Wie viel ist mein Zuhause wert?
Kostenlose Immobilienbewertung Online in 3 Minuten

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Schaffhausen

Oliver S.
23.05.2024
7 min
Inhaltsverzeichnis

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Schaffhausen: Das sollten Sie wissen

Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz 

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine wichtige Komponente im Schweizer Steuersystem und wird auf den Gewinn erhoben, der beim Verkauf von Grundstücken und Immobilien anfällt. Diese Steuer ist kantonal geregelt, was bedeutet, dass die spezifischen Gesetze, Steuersätze und Regelungen von Kanton zu Kanton variieren können. Die folgenden Abschnitte bieten schließlich eine allgemeine Übersicht über die Grundprinzipien der Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz, die für alle Kantone als Ausgangspunkt dienen.

Definition und Besteuerungsgegenstand

Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den finanziellen Gewinn angewendet, der aus dem Verkauf von Grundbesitz wie Land, Häusern und anderen Immobilien entsteht. Der steuerpflichtige Gewinn berechnet sich kurzum aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den ursprünglichen Anschaffungskosten, korrigiert um wertsteigernde Investitionen und abzüglich aller anrechenbaren Kosten.

Berechnungsgrundlage

Die Anschaffungskosten umfassen den Kaufpreis des Grundstücks sowie alle zusätzlichen Kosten, die zum Zeitpunkt des Kaufs angefallen sind, darunter:

Wertsteigernde Investitionen, die Sie während der Besitzdauer tätigen und die zu einer Erhöhung des Verkaufswerts führen, können Sie ebenfalls abziehen. Allerdings sind regelmässige Unterhaltskosten, die lediglich der Erhaltung des Zustands der Immobilie dienen, nicht abzugsfähig.

Diese allgemeinen Informationen bilden die Grundlage für die spezifischen Regelungen in jedem Kanton, wie wir sie im nächsten Abschnitt für den Kanton Schaffhausen weiter ausführen werden.

Realadvisor Kostenlose Immobilienbewertung

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Schaffhausen

Im Kanton Schaffhausen wird die Grundstückgewinnsteuer auf den Gewinn erhoben, und zwar der, der beim Verkauf von Grundstücken, die zum Privatvermögen gehören und im Kanton liegen, tatsächlich erzielt wird. Verkäufe von Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen zählen, werden hingegen im ordentlichen Veranlagungsverfahren abgerechnet, sodass hier keine Grundstückgewinnsteuer anfällt. Zudem sind Veräusserungen infolge von Schenkung, Erbfolge, Erbteilung und Erbvorbezug von der Steuer befreit.

Steuersätze und Freibeträge

Die Steuersätze für die Grundstückgewinnsteuer in Schaffhausen sind gestaffelt und erhöhen sich mit dem erzielten Gewinn. Zum Beispiel beträgt die Steuer 2 % auf die ersten CHF 2'000, 4 % auf die nächsten CHF 2'000 und so weiter, bis zu einem einheitlichen Satz von 15 % für Gewinne über CHF 100'000. Bei einer Besitzdauer von weniger als sechs Monaten erhöht sich die berechnete Steuer um 50 %, während bei längerer Besitzdauer die Steuer progressiv ermässigt wird, bis zu 60 % bei einer Besitzdauer von 17 Jahren.

Steuern in Schaffhausen: besondere Vorschriften für die Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer wird im Zeitpunkt der Veräusserung fällig und muss innerhalb von 90 Tagen nach Entstehung des Steueranspruchs gezahlt werden. Sollte die Steuer vom Verkäufer nicht eingefordert werden können, wird ein gesetzliches Pfandrecht im Grundbuch eingetragen, wodurch die Steuerschuld auf den Käufer übergehen kann. Um dies zu vermeiden, können Sie im Grundbuchvertrag die Sicherstellung der mutmasslichen Steuer verlangen.

Wann muss ich keine Grundstückgewinnsteuer bezahlen?

