wertvermehrende Investition, die Sie belegen können, senkt den steuerbaren Gewinn. Speichern Sie Rechnungen digital und physisch.
  2. Verkauf erst nach 5 Jahren planen: Damit vermeiden Sie den Spekulationszuschlag, der je nach Haltedauer bis zu knapp 100 % auf die berechnete Steuer betragen kann.
  3. Verkehrswert vor 20 Jahren anfragen: Besitzen Sie Ihre Liegenschaft seit mehr als 20 Jahren, lohnt sich die Anfrage bei der Steuerverwaltung fast immer. Der ermittelte Ersatzwert ist in der Regel höher als der historische Kaufpreis.
  4. Selbstnutzungsabzug prüfen: Wer mindestens 20 Jahre selbst gewohnt hat, kann den Gewinn um bis zu CHF 50'000 reduzieren.
  5. Reinvestition in Ersatzliegenschaft planen: Wer den Erlös aus dem selbstgenutzten Wohneigentum innerhalb von zwei Jahren in ein neues Eigenheim reinvestiert, schiebt die Steuerpflicht vollständig auf.

Handänderungssteuer – die zweite Steuer beim Liegenschaftsverkauf

Neben der Grundstückgewinnsteuer fällt beim Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft auch die Handänderungssteuer an. Diese beträgt 2,5 % des Kaufpreises und wird hälftig vom Verkäufer und vom Käufer getragen (je 1,25 %).

Ausnahmen:

  • Erbfolge, Schenkungen, Übertragungen unter nahen Verwandten
  • Erwerber und Verkäufer sind von der Steuer befreit, wenn die Liegenschaft als dauerhafter, ausschliesslicher Hauptwohnsitz genutzt wird bzw. der Erlös innerhalb von zwei Jahren in eine solche reinvestiert wird
  • Umstrukturierungen und Ersatzbeschaffungen von Betriebsliegenschaften

Die Handänderungssteuer der Käuferseite ist zwar kein Abzug beim Verkäufer, aber beim Käufer Teil der Gestehungskosten. Damit ist sie bei einem späteren Verkauf abziehbar.

Meldepflicht, Formular und Ablauf: Was Sie nach dem Verkauf tun müssen

Formular für die Grundstückgewinnsteuer im Baselland einreichen

Nach dem Verkauf versendet die Steuerverwaltung Basel-Landschaft automatisch ein adressiertes Meldeformular per Post. Für Liegenschaften im Privatvermögen und im Geschäftsvermögen gibt es je ein separates Formular. Wer das Formular bereits vorab online ausfüllen möchte, kann dies tun – muss es aber zwingend zusammen mit dem von der Steuerverwaltung zugestellten Originalformular einreichen. Warten Sie deshalb mit dem Einreichen, bis Sie das offizielle Meldeformular der Steuerverwaltung per Post erhalten haben.

Folgende Formulare stehen zur Verfügung:

Alle Formulare sind auf der Website der Steuerverwaltung Basel-Landschaft abrufbar.

Fristen, Zahlung und Beratung durch die Steuerverwaltung Baselland

Die Steuer ist innerhalb der von der Steuerverwaltung festgelegten Frist zu bezahlen. Wer den Betrag nicht sofort begleichen kann, sollte sich frühzeitig mit der Behörde über eine Ratenzahlung absprechen, um Verzugszinsen zu vermeiden.

Beratung zu Grundstückgewinnsteuer im Baselland

Die Steuerverwaltung Basel-Landschaft bietet für komplexe Fälle – etwa Teileigentum, Erbengemeinschaften, Geschäftsliegenschaften oder Fragen zur Anwendung des Verkehrswerts vor 20 Jahren – persönliche Beratungen an. Diese können Sie telefonisch oder vor Ort in Anspruch nehmen. Die Kontaktdaten und Öffnungszeiten finden Sie direkt auf der Website der Steuerverwaltung unter baselland.ch.

Ein frühzeitiger Kontakt lohnt sich, da Fehler in der Steuererklärung sich im Nachhinein nur mit einem aufwendigen Revisionsgesuch korrigieren lassen.

Was ist meine Immobilie wert?

Geben Sie Ihre Adresse ein und klicken Sie auf den Button, um den RealAdvisor-Bewertungsrechner zu starten.

