Die Handänderungssteuer, eine Abgabe, die beim Kauf einer Immobilie in der Schweiz in einigen Kantonen fällig wird, ist in anderen Kantonen nicht mehr zu entrichten. Zürich ist einer dieser Kantone, in denen die Handänderungssteuer seit ihrer Abschaffung im Jahr 2005 durch eine Volksinitiative nicht mehr erhoben wird. Stattdessen fallen dort nur bestimmte Gebühren an. Welche Folgen die Abschaffung hatte und welche Kantone die Handänderungssteuer noch erheben, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die Abschaffung der Handänderungssteuer, auch Mutationsgebühr genannt, wurde in Zürich durch eine Volksinitiative des HEV Kanton Zürich im Jahr 2003 realisiert und trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Diese Änderung war das Ergebnis des Unmuts der Bevölkerung gegenüber dieser als unnötig erachteten Steuer bei einer Handänderung.
Die Abschaffung löste einen Dominoeffekt aus und führte dazu, dass auch in anderen Kantonen die Handänderungssteuer abgeschafft wurde. Dieser Prozess hat die steuerliche Belastung beim Kauf und Verkauf von Immobilien in Zürich und anderen Kantonen verändert. Welche Steuern und Belastungen beim Hausverkauf in der Schweiz auf Sie zukommen, erfahren Sie hier.
Es ist zu beachten, dass seit der Abschaffung der Handänderungssteuer in Zürich nur noch Gebühren für die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch anfallen sowie Kosten wie beispielsweise für den Notar.
In Kantonen, in denen die Handänderungssteuer noch erhoben wird, wird sie in der Regel vom Käufer der Immobilie bei einer Handänderung z. B. durch den Kauf entrichtet. Es gibt jedoch Unterschiede zwischen den Kantonen und in einigen Fällen wird die Steuer zwischen Käufer:in und Verkäufer:in aufgeteilt.
Es ist zu beachten, dass dem Gemeinwesen oft ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück zusteht. Das bedeutet, dass das Gemeinwesen das Recht hat, die Handänderungssteuer direkt aus dem Verkaufserlös der Immobilie zu entnehmen.
In der Schweiz gibt es unter den Kantonen erhebliche Unterschiede – wie bereits erwähnt erheben einige Kantone noch immer die Handänderungssteuer. Dies sind etwa die Kantone Appenzell Innerrhoden und Basel-Landschaft. In Appenzell Innerrhoden beträgt die Handänderungssteuer 1 % des amtlichen Werts und wird vom Käufer gezahlt.
In Basel-Landschaft wird keine Handänderungssteuer erhoben – stattdessen wird eine Grundbuchabgabe erhoben, die je nach Situation zwischen 0,1 % und 0,4 % des Kaufpreises ausmacht oder auf den tatsächlichen Preis berechnet wird. Es gibt aber auch immer wieder spezielle Ausnahmen von der Steuerpflicht und höhere Gebühren in Sonderfällen.
Die Abschaffung der Handänderungssteuer in Zürich hatte zweifellos Einfluss auf den Immobilienmarkt in der Region.