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Grundstückgewinnsteuer in Solothurn: Berechnung, Tarife & Tipps

Oliver S.
09.04.2026
10 min
Inhaltsverzeichnis

Wer im Kanton Solothurn eine Liegenschaft mit Gewinn verkauft, muss die Grundstückgewinnsteuer einplanen. Diese Steuer erfasst die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den ursprünglichen Anlagekosten und variiert je nach Gewinnhöhe und Haltedauer. Mit dem richtigen Wissen reduzieren Sie Ihre Steuerlast jedoch deutlich. Wie, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste im Überblick
  • Steuerpflichtig sind Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken des Privatvermögens.
  • Steuerfreie Gewinne: Gewinne unter CHF 10'000 sind steuerfrei.
  • Progressiver Steuertarif: Je höher der Gewinn, desto höher der Steuersatz.
  • Haltedauerrabatt: Ab dem 5. vollendeten Besitzjahr reduziert sich der geschuldete Steuerbetrag jährlich um 2 %, maximal um 50 % nach 30 Jahren.
  • Keine Zuschläge bei kurzer Besitzdauer – ein wichtiger Unterschied zu anderen Kantonen.
  • Dualistisches System: Gewinne aus Geschäftsvermögen werden nicht mit der Grundstückgewinnsteuer, sondern mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst.
  • Zuständig ist das kantonale Steueramt Solothurn. Die Steuer wird als Staatssteuer erhoben, aber nach dem Gesamtsteuerfuss von Kanton, Einwohner- und Kirchgemeinde berechnet.
  • Aufschub der Steuer ist möglich, z. B. beim Kauf einer Ersatzliegenschaft oder bei einer Erbschaft und Schenkung.

Was ist die Grundstückgewinnsteuer in Solothurn und wer zahlt sie?

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine kantonale Sondersteuer, die anfällt, wenn jemand ein Grundstück oder eine Liegenschaft aus dem Privatvermögen mit Gewinn veräussert. Sie gehört zu den wichtigsten Immobiliensteuern im Kanton Solothurn und ist gesetzlich im kantonalen Steuergesetz verankert.

Bezahlt wird die Steuer vom Verkäufer. Kommt dieser der Zahlungspflicht nicht nach, kann die Steuerschuld unter Umständen auf den Käufer übergehen. Deshalb empfiehlt es sich, im Kaufvertrag festzuhalten, wie die Steuer beglichen wird, etwa, indem der geschätzte Steuerbetrag beim Steueramt hinterlegt wird.

Juristische Personen wie AG oder GmbH unterliegen in Solothurn nicht der Grundstückgewinnsteuer. Bei ihnen werden Immobiliengewinne über die ordentliche Gewinnsteuer erfasst.

Das dualistische System im Kanton Solothurn

Solothurn wendet das sogenannte dualistische System an. Das bedeutet: Nur Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen der Grundstückgewinnsteuer. Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden mit der Einkommenssteuer (natürliche Personen) oder der Gewinnsteuer (juristische Personen) erfasst.

Dies unterscheidet Solothurn von Kantonen wie Bern oder Zürich, die das monistische System kennen: Dort werden sämtliche Grundstückgewinne – ob privat oder geschäftlich – einheitlich mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert.

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Wann fällt keine Grundstückgewinnsteuer an?

Nicht jeder Immobilienverkauf führt zu einer Steuerpflicht. Im Kanton Solothurn entfällt die Grundstückgewinnsteuer in folgenden Situationen vollständig oder wird aufgeschoben:

  • Gewinn unter CHF 10'000: Gewinne unterhalb dieser Freigrenze sind steuerfrei.
  • Steueraufschub bei Ersatzliegenschaft: Wer das selbstbewohnte Eigenheim verkauft und innerhalb von zwei Jahren eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz erwirbt, profitiert von einem Aufschub.
  • Erbschaft, Schenkung, Erbteilung: Bei unentgeltlichen Übertragungen wird die Steuer aufgeschoben, bis die begünstigte Person die Liegenschaft später verkauft.
  • Übertragung unter Ehegatten: Übertragungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern sind ebenfalls aufgeschoben.
  • Grundstücke im Geschäftsvermögen: Diese unterliegen nicht der Grundstückgewinnsteuer, sondern der Einkommens- oder Gewinnsteuer.