Fazit: Grundstückgewinnsteuer für Baselland clever planen

Die Grundstückgewinnsteuer im Baselland kann bei einem lukrativen Liegenschaftsverkauf stark ins Gewicht fallen, doch mit der richtigen Vorbereitung lässt sich die Steuerlast legal und deutlich senken. Der Schlüssel liegt in drei Dingen:

  • Vollständige Dokumentation aller wertvermehrenden Investitionen,
  • Strategische Planung des Verkaufszeitpunkts und
  • Nutzung der kantonalen Sonderregelungen wie dem Verkehrswert vor 20 Jahren oder dem Selbstnutzungsabzug.

Nutzen Sie den Online-Rechner der Steuerverwaltung für eine erste Schätzung, reichen Sie das Formular fristgerecht ein, und ziehen Sie bei Unsicherheiten eine Fachperson bei. So vermeiden Sie böse Überraschungen und behalten mehr vom erzielten Gewinn.

FAQ

Wann muss keine Grundstückgewinnsteuer bezahlt werden?

Eine vollständige Steuerbefreiung gibt es im Kanton Basel-Landschaft nicht. Die Steuerpflicht entfällt jedoch oder wird aufgeschoben in folgenden Fällen: bei Übertragungen durch Erbgang, Schenkung oder unter nahen Verwandten (Aufschub bis zum nächsten steuerpflichtigen Verkauf), bei Reinvestition des Erlöses in ein gleichgenutztes Eigenheim als Hauptwohnsitz innerhalb von zwei Jahren sowie bei bestimmten Unternehmensumstrukturierungen.

Wie viel Grundstückgewinnsteuer muss ich zahlen?

Das hängt vom steuerbaren Gewinn und der Haltedauer der Immobilie ab. Der Steuersatz beginnt bei 3 % für kleine Gewinne und steigt progressiv auf maximal 25 % für Gewinne über 120'000 Franken. Bei einer Besitzdauer unter 5 Jahren kommt ein Zuschlag von 1⅔ % pro Monat hinzu. Für eine erste Schätzung eignet sich der Grundstückgewinnsteuer-Rechner auf der Website der Steuerverwaltung Baselland.

Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer in Baselland?

Der Maximalsteuersatz beträgt 25 % auf Gewinne über CHF 120'000. Darunter ist der Satz progressiv gestaffelt. Beim Verkauf innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb erhöht sich der berechnete Steuerbetrag zusätzlich um bis zu knapp 100 % (Spekulationszuschlag). Die genaue Steuer ergibt sich aus Gewinn, Besitzdauer, Teuerungsausgleich und abzugsfähigen Kosten.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.
Ähnliche Artikel
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich: Tarif, Berechnung und Abzüge

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich: Tarif, Berechnung und Abzüge

Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich fällt an, wenn Sie eine Immobilie mit Gewinn verkaufen. Erhoben wird sie von der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, nach einem progressiven Tarif von 10 % bis 40 % des steuerbaren Gewinns. Es kommt auf die Höhe des Gewinns und die Besitzdauer an: Wer kurz hält, zahlt einen Zuschlag, […]
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Luzern berechnen und sparen

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Luzern berechnen und sparen

Wer im Kanton Luzern eine Liegenschaft aus dem Privatvermögen mit Gewinn verkauft, zahlt darauf die Grundstückgewinnsteuer. Massgebend sind die einfache Steuer nach dem Einkommenssteuertarif für Alleinstehende, der kantonsweit einheitliche Steuerfuss von 4,2 Einheiten und die Besitzdauer. Gewinne bis CHF 13'000.– bleiben steuerfrei – der höchste Freibetrag aller Kantone. Dieser Beitrag zeigt die Berechnung an einem […]
Eigenmietwert im Kanton Basel-Stadt: Alles, was Wohneigentümer wissen müssen

Eigenmietwert im Kanton Basel-Stadt: Alles, was Wohneigentümer wissen müssen

Der Eigenmietwert in Basel-Stadt beträgt 3,5 % des Vermögenssteuerwerts für die Kantonssteuer. Dieser Wert wird als fiktives Einkommen versteuert, kann jedoch durch den Abzug von Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen reduziert werden. Erfahren Sie hier, wie Sie die Berechnung für Ihre Liegenschaft optimieren. Der Vermögenssteuerwert in Basel-Stadt: Die Basis der Berechnung In vielen Kantonen ist die Festlegung […]