Mutationsgebühr, Handänderungssteuer

Oliver S.
13.03.2024, 08:58
4 min

Mutationsgebühr: was ist das?

Art der Abgabe
Kantonale Steuer bzw. Gebühr

Objekt der Abgabe
Übertragung von Eigentum an Grundstücken

Schuldner
Erwerber einer Immobilie, in einzelnen Kantonen sowohl der Erwerber als auch der Veräusserer

Mutationsgebühr: Eine Abgabe bei der Änderung von Besitzverhältnissen

Mutationsgebühr

Die Mutationsgebühr, auch Handänderungssteuer oder Registrierungsgebühr genannt, ist eine Abgabe, die bei einer Besitzänderung, insbesondere im Falle von Immobilien, an die meisten Kantone zu entrichten ist. Hierüber wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Die Höhe der Mutationsgebühr schwankt zwischen 1 und 3 % je nach Kanton. In diesem Kontext bedeutet der Begriff Mutation Änderung, Veränderung oder Wechsel.

Gegenstand der Handänderungsgebühr

Die genaue Definition der Handänderungssteuer kann von Kanton zu Kanton stark variieren und umfasst in aller Regel die Übertragung (Handänderung) von den im Kanton gelegenen Grundstücken. Hierzu zählen auch im Grundbuch aufgenommene, dauerhafte Rechte wie Bergwerke, Baurechte oder Miteigentumsanteile.

Wie wird die Mutationsgebühr bemessen?

Die Bemessung der Handänderungssteuer wird jeweils aufgrund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb bemessen. Diese Gegenleistung besteht aus allen vermögensrechtlichen Leistungen (Kaufpreis), die der Erwerber dem Veräusserer oder einem Dritten für das Grundstück zu erbringen hat.

Welche Ausnahmen gibt es?

Je nach Kanton gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmen, bei denen möglicherweise keine Handänderungssteuer erhoben wird. Diese unterteilen sich in subjektive Ausnahmen, die sich auf einzelne Steuerpflichtige beziehen, sowie objektive Ausnahmen, die sich auf bestimmte Handänderungsvorgänge beziehen.

Eine genaue Information beim zuständigen Grundbuchamt ist daher in jedem Falle ratsam. Hier sind einige Beispiele, in denen keine Mutationsgebühr zu entrichten ist:

  • Schweizerische Eidgenossenschaft inkl. ihrer Anstalten, Stiftungen und Betriebe, wenn die übertragene Liegenschaft einem öffentlichen Zweck dient,
  • Liegenschaften, die Kantonen und Gemeinden gehören,
  • Landeskirchen sowie gemeinnützige Institutionen,
  • Handänderungen infolge von Erbgängen, Erbvorbezügen oder Schenkungen zwischen Ehegatten, unter nahen Verwandten oder infolge einer Zwangsverwertung bzw. Güterzusammenlegung.

Übersicht: Höhe der Mutationsgebühr (Handänderungssteuer) bzw. vergleichbarer Abgaben nach Kanton

Die Höhe der Mutationsgebühr wird von den Kantonen festgelegt und variiert zwischen 0 und 3 %. Hier eine komplette, alphabetische Übersicht der Handänderungssteuern bzw. ähnlicher Abgaben und -gebühren:

KantonHöhe der MutationsgebührAnmerkung
Aargau
Appenzell Ausserrhodenbis zu 2,0 %gezahlt wird nach vertraglicher Vereinbarung
Appenzell Innerrhoden1,0 %Käuferschaft zahlt
Basel-Landschaft2,5 %Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen
Basel-Stadt3,0 %i. d. R. Käuferschaft zahlt
Bern1,8 %i. d. R. Käuferschaft zahlt
Freiburg1,5 %Käuferschaft zahlt
Genf3,0 %Käuferschaft zahlt
Glarus
Graubündenbis zu 2,0 %i. d. R. Käuferschaft zahlt, wobei abweichende vertragliche Vereinbarungen möglich sind
Jura2,1 %mindestens CHF 30.- / Käuferschaft
Luzern1,5 %Käuferschaft zahlt
Neuenburg3,3 %Käuferschaft zahlt
Nidwalden1,0 %Käuferschaft zahlt
Obwalden1,5 %Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen
Schaffhausen
Schwyz
Solothurn2,2 %Käuferschaft zahlt
St. Gallen1,0 %Käuferschaft zahlt
Tessin
Thurgau1,0 %Käuferschaft zahlt
Uri
Waadt2,2 %Käuferschaft zahlt
Wallis1,0 – 1,5 %Käuferschaft zahlt
Zürich
Zug

