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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich

Oliver S.
08.02.2024
5 min
Inhaltsverzeichnis

Die Grundstückgewinnsteuer in Zürich ist eine spezifische Steuer, die beim Verkauf einer Immobilie erhoben wird. Sie wird von der Gemeinde eingezogen, in der sich das Grundstück befindet.

Die Berechnung erfolgt progressiv bis zu einem Gewinn von CHF 100'000, danach wird eine lineare Besteuerung von 40 % des steuerbaren Gewinns angewendet. Es gibt verschiedene Faktoren, die die Höhe dieser Steuer beeinflussen können, wie die Dauer des Besitzes und der Verkaufspreis.

Grundlagen für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer in der Stadt Zürich, im Kanton Zürich und der Schweiz allgemein

Die Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich beruht auf der Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Veräusserungserlös eines Grundstücks. Die Anlagekosten umfassen den ursprünglichen Kaufpreis und alle wertsteigernden Ausgaben, die während des Besitzes getätigt wurden, abzüglich mit dem Erwerb verbundener Kosten.

Der Veräusserungserlös ist der Betrag, den der Eigentümer – abzüglich einiger Positionen wie einer üblichen Maklerprovision – beim Verkauf der Immobilie erhält. Gewinne unter CHF 5'000 sind von der Grundstückgewinnsteuer befreit.

Wie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich berechnet wird

Die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer in Zürich kann einige Komplexitäten aufweisen. Der besteuerte Grundstückgewinn ergibt sich bei der Veräusserung von Grundstücken durch die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten der Immobilie (Erwerbspreis unter Berücksichtigung gewisser Ausgaben), einschliesslich aller wertvermehrenden Investitionen. 

Ein wichtiger Faktor bei der Berechnung dieser Steuer sind die Besitzdauer und die Höhe des Gewinns. Bei einer Besitzdauer von weniger als einem Jahr erhöht sich die Steuer um 50 %, bei weniger als zwei Jahren um 25 %. Für Gewinne über CHF 100'000 gilt eine lineare Besteuerung von 40 %. 

Tabelle: Tarif und Höhe der Grundstückgewinnsteuer in Zürich

Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer in Zürich hängt vom erzielten Gewinn und von der Besitzdauer des Grundstücks ab. Der Steuersatz variiert von 10 % bis zu 40 %, wobei der maximale Satz auf Gewinne über CHF 100'000 angewendet wird. 

Hier ein Überblick über die Steuersätze gemäss § 225 StG:

  • Gewinn auf die ersten 4’000 CHF = 10 % 
  • auf die weiteren 6’000 CHF = 15 % 
  • auf die weiteren 8’000 CHF = 20 % 
  • auf die weiteren 12’000 CHF = 25 % 
  • auf die weiteren 20’000 CHF = 30 % 
  • auf die weiteren 50’000 CHF = 35 %
  • für Gewinnanteile über 100'000 CHF = 40 %

Zuschläge

Bei einer Besitzdauer von weniger als einem Jahr erhöht sich die nach dem Grundtarif berechnete Steuer um 50 % und bei weniger als zwei Jahren um 25 %. Es ist zudem zu beachten, dass Gewinne unter 5'000 CHF von der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich befreit sind.

Direkte Abzüge aufgrund der Haltedauer einer Immobilie

Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich verringert sich entsprechend der Haltedauer wie folgt. Bei einer anrechenbaren Besitzdauer von

  • 5 Jahren um 5 %
  • 6 Jahren um 6 %
  • bis 20 Jahre jährlich 3 % mehr bis zum Höchstsatz in Höhe von 50 %
  • 20 Jahre um 50 %.