Grundstückgewinnsteuer in Solothurn: Das sagt das Gesetz

Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Solothurn ist im kantonalen Steuergesetz (StG SO) geregelt, insbesondere in den §§ 48 bis 62 StG SO (BGS 614.11). Diese Paragrafen definieren, wer steuerpflichtig ist, wie der Gewinn berechnet wird und welche Ausnahmen und Aufschübe gelten.

Die wichtigsten gesetzlichen Eckpunkte sind:

  • § 49 Abs. 1 StG SO: Steuerpflicht entsteht durch jede Veräusserung eines Grundstücks.
  • § 53 Abs. 1 StG SO: Der Grundstücksgewinn ist die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten.
  • § 54 Abs. 1 StG SO: Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers, ausgenommen Nutzniessungen und Wohnrechte.
  • § 55 / § 56 StG SO: Anlagekosten bestehen aus dem Erwerbspreis und den wertvermehrenden Aufwendungen.
  • § 58 Abs. 2 StG SO: Die Steuer wird nach dem Gesamtsteuerfuss von Kanton, Einwohner- und Kirchgemeinde berechnet und entsprechend aufgeteilt.

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie auf der offiziellen Website des Kantons Solothurn sowie im Steuerbuch des Kantons, das detaillierte Erläuterungen zu jedem Paragrafen enthält.

Notar, der ein Paar zur Grundstückgewinnsteuer in Solothurn berät

Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Solothurn?

Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer hängt von zwei Faktoren ab: der Höhe des steuerbaren Gewinns und der Haltedauer der Liegenschaft. Da der Steuertarif progressiv ausgestaltet ist, steigt der Steuersatz mit zunehmendem Gewinn. Hinzu kommt der jeweilige Gesamtsteuerfuss der Gemeinde, weshalb die Steuer je nach Wohngemeinde leicht unterschiedlich ausfallen kann. Die provisorische Berechnung erfolgt am besten mit dem offiziellen Steuerrechner des Kantons.

Grundstückgewinnsteuer in Solothurn: Tarif und Tabelle

Die folgende Tabelle zeigt, wie sich die Haltedauer auf die Steuerermässigung auswirkt:

Vollendete BesitzjahreErmässigung auf den Steuerbetrag
0–4 Jahre0 %
5 Jahre2 %
6 Jahre4 %
7 Jahre6 %
8 Jahre8 %
9 Jahre10 %
10 Jahre12 %
11 Jahre14 %
12 Jahre16 %
13 Jahre18 %
14 Jahre20 %
15 Jahre22 %
16 Jahre24 %
17 Jahre26 %
18 Jahre28 %
19 Jahre30 %
20 Jahre32 %
21 Jahre34 %
22 Jahre36 %
23 Jahre38 %
24 Jahre40 %
25 Jahre42 %
26 Jahre44 %
27 Jahre46 %
28 Jahre48 %
29 Jahre50 %
30 Jahre und mehrmax. 50 % ab Jahr 30 (§ 57 StG SO)

Ab dem vollendeten 30. Besitzjahr gilt eine gesetzlich festgelegte maximale Ermässigung von 50 % auf den Steuerbetrag (§ 57 StG SO).

Keine Zuschläge bei kurzer Haltedauer: Anders als in manch anderen Kantonen erhebt Solothurn keinen Steuerzuschlag, wenn eine Immobilie nur kurze Zeit gehalten wurde. Diese Regelung schützt Eigentümer, die aus persönlichen oder beruflichen Gründen kurzfristig verkaufen müssen.