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV 

Nehmen wir folgendes Beispiel, um die Unterschiede zwischen den Kantonen zu verdeutlichen:

  • Kaufen Sie ein Grundstück im Wert von CHF 500'000.- im Kanton Genf, zahlen Sie 3 % an Abgaben, was CHF 15'000.- entspricht.
  • In Aargau, Glarus, Schaffhausen, Schwyz, Tessin, Uri, Zürich und Zug fällt dagegen keine Handänderungssteuer an. Stattdessen können hier Gebühren bei Handänderungen anfallen.

Unterschied zwischen einer zivilrechtlichen und einer wirtschaftlichen Handänderung

In aller Regel wird zwischen zwei verschiedenen Arten von Handänderungen unterschieden:

Zivilrechtliche Handänderung

Bei einer zivilrechtlichen Handänderung handelt es sich um den Übergang von zivilrechtlichem Eigentum an einem Grundstück oder Grundstückanteil vom bisherigen Besitzer auf den Erwerber. Hierzu ist ein gültiger Rechtsgrund notwendig, der zumeist in Form eines Kaufvertrages vorgelegt wird.

Wirtschaftliche Handänderung

Bei einer wirtschaftlichen Handänderung bleibt zwar das zivilrechtliche Eigentum unverändert, jedoch werden wesentliche Teile der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück vom bisherigen Verfügungsberechtigten auf einen neuen Verfügungsberechtigten übertragen. Beispiel: Übertragung der Anteilsmehrheit an einer Immobiliengesellschaft.

Mutationsgebühr: Die Quintessenz
  • Die Mutationsgebühr ist eine kantonale Abgabe oder Steuer, die auch als Handänderungssteuer bezeichnet wird.
  • Sie wird bei Besitzänderungen, insbesondere im Falle von Immobilien, fällig.
  • Jeder Kanton (oder Gemeinde) hat andere Sätze, die in der Schweiz zwischen 0 und 3 % variieren.

Quellen

Wikipedia: https://de.wikipedia.org/

Kanton Bern: https://www.sv.fin.be.ch/

Steuerportal: https://steuerportal.ch/

FAQ

Wer erhebt eine Handänderungssteuer?

Die Handänderungssteuer wird von den meisten Kantonen erhoben, die die Einnahmen daraus mit den Gemeinden teilen. In einigen Fällen haben die Kantone die Gemeinden verpflichtet oder ermächtigt, eigene Handänderungssteuern anzusetzen.

Gebühr oder Steuer: Worin liegt der Unterschied?

In einigen Kantonen wird keine Handänderungssteuer erhoben, sondern eher eine Handänderungsgebühr. Der Unterschied liegt darin, dass eine Gebühr dem sog. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip unterliegt. Hierbei darf die Höhe der Abgabe maximal dem Betrag entsprechen, der die Kosten für die auszuführende Verwaltungstätigkeit deckt. Eine Steuer unterliegt nicht dem vorgenannten Prinzip und kann daher deutlich höher ausfallen.

Muss bei einem Erbe auch eine Mutationsgebühr bezahlt werden?

Nein, im Erbfall wird in aller Regel keine Mutationsgebühr fällig, da es sich hier um eine objektive Ausnahme handelt.

Was sind Grundstücke im Kontext der Mutationsgebühr?

Basierend auf Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bezeichnen Steuergesetze Grundstücke in der Regel wie folgt:

Liegenschaften, die in der Grundbuchverordnung (GBV) präzisiert sind, demnach begrenzte Bodenflächen und die mit ihnen fest verbundenen Bauten und Pflanzen. Ausserdem im Grundbuch aufgenommene, selbstständige und dauernde Rechte (z. B. Baurechte und Quellenrechte), Bergwerke oder auch Miteigentumsanteile.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.