Vermietete Wohnung bewerten
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Wenn Sie in der Schweiz eine vermietete Wohnung verkaufen möchten, haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie verkaufen das Objekt mit bestehendem Mietverhältnis (der Käufer übernimmt den Vertrag nach Art. 261 OR) oder Sie kündigen dem Mieter vor dem Verkauf unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Gründe (z. B. Eigenbedarf). Der Verkauf mit Mieter ist in der Regel unkomplizierter, während ein leerstehendes Objekt oft einen höheren Preis bei Selbstnutzern erzielt. Details zum Ablauf und den rechtlichen Fallstricken finden Sie hier.
Wenn Sie Ihre vermietete Wohnung verkaufen möchten, stehen Ihnen grundsätzlich zwei Optionen offen:
Beide Wege sind rechtlich möglich – aber nicht gleich in der Abwicklung.
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Eine Kündigung durch den Vermieter allein wegen des Verkaufswunsches ist nicht automatisch zulässig. Gemäss Schweizer Mietrecht muss die Kündigung begründet sein und darf nicht gegen Treu und Glauben verstossen.
Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel mindestens drei Monate. Das Mietverhältnis endet zu den ortsüblichen Terminen, die je nach Kanton und Gemeinde variieren – häufig ist das das Quartalsende, in manchen Regionen aber auch das Monatsende. Massgebend ist der Mietvertrag sowie die lokale Praxis.
Eine Kündigung ist missbräuchlich und somit anfechtbar, wenn:
Mieter haben in solchen Fällen das Recht, die Kündigung anzufechten und ggf. eine Erstreckung des Mietverhältnisses um bis zu vier Jahre zu beantragen.
Tipp: Wenn möglich, verkaufen Sie die Wohnung mit einem bestehenden Mietverhältnis – das ist rechtlich sicherer und minimiert Streitpotenzial.
Wenn Sie sich entscheiden, die Immobilie mit dem Mieter zu verkaufen, bleibt der bestehende Mietvertrag bestehen und wird automatisch auf den neuen Eigentümer übertragen.
Gemäss Art. 261 des Obligationenrechts (OR) gilt:
Wird eine vermietete Sache veräussert, so tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Vermieters in das Mietverhältnis ein.
Das bedeutet konkret:
Der neue Eigentümer:
Hinweis: Auch beim Verkauf mit Mieter ist es ratsam, den Mieter frühzeitig über den Verkauf zu informieren, um Vertrauen zu schaffen und spätere Konflikte zu vermeiden.

Eine häufige Herausforderung beim Verkauf einer vermieteten Wohnung ist die Organisation von Besichtigungsterminen. Denn: Auch wenn Sie der Eigentümer sind, dürfen Sie nicht einfach jederzeit mit potenziellen Käufern durch die Wohnung spazieren. Hier gilt es, die Rechte des Mieters zu wahren und gleichzeitig einen reibungslosen Verkaufsprozess zu ermöglichen.
Laut Schweizer Mietrecht hat der Mieter das Recht auf Privatsphäre und ungestörten Gebrauch der gemieteten Wohnung. Das bedeutet: Besichtigungen sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters erlaubt – und diese muss rechtzeitig angekündigt werden.
Ein Mieter darf eine Besichtigung nicht grundlos verweigern. Verweigert er jedoch mehrfach Termine oder stellt sich quer, können Sie:
Wichtig: Zwangsbesichtigungen ohne Zustimmung sind nicht erlaubt – das kann als Hausfriedensbruch gewertet werden.
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Viele Eigentümer fragen sich: Muss ich meinem Mieter die Wohnung zuerst zum Kauf anbieten? Die Antwort lautet: Nicht automatisch – es kommt ganz darauf an, ob ein vertragliches Vorkaufsrecht besteht.
In der Schweiz haben Mieter nicht per Gesetz ein generelles Vorkaufsrecht, wenn die von ihnen bewohnte Wohnung verkauft werden soll. Anders als z. B. bei landwirtschaftlichem Boden oder bei Miteigentumsgemeinschaften gibt es für normale Mietverhältnisse keine automatische Vorrangregelung.
Ein Mieter hat nur dann ein Vorkaufsrecht, wenn dies explizit im Mietvertrag oder in einem separaten Dokument schriftlich vereinbart wurde. Dabei müssen folgende Punkte geregelt sein:
In aller Kürze: Ohne vertragliches Vorkaufsrecht haben Mieter keinen Anspruch auf den Kauf. Besteht ein solcher Vertrag, muss der Vermieter dem Mieter die Möglichkeit einräumen, die Immobilie zuerst zu erwerben – zu denselben Bedingungen wie einem Dritten.
Ob Sie beim Verkauf Ihrer vermieteten Wohnung einen guten Preis erzielen, hängt stark davon ab, an wen Sie verkaufen wollen – und wie attraktiv Ihre Immobilie für diese Zielgruppe ist.