Grundstückgewinnsteuer online berechnen: So gehen Sie vor

Der Kanton Solothurn stellt verschiedene Wege zur Verfügung, um die Grundstückgewinnsteuer vorab zu schätzen oder berechnen zu lassen:

1. Provisorische Eigenberechnung mit dem kantonalen Excel-Tool

Das kantonale Steueramt bietet ein Excel-Berechnungstool an, das Sie sowohl auf der Website des Steueramts als auch mit einem Klick auf den Download-Button unten herunterladen können. Damit schätzen Sie die provisorische Steuer schnell und unkompliziert. Die relevanten Informationen entnehmen Sie dem Kaufvertrag und dem Grundbuchauszug. Achtung: Diese provisorische Berechnung ist nicht rechtsverbindlich.

2. Offizielle Vorausberechnung beim Steueramt beantragen

Sobald der Verkauf bei der Amtsschreiberei oder dem Grundbuchamt angemeldet ist, können Sie beim kantonalen Steueramt eine verbindliche Vorausberechnung beantragen. Dies gibt Ihnen Planungssicherheit und ermöglicht es, den nötigen Betrag rechtzeitig bereitzustellen.

3. Online-Steuerrechner von Drittanbietern

Verschiedene Finanzportale und Immobilienplattformen bieten eigene Online-Rechner an, mit denen sich die Grundstückgewinnsteuer für alle Kantone – darunter auch Solothurn – schätzen lässt. Diese Tools sind praktisch für eine erste Einschätzung, ersetzen aber keine professionelle Beratung.

Tipp: Für die Berechnung benötigen Sie folgende Angaben:

  • Kaufpreis und Kaufdatum der Liegenschaft
  • Verkaufspreis und geplantes Verkaufsdatum
  • Belege über wertvermehrende Investitionen
  • Angabe der Konfessionszugehörigkeit (beeinflusst den Kirchgemeindesteuerfuss)

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Wie wird die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Solothurn berechnet?

Die Berechnung folgt einer klaren Logik: Zuerst wird der steuerbare Gewinn ermittelt, dann der Steuersatz anhand der Gewinnhöhe und Haltedauer bestimmt.

Schritt 1: Den steuerbaren Gewinn ermitteln

Der steuerbare Grundstücksgewinn ergibt sich aus folgender Formel:

Steuerbarer Gewinn = Verkaufserlös − Anlagekosten

Zum Verkaufserlös zählt der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis. Werden gleichzeitig Mobilien (z. B. Möbel oder eine Einbauküche) verkauft, wird deren Wert abgezogen, da nur der Grundstücksanteil relevant ist.

Zu den Anlagekosten gehören:

  • Der ursprüngliche Kaufpreis (Erwerbspreis)
  • Kaufnebenkosten (z. B. Notariatsgebühren, Grundbuchkosten beim Erwerb)
  • Wertvermehrende Investitionen (z. B. Anbauten, Dachstockausbau, Einbau einer Photovoltaikanlage, Umbau des Bades)

Wichtig: Rein werterhaltende Unterhaltskosten (wie ein neuer Anstrich oder eine Reparatur) können nicht als Anlagekosten abgezogen werden. Nur Investitionen, die den Wert der Liegenschaft dauerhaft steigern, werden anerkannt. Ausserdem müssen Sie alle Kosten mit Belegen nachweisen.

Sonderregel für Langzeiteigentümer: Liegt der ursprüngliche Kauf mehr als 30 Jahre zurück, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Verkehrswert von vor 30 Jahren als Berechnungsbasis gewählt werden – sofern dieser höher ist als der tatsächliche Kaufpreis. Das kann den steuerbaren Gewinn deutlich reduzieren. Klären Sie diese Option frühzeitig mit dem kantonalen Steueramt oder einem Steuerberater.

Schritt 2: Steuertarif anwenden

Der Steuertarif in Solothurn ist progressiv: Mit steigendem Gewinn steigt auch der Steuersatz. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Einkommenssteuertarifs unter Berücksichtigung des Gesamtsteuerfusses von Kanton, Einwohner- und Kirchgemeinde. Das kantonale Steueramt erstellt eine gemeinsame Rechnung.

Konkretes Berechnungsbeispiel: Wie viel Grundstückgewinnsteuer muss ich zahlen?

