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Heimfallentschädigung im Baurecht

Oliver S.
22.04.2026
8 min

Heimfallentschädigung im Baurecht: Definition, Berechnung und was Sie wissen müssen

Wenn ein Baurecht ausläuft, gehen die errichteten Bauten automatisch an den Grundeigentümer über. Dafür hat der bisherige Baurechtsnehmer Anspruch auf eine Heimfallentschädigung. Wie hoch diese Ausgleichszahlung ausfällt, wann sie fällig wird und worauf Sie beim Baurechtsvertrag achten sollten, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Das Wichtigste im Überblick

  • Definition: Die Heimfallentschädigung ist eine Ausgleichszahlung des Grundeigentümers an den Baurechtsnehmer, wenn das Baurecht endet und die Bauten «heimfallen».
  • Rechtsgrundlage: Art. 779d ZGB verpflichtet den Grundeigentümer zur angemessenen Entschädigung.
  • Berechnung: Massgeblich ist der Wert der Bauten zum Zeitpunkt des Heimfalls – üblich sind 70 bis 80 Prozent des Zeitwerts.
  • Vertragliche Regelung: Höhe, Berechnungsmodell und Auszahlungsmodalitäten müssen im Baurechtsvertrag festgehalten werden.
  • Steuerliche Aspekte: Die Absetzbarkeit des Baurechtszinses ist für Privatpersonen oft eingeschränkt. Die Heimfallentschädigung selbst unterliegt je nach Kanton unterschiedlichen steuerlichen Regeln.
  • Risiko bei fehlender Regelung: Ohne klare Vereinbarung drohen langjährige Rechtsstreitigkeiten über die Entschädigungshöhe.

Was ist die Heimfallentschädigung? Definition und rechtliche Grundlagen

Das Schweizer Baurecht – geregelt in den Art. 779 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) – ermöglicht es einer Person, auf fremdem Boden zu bauen, ohne das Grundstück zu erwerben. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt, maximal auf 100 Jahre, und wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

Endet das Baurecht durch den Ablauf der vereinbarten Zeit, eine Kündigung oder die vorzeitige Auflösung, fallen die errichteten Bauwerke automatisch in das Eigentum des Grundeigentümers zurück. Dieser Vorgang heisst Heimfall. Als Ausgleich für den Verlust seines Eigentums hat der Baurechtsnehmer Anspruch auf eine Heimfallentschädigung.

Art. 779d Abs. 1 ZGB hält fest:

«Der Grundeigentümer hat dem bisherigen Bauberechtigten für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung zu leisten.»

Diese Entschädigung haftet zudem den Gläubigern, denen das Baurecht verpfändet war. Ohne deren Zustimmung darf sie nicht direkt an den Baurechtsnehmer ausbezahlt werden. Falls die Zahlung ausbleibt, kann der bisherige Baurechtsnehmer verlangen, dass an Stelle des gelöschten Baurechts ein Grundpfandrecht eingetragen wird. Dies muss spätestens drei Monate nach dem Untergang des Baurechts geschehen (Art. 779d Abs. 3 ZGB).

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Das Akzessionsprinzip und warum das Baurecht es durchbricht

Um zu verstehen, warum die Heimfallentschädigung überhaupt nötig ist, lohnt sich ein Blick auf das Akzessionsprinzip. Es ist ein Grundsatz des Schweizer Sachenrechts und besagt: Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, wird automatisch auch Eigentümer aller Bauten, die darauf errichtet werden. Gebäude sind rechtlich ein Bestandteil des Bodens – sie teilen sein rechtliches Schicksal.

Das Baurecht durchbricht dieses Akzessionsprinzip. Es schafft zwei separate Eigentumsebenen:

  • Der Grundeigentümer bleibt Eigentümer des Bodens (Stammgrundstück).
  • Der Baurechtsnehmer wird Eigentümer der Bauten auf diesem Boden.

Für diese Ausnahmekonstruktion braucht es eine öffentliche Beurkundung und die Eintragung als Dienstbarkeit im Grundbuch (Art. 675 und Art. 779 Abs. 1 ZGB). Sobald das Baurecht endet, greift das Akzessionsprinzip wieder: Die Bauten werden Teil des Grundstücks und gehören damit dem Grundeigentümer. Genau deshalb hat der Gesetzgeber die Heimfallentschädigung als Ausgleich vorgesehen.

Heimfall im Baurecht in der Schweiz: Wann tritt er ein und was folgt daraus?

Der Heimfall tritt in der Schweiz in drei Situationen ein:

  1. Ablauf der Baurechtsdauer: Nach spätestens 100 Jahren endet das Baurecht automatisch. Die Bauten gehen ohne weiteres Zutun in das Eigentum des Grundeigentümers über.
  2. Vorzeitige Auflösung: Bei schwerem Vertragsbruch des Baurechtsnehmers kann der Grundeigentümer das Baurecht vorzeitig kündigen. Ein schwerer Vertragsbruch liegt vor, wenn Baurechtszinsen nicht bezahlt oder Bauten unerlaubt zweckentfremdet werden.
  3. Einvernehmliche Aufhebung: Beide Parteien können das Baurecht jederzeit gemeinsam auflösen, sofern sie sich über die Entschädigungsmodalitäten einigen.

In allen drei Fällen hat der Baurechtsnehmer Anspruch auf eine Heimfallentschädigung – ausser der Baurechtsvertrag schliesst diesen Anspruch bei vorzeitiger Auflösung wegen Vertragsbruchs ausdrücklich aus. Das Baurecht erlischt im Grundbuch, und der Grundeigentümer wird von Gesetzes wegen Eigentümer der Bauten. Ein separater Eigentumsübertragungsakt ist dafür nicht erforderlich.

