Die Handänderungssteuer ist eine Abgabe, die im Kanton Luzern beim Eigentumsübergang von Grundstücken erhoben wird. Sie beträgt 1,5 % des Handänderungswertes und wird in der Regel vom Erwerber entrichtet.
Die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer, die den Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Sie fällt unabhängig davon an, ob beim Verkauf ein Gewinn erzielt wird oder nicht.
Als steuerbare Handänderungen gelten:
Steuerpflichtig ist in der Regel der Erwerber des Grundstücks. In bestimmten Fällen kann jedoch auch der Veräusserer zur Zahlung verpflichtet sein. Im Gegensatz hierzu ist bei der Grundstückgewinnsteuer in Luzern immer der Verkäufer der Steuerpflichtige.
Die Berechnung der Handänderungssteuer ist sehr geradlinig und leicht nachzuvollziehen:
Der Handänderungswert umfasst sämtliche Leistungen des Käufers durch den Grundstückserwerb, einschliesslich des Kaufpreises und weiteren Leistungen.
Beispielrechnung:
Bei einem Wert der Liegenschaft bzw. einem Kaufpreis von CHF 500'000 beträgt die Handänderungssteuer:
CHF 500'000 × 1,5 % = CHF 7'500
Handänderungen in bestimmten Fällen sind von der Steuer befreit, darunter:
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Die Handänderungssteuer wird ebenso wie die Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz nicht einheitlich geregelt. Einige Kantone verzichten ganz darauf, während andere einen moderaten bis hohen Steuersatz erheben. Hier ein Überblick über die Regelungen in ausgewählten Kantonen:
Der Kanton Aargau erhebt keine Handänderungssteuer. Stattdessen fallen beim Erwerb von Grundstücken lediglich Grundbuchgebühren an, die deutlich niedriger im Steuersatz sind als eine klassische Handänderungssteuer. Diese Regelung macht den Kanton Aargau besonders attraktiv für Immobilienkäufer.
Zürich hat sich ebenfalls gegen die Einführung einer Handänderungssteuer entschieden. Käufer von Immobilien müssen lediglich mit Grundbuch- und Notariatsgebühren rechnen, die im Vergleich zu anderen Kantonen im Steuersatz gering ausfallen. Diese Steuerfreiheit trägt dazu bei, dass der Immobilienmarkt in Zürich eine hohe Dynamik aufweist.
Auch im Kanton Zug gibt es keine Handänderungssteuer. Stattdessen werden geringe Gebühren für Grundbuch- und Notariatsleistungen erhoben. Die Abwesenheit dieser Steuer ist ein weiterer Faktor, der den Kanton Zug als Standort für Immobilieninvestitionen besonders attraktiv macht.
Im Vergleich zu Luzern, wo eine Handänderungssteuer von 1,5 % des Handänderungswertes erhoben wird, profitieren Käufer in den Kantonen Aargau, Zürich und Zug von einer deutlichen Kostenersparnis. Diese Unterschiede haben einen Einfluss auf die Gesamtkosten beim Immobilienerwerb haben und sollten bei der Standortwahl bedacht werden.
Die Handänderungssteuer im Kanton Luzern beträgt 1,5 % des Handänderungswertes. Der Erwerber des Grundstücks ist in der Regel zur Zahlung verpflichtet, sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Im Kanton Obwalden beträgt die Handänderungssteuer 1 %. Die Berechnung erfolgt ebenfalls auf Grundlage des Handänderungswertes, der alle mit dem Kauf verbundenen Leistungen des Erwerbers umfasst.
Die Handänderungssteuer wird im Kanton Luzern üblicherweise vom Erwerber des Grundstücks getragen. Es ist jedoch möglich, im Kaufvertrag eine abweichende Vereinbarung zu treffen
Handänderungen im Rahmen von Schenkungen sind im Kanton Luzern von der Steuer befreit, sofern die Übertragung zwischen nahen Verwandten wie Ehegatten oder Nachkommen erfolgt.
Die Steuer wird anhand des Handänderungswertes berechnet, der den Kaufpreis sowie zusätzliche Leistungen des Erwerbers umfasst. Bei einem Kaufpreis von CHF 500'000 beträgt die Steuer beispielsweise CHF 7'500 (CHF 500'000 × 1,5 %).
Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Luzern wird progressiv berechnet und hängt von der Höhe des Gewinns sowie der Besitzdauer ab. Die Steuersätze beginnen bei 8 % und können bis zu 40 % steigen.