Angenommen, Sie verkaufen Ihr Einfamilienhaus in Olten nach 12 Jahren Besitzdauer:

  • Verkaufserlös: CHF 950'000
  • Kaufpreis (vor 12 Jahren): CHF 650'000
  • Wertvermehrende Investitionen: CHF 80'000 (z. B. Dachsanierung und Wintergarten)
  • Kaufnebenkosten: CHF 10'000

Daraus ergibt sich:

  • Anlagekosten total: CHF 740'000
  • Steuerbarer Gewinn: CHF 950'000 − CHF 740'000 = CHF 210'000

Da 12 vollendete Besitzjahre vorliegen, gilt die Ermässigung ab Jahr 5 bis Jahr 12. Das ergibt 8 Reduktionsjahre à 2 % = 16 % Ermässigung auf den berechneten Steuerbetrag.

Für eine verbindliche Zahl empfiehlt sich die offizielle Vorausberechnung beim Steueramt Solothurn oder der kantonale Steuerrechner.

Steueraufschub: Wann die Grundstückgewinnsteuer nicht sofort fällig wird

In bestimmten Situationen wird die Grundstückgewinnsteuer nicht sofort erhoben, sondern aufgeschoben. Die wichtigsten Fälle:

Kauf einer Ersatzliegenschaft

Wer das selbstbewohnte Eigenheim verkauft und innerhalb von zwei Jahren eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz kauft oder baut, profitiert vom Steueraufschub. Kostet das neue Objekt weniger als der erzielte Erlös, ist die Differenz sofort steuerpflichtig; der Rest der Steuer wird aufgeschoben. Diese Regelung gilt ausschliesslich für selbst genutztes Wohneigentum, nicht für Ferienwohnungen oder Renditeobjekte.

Modernes Wohnhaus in Solothurn

Erbschaft, Schenkung und Erbteilung

Bei unentgeltlichen Eigentumsübertragungen wie Erbfällen, Schenkungen oder Erbteilungen wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Sie fällt erst an, wenn die begünstigte Person die Liegenschaft später verkauft. Als Anlagekosten gilt dann nicht der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbgangs, sondern der ursprüngliche Kaufpreis des Erblassers, was den späteren steuerbaren Gewinn erhöhen kann.

Vermögensübertragungen unter Ehegatten

Übertragungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern lösen ebenfalls keinen sofortigen Steueranspruch aus. Auch hier wird die Steuer auf den Zeitpunkt des späteren Verkaufs verschoben.

Wie kann ich die Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz reduzieren oder vermeiden?

Es gibt verschiedene legale Wege, die Steuerlast zu senken. Solange ein steuerbarer Gewinn entsteht, können Sie die Grundstückgewinnsteuer nicht vermeiden. Reduzieren können Sie sie aber trotzdem, indem Sie:

  1. Haltedauer verlängern: Jedes vollendete Jahr ab dem 5. Besitzjahr bringt 2 % Ermässigung. Verschieben Sie einen geplanten Verkauf um ein paar Monate, um das nächste vollendete Jahr zu erreichen.
  2. Investitionen dokumentieren: Jeder Beleg über eine wertvermehrende Investition senkt den steuerbaren Gewinn. Bewahren Sie Quittungen, Rechnungen und Baugenehmigungen auf.
  3. Verkaufsnebenkosten geltend machen: Maklerprovisionen, Insertionskosten und andere direkte Verkaufskosten sind abzugsfähig.
  4. Ersatzliegenschaft prüfen: Falls ein Umzug geplant ist, lohnt es sich, die Aufschubregelung zu prüfen, um Liquidität zu schonen.
  5. Erbgang und Schenkung planen: In Familiensituationen kann eine vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung den Steueraufschub auslösen und die spätere Steuerlast reduzieren.
  6. Professionelle Steuerberatung beiziehen: Insbesondere bei grossen Gewinnen, komplexen Eigentumsverhältnissen oder Liegenschaften im Grenzbereich zwischen Privat- und Geschäftsvermögen ist eine individuelle Beratung empfehlenswert.