In einigen spezifischen Situationen müssen Sie keine Grundstückgewinnsteuer bezahlen. Hier sind die wichtigsten Ausnahmen aufgeführt:

  1. Rechtsgeschäfte unter Ehepartnern: Transaktionen zwischen Ehegatten, insbesondere während eines Scheidungsverfahrens, sind von der Grundstückgewinnsteuer befreit. Diese Regelung soll finanzielle Belastungen in ohnehin schwierigen, persönlichen Umständen minimieren.
  2. Landumlegung und Quartierplanung: Grundstücke, die infolge von Grenzbereinigungen oder im Rahmen städtebaulicher Massnahmen umgelegt werden, sind ebenfalls von der Grundstückgewinnsteuer befreit.
  3. Betriebsnotwendige Grundstücke durch steuerbefreite, juristische Personen: Wenn eine juristische Person, die von der Steuerpflicht befreit ist (gemäss spezifischen kantonalen Regelungen), ein für ihren Betrieb notwendiges Grundstück veräussert, fällt ebenfalls keine Grundstückgewinnsteuer an.
  4. Reinvestition in eine Ersatzliegenschaft: Unter bestimmten Bedingungen können Sie einen Steueraufschub beantragen, wenn der Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks innerhalb einer festgelegten Frist in den Kauf einer gleichartig genutzten Ersatzliegenschaft reinvestiert wird. Dies gilt sowohl für privat genutzte Immobilien als auch für betriebsnotwendige Grundstücke.

Diese Ausnahmen dienen dazu, die Steuerlast in speziellen Situationen zu reduzieren oder aufzuheben, wobei die genauen Bedingungen und Anforderungen je nach Kanton variieren können. Es ist ratsam, sich bei spezifischen Transaktionen über die geltenden kantonalen Bestimmungen genau zu informieren oder rechtliche Beratung einzuholen.

Steuerverwaltung in Schaffhausen: Berechnungsbeispiel für die Grundstückgewinnsteuer

Grundstückgewinnsteuer in Schaffhausen: Beispielszenario-Rechner mit Steuerfuss

Frau Huber verkauft ein Grundstück im Kanton Schaffhausen, das sie vor 11 Jahren gekauft hat. Der Kaufpreis damals betrug CHF 260'000. Über die Jahre hat Frau Huber CHF 40'000 in wertsteigernde Investitionen getätigt. Sie verkauft das Grundstück jetzt für CHF 400'000.

Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer in Schaffhausen?

Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns:

  • Anschaffungskosten: CHF 260'000
  • Wertvermehrende Investitionen: CHF 40'000
  • Gesamte Anschaffungskosten: CHF 300'000
  • Verkaufspreis: CHF 400'000
  • Erzielter Gewinn: CHF 400'000 - CHF 300'000 = CHF 100'000

Anwendung der Steuersätze:

Die Grundstückgewinnsteuer wird gestaffelt berechnet:

  • 2 % auf die ersten CHF 2'000 CHF = CHF 40
  • 4 % auf die nächsten CHF 2'000 CHF = CHF 80
  • 6 % auf die nächsten CHF 2'000 CHF = CHF 120
  • 8 % auf die nächsten CHF 2'000 CHF = CHF 160
  • 10 % auf die nächsten CHF 7'000 CHF = CHF 700
  • 12 % auf die nächsten CHF 15'000 CHF = CHF 1'800
  • 14 % auf die nächsten CHF 15'000 CHF = CHF 2'100
  • 16 % auf die nächsten CHF 15'000 CHF = CHF 2'400
  • 18 % auf die nächsten CHF 20'000 CHF = CHF 3'600
  • 20 % auf die letzten CHF 20'000 CHF = CHF 4'000
  • Gesamte Steuer: CHF 15'000

Ermässigung wegen langer Besitzdauer:

Da Frau Huber das Grundstück länger als 10 Jahre besessen hat, wird die berechnete Steuer um 25 % ermässigt. Bei einer kurzen Haltedauer wäre diese Ermässigung entfallen. Der maximale Rabatt bei einer Besitzdauer von mehr als 17 Jahren beträgt 60 %. Das soll dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich hierbei offenbar nicht um eine Spekulation handelt und der Wert früher im Vergleich zu heute geringer war. 

  • CHF 15'000 × 25 % = CHF 3'750 Ermässigung
  • Steuerbetrag von CHF nach der Ermässigung: CHF 15'000 - CHF 3'750 = CHF 11'250

Fälligkeit und Zahlung:

Die Steuer ist zum Zeitpunkt der Veräusserung fällig, und Frau Huber hat 90 Tage Zeit, diese zu bezahlen.