Für private Käufer, die die Wohnung selbst bewohnen möchten, ist eine vermietete Immobilie oft weniger attraktiv. Warum?
Ergebnis: Privatkäufer erwarten in der Regel einen Preisabschlag gegenüber einer leerstehenden Wohnung. Dieser variiert je nach Region, Mietzins und verbleibender Mietdauer. In der Praxis sind Abschläge von mehreren Prozent bis hin zu einem relevanten Teil des Marktwertes möglich. Eine professionelle Bewertung gibt hier die zuverlässigste Einschätzung.
Für institutionelle oder private Anleger kann eine vermietete Wohnung hingegen sehr interessant sein – insbesondere wenn:
Hier spielt vor allem der Kapitalisierungswert (Ertragswert) eine Rolle: Die Wohnung wird auf Basis der Mieteinnahmen bewertet – und nicht (nur) nach dem Marktpreis vergleichbarer, leer stehender Objekte.
Tipp: Legen Sie potenziellen Investoren eine Mietübersicht, eine Renditeberechnung und ggf. eine Instandhaltungsdokumentation vor – das schafft Vertrauen.
Auch die Höhe der aktuellen Miete ist ein wichtiger Faktor: Liegt die Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, kann das den Verkaufswert mindern. Überdurchschnittlich hohe Mieten steigern zwar den Ertrag, können aber bei Mieterschutzbehörden zu Problemen führen – was wiederum Investoren abschrecken kann.
In grossen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt sind vermietete Objekte oft trotz Mietbindung begehrt, da Leerstand selten ist. Auf dem Land kann eine vermietete Wohnung hingegen eher abschreckend wirken, besonders für Selbstnutzer.
Selbstnutzer > Meist Preisabschlag wegen eingeschränkter Nutzung
Investoren > stabiler oder höherer Preis bei guter Mietrendite
Empfehlung: Lassen Sie eine professionelle Immobilienbewertung erstellen, die sowohl den Marktwert als auch den Ertragswert berücksichtigt – das liefert die beste Verhandlungsbasis.
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Der Verkauf einer vermieteten Wohnung kann lukrativ sein – doch bevor Sie mit dem Reingewinn planen, sollten Sie die anfallenden Kosten und steuerlichen Abzüge genau kennen. Denn diese können den Verkaufserlös spürbar reduzieren.
Je nach Kanton und Transaktionsart können folgende Kosten anfallen:
Tipp: Prüfen Sie, ob bestimmte Kosten vom Käufer übernommen werden können – das ist in der Schweiz je nach Region verhandelbar.
Die sogenannte Spekulationssteuer gibt es in der Schweiz nicht als eigenständige Steuer, aber sie ist in Form der Grundstückgewinnsteuer enthalten. Diese fällt an, wenn Sie Ihre Wohnung mit Gewinn verkaufen.
Was zählt als Gewinn?
Verkaufspreis – ursprünglicher Kaufpreis – wertvermehrende Investitionen – Verkaufsnebenkosten
Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer variiert je nach Kanton und Dauer des Besitzes.
Ein steuerfreier Verkauf ist nur in bestimmten Fällen möglich, z. B.:
Nach 10 Jahren ist in vielen Kantonen bereits eine degressive Grundstückgewinnsteuer möglich. Das heisst: Je länger Sie die Immobilie besitzen, desto geringer die Steuerbelastung. Eine komplette Steuerbefreiung ist aber erst später (nach 20+ Jahren) realistisch.
Der Verkauf einer vermieteten Wohnung in der Schweiz ist gut machbar – wenn Sie die rechtlichen Vorgaben kennen und die richtige Verkaufsstrategie wählen. Lassen Sie die Immobilie professionell bewerten, klären Sie steuerliche Fragen frühzeitig und kommunizieren Sie transparent mit Ihrem Mieter. So minimieren Sie Risiken und maximieren Ihren Erlös.
Das hängt von der Käufergruppe ab. Für private Käufer, die selbst einziehen möchten, ist eine vermietete Wohnung oft weniger attraktiv, weshalb ein Preisabschlag möglich ist. Für Investoren hingegen kann sie gleich viel oder sogar mehr wert sein, wenn die Mietrendite und der Mietvertrag stabil sind.
Ja. Der Verkauf ist jederzeit möglich – die Zustimmung des Mieters ist nicht erforderlich. Der bestehende Mietvertrag wird automatisch auf den neuen Eigentümer übertragen (Art. 261 OR). Das Mietverhältnis läuft unverändert weiter.
Der Mieter hat das Recht, in der Wohnung zu bleiben. Der neue Eigentümer übernimmt alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietvertrag. Eine Kündigung allein wegen des Verkaufs ist nicht zulässig.
Nach einer Kündigung durch den neuen Eigentümer kann der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses von bis zu vier Jahren beantragen – sofern die Kündigung eine Härte darstellt. Bei dringendem Eigenbedarf gelten strengere Voraussetzungen, aber auch hier ist eine Erstreckung möglich.