Grundstückgewinnsteuer in Zürich nach 20 Jahren Besitzdauer als Beispielrechnung

Um Ihnen ein Beispiel der Berechnung zu geben, nehmen wir folgenden Fall an:

  • Kaufpreis: CHF 100'000.-
  • Wertsteigernde Investitionen: CHF 25'000.-
  • Verkaufspreis: CHF 200'000.- (keine Kosten)
  • Somit Verkaufserlös: 200'000 - 100'000 - 25'000 = CHF 75'000.-
  • Besitzdauer: 21 Jahre
  • Steuerberechnung: 
PositionSteuersatzWert
Ersten 4'000 = 4'00010 % 400.-
Nächsten 6'000 = 10'00015 %900.-
Nächsten 8'000 = 18'00020 %1'600.-
Nächsten 12'000 = 30'00025 %3'000.-
Nächsten 20'000 = 50'00030 %6'000.-
Nächsten 50'000 (hier nur Rest 25'000) = 75'00035 %8'750.-
Gesamtsteuerbetrag Grundtarif 20'650.-
Haltedauer 21 Jahre Abzug50 % Abzug10'325.-
Steuerschuld 10'325.-

Weitere Abzüge und möglicher Aufschub bei der Grundstückgewinnsteuer

Anlagekosten im Kontext der Grundstückgewinnsteuer in Zürich

Bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer in Zürich können Sie bestimmte Ausgaben geltend machen, um den steuerbaren Gewinn zu ermässigen. Wert vermehrende Investitionen wie Sanierungs- oder Renovierungskosten können als Abzüge berücksichtigt werden. Ebenso können Kaufnebenkosten wie Handänderungssteuer, Grundbuchgebühren und Notariatskosten abgezogen werden.

Ersatzbeschaffung und Erbgang und deren Einfluss auf die Grundstückgewinnsteuer in Zürich

Ausserdem besteht in bestimmten Situationen die Möglichkeit, einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zu beantragen. Dazu zählen Fälle wie der Erwerb einer Ersatzimmobilie, eines Ersatzgrundstücks in der Schweiz oder ein Eigentumswechsel im Rahmen von Erbfällen oder Ehescheidungen. Ein Aufschub bedeutet, dass die Steuer zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, was finanzielle Flexibilität schafft. 

Es ist zu beachten, dass die genauen Bedingungen und Voraussetzungen für Abzüge und Aufschübe kantonal geregelt sind. Daher empfiehlt es sich, sich im Voraus gründlich zu informieren oder eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Ausführliche Informationen finden Sie beim Kanton Zürich zum Thema Grundstückgewinnsteuer. Hier finden Sie auch eine komplette Berechnungstabelle

Was sind wert vermehrende Investitionen und wie ist ihre Auswirkung auf die Grundstückgewinnsteuer?

Wert vermehrende Investitionen sind Ausgaben, die den Wert einer Immobilie erhöhen (und später dadurch den Erlös mindern), wie der Bau eines Wintergartens oder die Modernisierung der Heizungsanlage. Diese Investitionen werden in der Regel zu den Anlagekosten hinzugerechnet und können so den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren. Hier sollten Sie jedoch beachten, dass nicht alle Ausgaben als wert vermehrend gelten.

Beispielsweise sind Instandhaltungskosten oder Reparaturen, die lediglich den ursprünglichen Zustand der Immobilie wiederherstellen, in der Regel nicht abzugsfähig. Die Abgrenzung zwischen wert vermehrenden und werterhaltenden Investitionen kann komplex sein und hängt oft von der jeweiligen Interpretation der kantonalen Steuerbehörden ab.

Die genaue Berechnung dieser Werte hat direkten Einfluss auf die Höhe der Grundstückgewinne und damit auch auf die Höhe der Grundstückgewinnsteuer. Je genauer Sie diese durchführen, desto besser. 

Die Grundstückgewinnsteuer in der Steuererklärung: Das Steueramt im Kanton Zürich

Es ist zu beachten, dass das Formular je nach Gemeinde variieren kann. Insbesondere bei Liegenschaften ausserhalb der Stadt Zürich sollte das spezifische Formular des zuständigen Gemeindesteueramts verwendet werden.

Die Bedeutung des Formulars in der Grundstückgewinnsteuer

Das Formular zur Grundstückgewinnsteuer ist ein zentrales Element im Besteuerungsprozess der Immobilienverkäufe in Zürich. Es dient dazu, alle relevanten Informationen zu erfassen, die für die Berechnung der Steuer notwendig sind. Dazu gehören Angaben zu den Anlagekosten, dem Veräusserungserlös und etwaigen, wert vermehrenden Aufwendungen. Ein korrekt ausgefülltes Formular ist daher besonders wichtig, um eine genaue Berechnung der Grundstückgewinnsteuer zu gewährleisten. 

