Das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) erfährt 2024 bedeutende Änderungen durch den Nationalrat. Seit seiner Einführung 2016 regelt es den Bau von Zweitwohnungen in der Schweiz. Die geplanten Lockerungen des Zweitwohnungsgesetzes sollen die Wohnungsnot in Bergregionen lindern und die wirtschaftliche Entwicklung fördern. Gleichzeitig bleiben Beschränkungen bestehen, um den unkontrollierten Ausbau von Ferienwohnungen zu verhindern.
Das ZWG definiert Zweitwohnungen als Unterkünfte, die nicht dem Hauptwohnsitz dienen. In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil über 20 % gelten strikte Bauvorschriften. Das Bundesamt für Raumentwicklung überwacht die Umsetzung.
Kernpunkte des Gesetzes umfassen:
Ab dem 1. Oktober 2024 treten Lockerungen im Gesetz in Kraft. Diese ermöglichen unter bestimmten Bedingungen den Umbau und die Erweiterung altrechtlicher Wohnungen. Ziel ist es, die Balance zwischen Tourismusförderung und Landschaftsschutz zu wahren.
Die Novellierung des ZW-Gesetzes bringt bemerkenswerte Änderungen für Eigentümer mit sich. Ab Oktober dürfen laut Gesetz bereits bestehende Gebäude um bis zu 30 Prozent erweitert werden, selbst wenn dadurch zusätzliche Wohneinheiten entstehen. Diese Regelung gilt auch für den Abriss und Wiederaufbau von Häusern.
Für Betriebe des Beherbergungsbereichs eröffnen sich dadurch neue Perspektiven: Sie können nun einen Teil ihrer Zimmer in Zweitwohnungen umwandeln, sofern der Betrieb seit mindestens 25 Jahren besteht. So können Sie ihre unrentabel gewordenen Beherbergungsbetriebe in rentable Hotels verwandeln.
Gemeinden erhalten mehr Spielraum bei der Umnutzung ortsbildprägender Bauten. Dies ermöglicht die Erhaltung historischer Substanz bei gleichzeitiger touristischer Nutzung. Bergdörfer profitieren von diesen Flexibilisierungen, die zur Belebung der lokalen Wirtschaft beitragen sollen.
Altrechtliche Wohnungen sind Objekte, die vor dem 11. März 2012 rechtmässig bestanden oder genehmigt waren. Für diese gelten besondere Bestimmungen im Rahmen des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG).
Eigentümer solcher Immobilien profitieren von gewissen Freiheiten bei der Nutzung und Umgestaltung. Sie dürfen ihre Wohnungen als Zweitwohnungen verkaufen oder vermieten, sofern keine kantonalen Einschränkungen bestehen.
Die Novelle des ZWG ab dem 1. Oktober 2024 durch den Nationalrat eröffnet zusätzliche Optionen:
Diese Anpassungen zielen darauf ab, die wirtschaftliche Entwicklung in Bergregionen zu fördern und gleichzeitig den Charakter der Orte zu bewahren.
Eine Erstwohnung wird im Zweitwohnungsgesetz (ZWG) klar definiert. Sie dient als Hauptwohnsitz und wird von mindestens einer Person genutzt, die in der Gemeinde niedergelassen ist. Der Bewohner muss dort seinen Lebensmittelpunkt haben und Steuern zahlen.
Für Erstwohnungen gelten bestimmte Regelungen:
Das ZWG sieht auch Wohnungen vor, die Erstwohnungen gleichgestellt sind, etwa für Saisonarbeitskräfte oder Studierende. Diese Differenzierung soll den Bedürfnissen der lokalen Bevölkerung Rechnung tragen und gleichzeitig eine ausgewogene Entwicklung in Tourismusregionen ermöglichen.
In Davos zeigen sich die Auswirkungen des Zweitwohnungsgesetzes besonders deutlich. Der Immobilienmarkt hat sich stark verändert: Die Preise für Wohnraum sind merklich gestiegen, was für Einheimische zunehmend problematisch wird.
