Die Handänderungssteuer ist eine kantonale Verkehrs- und Objektsteuer, die bei der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über Grundstücke erhoben wird – nicht jedoch beim Erwerb einer Immobilie zur Eigennutzung durch den Käufer.
2,2 % des Verkehrswerts des Grundstücks.
1,1 % in bestimmten Fällen, wie bei der Übertragung an bestimmte natürliche Personen wie Ehegatten, eingetragene Partner oder Nachkommen, sowie beim Erwerb aus der Pfandverwertung.
Gegenstand der Handänderungssteuer sind Handänderungen an Grundstücken, einschliesslich:
Laut den kantonalen Gesetzen entsteht die Steuerpflicht nicht bei der Bildung neuen Landes, der Umwandlung von Gesamteigentum oder bei der Ersitzung, wohl aber bei der Aneignung von herrenlosem Land.
Es besteht seit 2010 eine Steuerbefreiung auf durch den Käufer einer Immobilie selbst genutzten und bewohnten Eigentums.
Die Berechnung basiert in der Regel auf dem Wert des Grundstücks, welcher durch den Kaufpreis, den Verkehrswert oder ähnliche Wertindikatoren bestimmt wird.
Die Handänderungssteuer wird erhoben, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übertragen wird. Dies beinhaltet sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Verfügungsgewalt. Tatsächliche Verfügungsgewalt meint dabei die Nutzung, den Gebrauch oder die Veränderung des Grundstücks (z. B. Überbauung oder Umbau), während die rechtliche Verfügungsgewalt die Veräusserung, Belastung mit Dienstbarkeiten oder Pfandrechten umfasst.
Interessant ist, dass für die Steuerpflicht nicht zwingend die Eintragung des Käufers als Eigentümer im Grundbuch erforderlich ist. Es genügt, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt übergeht, was in der Regel bei der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung der Fall ist.
Die Handänderungssteuer ist ein integraler Bestandteil des schweizerischen Steuersystems und wird als Verkehrssteuer klassifiziert. Dies bedeutet, dass sie auf Vorgänge im Rechts- oder Wirtschaftsverkehr erhoben wird. Als eine indirekte und Objektsteuer richtet sie sich nicht nach der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen oder dessen Motiven für die Handänderung, sondern vielmehr nach dem steuerbaren Gegenstand oder Vorgang selbst.
Im Spezifischen fällt die Handänderungssteuer unter die Kategorie der Rechtsverkehrssteuern. Sie wird nicht periodisch, sondern nur dann erhoben, wenn eine Handänderung – also eine Änderung in der Eigentumsstruktur eines Grundstücks – stattfindet. Dies unterscheidet sie von direkten Steuern wie Einkommens- oder Vermögenssteuern, die regelmässig anfallen.
Ein weiteres wichtiges Merkmal der Handänderungssteuer im Kanton Solothurn ist, dass sie ausschliesslich eine kantonale Steuer darstellt, an deren Erhebung und Ertrag die Gemeinden nicht beteiligt sind. Sie wird vom kantonalen Steueramt erhoben. Die Rechtsgrundlage für diese Steuer findet sich in den § 205 bis 216 des kantonalen Steuergesetzes.
Zudem ist es wichtig zu verstehen, dass die Handänderungssteuer nicht mit der Mehrwertsteuer gleichzusetzen ist. Obwohl Umsätze aus der Veräusserung von Liegenschaften bei MWST-pflichtigen Unternehmen der Mehrwertsteuer unterliegen, ist die Erhebung der Handänderungssteuer durch die Bundesverfassung (Art. 134 BV) nicht ausgeschlossen. Das heisst, dass die Handänderungssteuer trotz der Anwendung der Mehrwertsteuer auf Immobilienverkäufe als eigenständige Steuerart bestehen bleibt.
Abgrenzung von steuerbaren und nicht steuerbaren Handänderungen
Nicht alle Handänderungen unterliegen der Handänderungssteuer.
Diese Kriterien definieren das Spektrum der Handänderungssteuer im Kanton Solothurn und bieten eine klare Grundlage für die Bestimmung der Steuerpflicht im Kontext von Immobilientransaktionen. Sie sind essenziell für das Verständnis, welche Arten von Immobilientransaktionen steuerpflichtig sind und welche nicht.
Im Kanton Solothurn haftet der Verkäufer gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Handänderungssteuer.
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Für die Handänderungssteuer im Kanton Solothurn sind die Berechnungsgrundlage und der Steuersatz zentrale Aspekte, um die Höhe der Steuer zu bestimmen. Neben der Handänderungssteuer fällt im Kanton Solothurn bei einem Immobilienverkauf zudem Grundstückgewinnsteuer an.
Die Grundlage für die Berechnung der Handänderungssteuer ist in der Regel der amtliche Wert des betroffenen Grundstücks oder der Immobilie. Dieser Wert kann auf verschiedene Weise bestimmt werden, beispielsweise durch den Kaufpreis, den Verkehrswert oder ähnliche Wertindikatoren. Es ist wichtig, dass Sie eine genaue und marktgerechte Bewertung Ihres Grundstücks haben, da diese den Betrag der Steuerschuld direkt beeinflusst.
Der allgemeine Steuersatz für die Handänderungsgebühr beträgt 2,2 % des Verkehrswerts des Grundstücks.
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