In Zürich ist das Formular sowohl in Papierform als auch online verfügbar. Die Online-Version bietet den Vorteil, dass sie direkt am Bildschirm ausgefüllt und abgesendet werden kann, was Zeit spart und Fehler minimiert.

Die Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer ist zusammen mit den Kaufverträgen und allen Belegen innert 30 Tagen nach der Handänderung dem Steueramt der Stadt Zürich, Bereich Grundsteuern, Werdstrasse 75, Postfach, 8010 Zürich, einzureichen. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter der Finanzbehörde zur Verfügung: Tel. 044 412 33 09 (Mo.–Fr., 8.30-11.30/13.30-16.30 Uhr).

FAQ

Wann muss man keine Grundstückgewinnsteuer zahlen?

Es gibt bestimmte Szenarien, in denen keine Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich gezahlt werden muss. Dazu gehören Fälle, in denen der Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks weniger als CHF 5'000.- beträgt. Überdies kann es bestimmte Ausnahmen oder Erleichterungen für bestimmte Arten von Grundstücken geben, etwa für landwirtschaftliche Grundstücke oder bei Erbschaften. Es ist auch möglich, dass Geschäftsverluste aus dem Kanton Zürich mit Gewinnen aus dem Bereich der Grundstückgewinnsteuer verrechnet werden können. Hier sollten Sie jedoch beachten, dass diese Regelung nur für Liegenschaften gilt, die nach 2018 veräussert werden.

Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich?

Im Kanton Zürich ist die Grundstückgewinnsteuer progressiv gestaltet. Der Steuersatz liegt zwischen 10 und 40 Prozent. Das bedeutet, dass der Steuersatz mit zunehmendem Verkaufsgewinn steigt. Auf Verkaufsgewinne über 100'000 Franken fällt der maximale Steuersatz von 40 Prozent an.

Zusätzlich erhöht sich die Grundstückgewinnsteuer bei kurzer Besitzdauer der Immobilie oder des Grundstücks. Beträgt die Besitzdauer weniger als 1 Jahr, erhöht sich die Steuer um 50 Prozent, bei weniger als 2 Jahren erhöht sie sich um 25 Prozent.

Es gibt jedoch Ausnahmen und Rabatte in der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer. So sind Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken, die weniger als 5'000 Franken betragen, im Kanton Zürich von der Grundstückgewinnsteuer befreit. Ferner gewährt das kantonale Steueramt bei Verkäufen nach einer bestimmten Haltedauer Rabatte bis zu 50 % (bei 20 Jahren Haltedauer).

Wie lange zahlt man Grundstückgewinnsteuer?

Die Dauer, für die die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich zu entrichten ist, hängt von der Besitzdauer der Immobilie ab. Die Steuer wird grundsätzlich einmalig beim Verkauf der Immobilie fällig, jedoch kann ihre Höhe durch die Länge der Besitzdauer beeinflusst werden.

Je länger die Besitzdauer, desto niedriger ist die Steuerbelastung. Nach 20 Jahren Besitzdauer ist eine maximale Reduktion von 50 % auf die Grundstückgewinnsteuer möglich.

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird, zum Beispiel bei der Veräusserung einer selbst genutzten Wohnliegenschaft, wenn der Erlös innerhalb einer angemessenen Frist zum Erwerb oder Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft verwendet wird. Dies sollte bei der Planung eines Immobilienverkaufs berücksichtigt werden.

Wann fällt keine Grundstückgewinnsteuer an?

Die Grundstückgewinnsteuer fällt im Rahmen privater Immobilienverkäufe immer an. Nur Immobilien im Besitz der Gemeinden oder des Kantons sind von der Steuer befreit.

Was kann man alles von der Grundstückgewinnsteuer abziehen?

Ist das verkaufte Objekt eine selbst genutzte Liegenschaft und seit mehr als 5 Jahren im Besitz, können bestimmte Prozentsätze von 5 bis 50 % (bei über 20 Jahren im Eigentum) abgezogen werden. Dies gilt für Privatpersonen ebenso wie für juristische Personen.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.
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