Die Gemeinde reagiert mit innovativen Lösungen. Ein neues Förderprogramm unterstützt lokale Familien beim Erwerb von Eigentum. Zudem plant Davos die Einführung einer Leerstandsabgabe für ungenutzte Zweitwohnungen ab 2025.
Diese Massnahmen sollen den Wohnungsmarkt entlasten und die Lebensqualität für Davoser verbessern. Gleichzeitig bleibt die Attraktivität für Investoren erhalten, wie der Nationalrat bestätigt. Die Balance zwischen Tourismus und Interessen der Einheimischen steht weiterhin im Fokus der Gemeindepolitik.
In den Alpenregionen Graubündens und des Wallis zeigen sich deutliche Folgen der Gesetzesänderung. Laut einer Studie der Fachhochschule Graubünden werden in Flims jährlich etwa 22 Erstwohnungen zu Zweitwohnungen umgenutzt. Diese Entwicklung verschärft den Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Einheimische.
Im Wallis, besonders in der Aletsch Arena, steigen die Immobilienpreise durch die hohe Nachfrage nach Feriendomizilen. Einige Gemeinden reagieren mit innovativen Lösungen:
Diese Massnahmen sollen die Abwanderung junger Familien bremsen und die lokale Wirtschaft stärken.
Der Erwerb einer Zweitwohnung in der Schweiz ist grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch strengen gesetzlichen Regelungen. Das Bundesgesetz über Zweitwohnungen begrenzt den Anteil in Gemeinden auf maximal 20 Prozent. Kaufinteressenten sollten sich über lokale Bestimmungen informieren, da diese variieren können.
Für Ausländer gelten zusätzliche Einschränkungen durch die Lex Koller. Sie müssen eine Bewilligung einholen, wobei in touristischen Regionen oft Ausnahmen bestehen.
Bei der Finanzierung sind höhere Eigenkapitalanforderungen zu beachten. Banken verlangen meist 25–35 % Eigenmittel. Potenzielle Käufer sollten auch Nebenkosten wie die Grunderwerbsteuer und jährliche Abgaben einkalkulieren. Trotz Hürden bleibt die Nachfrage nach Feriendomizilen in der Schweiz hoch.
Erstwohnungen dienen als Hauptwohnsitz, während Zweitwohnungen vorwiegend für Ferien oder Wochenenden genutzt werden. Dies beeinflusst die steuerliche Behandlung:
Die Zweitwohnungsverordnung konkretisiert die Bestimmungen des ZWG und bietet praxisnahe Auslegungshilfen. Sie definiert etwa, was unter einer «touristisch bewirtschafteten Wohnung» zu verstehen ist.
Der offizielle Kommentar erläutert die Intentionen des Gesetzgebers und gibt Hinweise zur korrekten Anwendung. Er behandelt unter anderem die Ausnahmeregelungen für strukturschwache Gebiete und die Möglichkeiten zur Umnutzung von Hotels.
Besonders relevant sind die Erklärungen zur Berechnung des Zweitwohnungsanteils und zu den Kontrollmechanismen der Gemeinden. Die Verordnung sieht zudem vor, dass Kantone zusätzliche Massnahmen ergreifen können, um die Wohnraumversorgung für die einheimische Bevölkerung sicherzustellen.
Zweitwohnungen können nicht grundsätzlich verboten werden, jedoch stark reguliert. In der Schweiz begrenzt das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) den Anteil an Zweitwohnungen in einer Gemeinde auf maximal 20 %. Gemeinden mit hohem Zweitwohnungsanteil dürfen den Bau neuer Zweitwohnungen einschränken oder verbieten.
Die Zweitwohnungsinitiative wurde am 11. März 2012 in der Schweiz angenommen. Sie führte zur Einführung des Zweitwohnungsgesetzes im Jahr 2016, das den Bau und die Nutzung von Zweitwohnungen regelt.
Eine Zweitwohnung ist eine Unterkunft, die nicht als Hauptwohnsitz dient. Sie wird vorwiegend für Freizeit- oder Ferienzwecke genutzt und unterscheidet sich von Erstwohnungen durch die fehlende dauerhafte Nutzung durch die Eigentümer.