Aufschub der Grundstückgewinnsteuer in Schaffhausen

Im Kanton und in der Gemeinde Schaffhausen können Sie die Zahlung der Grundstückgewinnsteuer aufschieben, wenn Sie den Verkaufserlös unter bestimmten Bedingungen reinvestieren. Dieser Steueraufschub zielt darauf ab, die finanzielle Last für Steuerpflichtige zu verringern, die in neue, gleichgenutzte Liegenschaften investieren möchten. Hier sind die wichtigsten Aspekte dieses Aufschubs:

Voraussetzungen für den Steueraufschub

Der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer wird gewährt, wenn der Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks innerhalb von drei Jahren vor oder nach dem Verkauf zur Beschaffung einer Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Die Voraussetzungen für den Aufschub umfassen:

  1. Landwirtschaftliche Betriebsgrundlagen: Sie können den Erlös aus der Veräusserung von landwirtschaftlichen Betriebsgrundlagen zur Verbesserung oder den Kauf neuer landwirtschaftlicher Flächen verwenden.
  2. Selbstgenutzte Wohnliegenschaften: Der Verkaufserlös aus dauernd selbst genutzten Wohnliegenschaften, darunter Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, müssen Sie in den Kauf einer gleichartig genutzten Liegenschaft reinvestieren.
  3. Betriebsnotwendige Grundstücke: Juristische Personen, die bestimmte, steuerrechtliche Befreiungen geniessen, können den Erlös aus dem Verkauf betriebsnotwendiger Grundstücke steuerfrei reinvestieren.

Steuergesetz: Die Grundstückgewinnsteuer in Schaffhausen bei Erbvorbezug

Die Regelungen zur Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaften im Kanton Schaffhausen beinhalten spezifische Bestimmungen zur Steuerpflicht und zur Verteilung der Steuerlast unter den Erben. Hier ist eine kurze Erläuterung:

Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaften

Bei Erbschaften wird die Höhe der Grundstückgewinnsteuer auf den Gewinn, der aus dem Verkauf von geerbten Immobilien resultiert, erhoben. Die Erbengemeinschaft gilt dabei als ein Steuersubjekt, was bedeutet, dass sie gemeinsam für die Entrichtung der Steuer verantwortlich ist:

  • Steuersubjekt: Die Erbengemeinschaft wird als eine Einheit betrachtet, die die Steuer schuldet. Dies vereinfacht den Prozess, da die Steuerbehörde nicht jeden Erben einzeln veranlagt.
  • Solidarische Haftung: Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haften solidarisch für die Zahlung der Steuer. Das bedeutet, dass jeder Erbe für die gesamte Steuerschuld der Gemeinschaft haftbar gemacht werden kann, unabhängig von seinem individuellen Erbanteil.
  • Anteilige Steuerzahlung: Die Steuer wird entsprechend den Anteilen der Veräusserer an der Erbengemeinschaft berechnet. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft trägt somit einen Teil der Steuerlast entsprechend seinem Anteil am Erbe.

Diese Regelung sorgt dafür, dass die Steuerlast gerecht nach den Anteilen der Erben verteilt wird, während die solidarische Haftung sicherstellt, dass die Steuerschuld vollständig beglichen wird. Es ist wichtig für Erben, sich dieser Verantwortung bewusst zu sein und gegebenenfalls rechtliche oder finanzielle Beratung in Anspruch zu nehmen, um Überraschungen bei der Steuerabrechnung zu vermeiden.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.
Ähnliche Artikel
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Schwyz

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Schwyz

Der Verkauf eines Grundstücks kann eine lukrative Angelegenheit sein – doch oft wird dabei ein wichtiger Aspekt übersehen: die Grundstückgewinnsteuer. Besonders im Kanton Schwyz gibt es bestimmte Regelungen, die Immobilienbesitzer und Investoren kennen sollten, um böse Überraschungen zu vermeiden. Doch wie wird die Steuer berechnet? Welche Sätze gelten demnach ab 2025? Und wie unterscheiden sich […]
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Genf

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Genf

Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz: Ein Überblick Die Grundstückgewinnsteuer ist eine kantonal geregelte Steuer, die bei der Veräusserung von Grundstücken nicht nur im Kanton Genf, sondern in der gesamten Schweiz anfällt. Sie betrifft Gewinne, die durch den Verkauf von Immobilien oder Grundstücken erzielt werden. Die Steuer wird in den meisten Kantonen separat erhoben. Der steuerbare Gewinn […]
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Thurgau

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Thurgau

Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz: Ein Überblick Nicht nur im Kanton Thurgau, sondern in der gesamten Schweiz wird die Grundstückgewinnsteuer als Steuer auf den Gewinn erhoben, der beim Verkauf einer Immobilie oder eines Grundstücks erzielt wird. Diese Steuer fällt in den meisten Kantonen an und ist in der Regel als sogenannte Objektsteuer konzipiert. Das bedeutet, dass […]