Steuererklärung und Verfahren im Kanton Solothurn

Nach dem Verkauf einer Liegenschaft erhalten Verkäuferinnen und Verkäufer vom kantonalen Steueramt automatisch das Formular «Steuererklärung für Grundstückgewinnsteuer», sobald die Amtsschreiberei die Handänderung gemeldet hat. Dieses Formular müssen Sie vollständig ausgefüllt und zusammen mit den Belegen einreichen.

Das kantonale Steueramt errechnet anschliessend die definitiv geschuldete Steuer und erlässt eine entsprechende Verfügung. Sind Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden, können Sie Einsprache erheben.

Nützliche offizielle Dokumente:

Handänderungssteuer in Solothurn: Was Sie zusätzlich wissen sollten

Neben der Grundstückgewinnsteuer kann beim Immobilienerwerb auch die Handänderungssteuer anfallen. Im Kanton Solothurn ist der Erwerb von Grundstücken, die dauerhaft und ausschliesslich selbst als Wohneigentum genutzt werden, von der Handänderungssteuer befreit. Bei anderen Liegenschaften oder Renditeobjekten kann die Handänderungssteuer hingegen ins Gewicht fallen.

Beim Immobilienverkauf in Solothurn fallen für die Verkäuferschaft in erster Linie die Grundstückgewinnsteuer sowie allenfalls eine Maklerprovision von rund 2–3 % des Verkaufspreises an. Notariats- und Grundbuchkosten werden je nach Kaufvertrag aufgeteilt. Klären Sie die anfallenden Kosten frühzeitig und am besten direkt bei der Gemeinde oder einem Steuerberater.

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Fazit: Die Grundstückgewinnsteuer in Solothurn ist planbar

Die Grundstückgewinnsteuer Solothurn trifft jeden, der eine Privatimmobilie mit Gewinn verkauft – aber sie ist gut planbar. Wenn Sie die Berechnungslogik kennen, Ihre Investitionen dokumentieren und die Haltedauer im Blick behalten, können Sie Ihre Steuerlast deutlich senken.

Der Kanton Solothurn bietet mit dem Verzicht auf Zuschläge bei kurzer Besitzdauer, einer klaren Ermässigungsregelung ab dem 5. Besitzjahr und einem transparenten Formular- und Berechnungssystem ein faires und gut nachvollziehbares System. Das gesetzliche Fundament im StG SO und die offiziellen Online-Hilfsmittel machen die Berechnung zugänglich. Wer unsicher ist oder einen komplexen Fall hat, sollte frühzeitig eine Steuerberatung beiziehen. Eine gute Planung zahlt sich aus.

FAQ

Wann fällt keine Grundstückgewinnsteuer an?

Gewinne unter CHF 10'000 sind steuerfrei. Ferner wird die Steuer bei einem Erbgang, einer Schenkung, einer Erbteilung, Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten sowie beim Kauf einer selbst genutzten Ersatzliegenschaft aufgeschoben – nicht erlassen. Bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen fällt statt der Grundstückgewinnsteuer die Einkommens- oder Gewinnsteuer an.

Muss ich die Grundstückgewinnsteuer auch zahlen, wenn ich im Ausland wohne?

Ja. Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton erhoben, in dem die Liegenschaft liegt. Sie ist unabhängig vom Wohnsitz der Verkäuferschaft. Wohnen Sie im Ausland, aber verkaufen Sie eine Liegenschaft in Solothurn, fällt die Steuer trotzdem im Kanton Solothurn an.

Was passiert, wenn ich die Grundstückgewinnsteuer nicht zahle?

Das Steueramt kann die Steuerforderung gegenüber der Käuferschaft geltend machen, da das Grundstück als Sicherheit gilt. Um dieses Risiko zu vermeiden, wird oft ein Betrag aus dem Kaufpreis direkt beim Steueramt oder auf einem Sperrkonto hinterlegt.

Können Renovationskosten immer abgezogen werden?

Nein. Nur wertvermehrende Investitionen (z. B. Anbau, Dachstockausbau, Poolbau) sind abzugsfähig. Rein werterhaltende Kosten wie Malerarbeiten oder Reparaturen können nicht geltend gemacht werden. Sämtliche Kosten müssen mit Originalbelegen nachgewiesen werden.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.
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