Für den Baurechtsnehmer bedeutet der Heimfall im Baurecht Schweiz also konkret: Er verliert das Eigentumsrecht an der Liegenschaft und muss diese verlassen. Die Heimfallentschädigung ist der finanzielle Ausgleich dafür. Ihr Umfang hängt davon ab, wie sorgfältig der Baurechtsvertrag seinerzeit formuliert wurde.

Wie wird die Heimfallentschädigung berechnet?

Bewertungsgrundlage: Der Zeitwert der Bauten

Die Entschädigungshöhe orientiert sich am Wert der Bauten zum Zeitpunkt des Heimfalls. Je besser der Zustand des Gebäudes beim Ablauf des Baurechts, desto höher fällt die Entschädigung aus. Da zwischen dem Vertragsabschluss und dem Heimfall oft mehrere Jahrzehnte vergehen, ist eine präzise Schätzung zu Vertragsbeginn kaum möglich. Deshalb legen viele Baurechtsverträge nicht einen konkreten Franken-Betrag fest, sondern eine Berechnungsformel oder einen Prozentsatz des zukünftigen Zeitwerts.

Üblich in der Schweiz ist eine Heimfallentschädigung in der Höhe von 70 bis 80 Prozent des Zeitwerts des Bauwerks. Der Zeitwert entspricht dem Neuwert des Gebäudes abzüglich der altersbedingten Entwertung durch Abschreibungen. Er ist damit niedriger als der Neuwert, aber nicht identisch mit dem Marktwert, denn der Zeitwert berücksichtigt lediglich die Substanz und das Alter des Gebäudes, nicht die aktuelle Marktnachfrage.

Der Abschlag gegenüber dem vollen Zeitwert erklärt sich dadurch, dass Baurechtsobjekte auf dem Markt schwieriger zu verkaufen sind als klassisches Wohneigentum mit zugehörigem Boden. Das drückt auf den erzielbaren Preis.

Zinsberechnungsmodelle als Bewertungshilfe

Bei der Berechnung können verschiedene Modelle zum Einsatz kommen:

  • Traditionelles Baurechtsmodell: Der Baurechtszins ergibt sich aus dem Grundstückswert multipliziert mit dem Zinsfuss der Kantonalbank. Derselbe Zinsfuss kann als Diskontierungssatz bei der Bewertung des Heimfallbetrags dienen.
  • Ertragswertmethode: Bei Renditeliegenschaften können künftige Mieterträge auf den heutigen Zeitpunkt abdiskontiert werden, um den aktuellen Wert des Bauwerks zu ermitteln. Dieser Ertragswert dient dann als Grundlage für die Berechnung der Heimfallentschädigung.
  • Basler Modell: Berücksichtigt das Verhältnis von Landwert und Gebäudewert nach der Formel: Baurechtszins = Nettoertrag × Landwert / (Landwert + Gebäudewert).

Welches Modell am besten passt, hängt von der Lage, dem Zweck der Baute (Wohn- oder Gewerbenutzung) und den Interessen beider Parteien ab. Lassen Sie sich dabei von einem Immobiliensachverständigen beraten, bevor Sie den Vertrag unterzeichnen.

Rechenbeispiel: Heimfallentschädigung in der Praxis

Angenommen, ein Einfamilienhaus hat am Ende der Baurechtsdauer einen Zeitwert von CHF 800'000. Der Baurechtsvertrag sieht eine Entschädigung von 75 Prozent des Zeitwerts vor:

Heimfallentschädigung = CHF 800'000 × 0.75 = CHF 600'000

Liegt auf dem Baurecht noch eine Hypothek von CHF 200'000, fliesst dieser Betrag zunächst an den Hypothekargläubiger. Der Baurechtsnehmer erhält den Rest.

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Der Baurechtsvertrag: Was muss geregelt sein?

Pflichtinhalt laut ZGB

Ein Baurechtsvertrag muss öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Folgende Punkte gehören in jeden gut formulierten Vertrag:

  • Lage, Ausdehnung und Zweck der Bauten (Art. 779b ZGB)
  • Baurechtszins: Höhe, Anpassungsklausel und Indexierung (z. B. Landesindex der Konsumentenpreise oder Referenzzinssatz)
  • Heimfallentschädigung: Berechnungsgrundlage, Prozentsatz und Zahlungsmodalitäten
  • Laufzeit und Verlängerungsoptionen: Maximal 100 Jahre; Verlängerung muss vor Ablauf angemeldet werden
  • Zustand der Bauten bei Rückgabe: Muss das Gebäude vor Ablauf abgerissen oder renoviert übergeben werden?
  • Vorkaufsrechte: Der Baurechtsnehmer hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht auf den Boden (Art. 682 Abs. 2 ZGB), der Grundeigentümer auf die Baute

Häufige Fallstricke im Baurechtsvertrag

In der Praxis führt die Heimfallentschädigung besonders häufig zu Streitigkeiten. Das passiert vor allem dann, wenn:

  • keine klare Berechnungsformel vereinbart wurde,
  • der Zustand der Bauten beim Vertragsabschluss und beim Heimfall stark voneinander abweicht,
  • der Immobilienmarkt sich anders entwickelt hat als erwartet,
  • oder Hypothekargläubiger Ansprüche geltend machen.

Lassen Sie den Vertrag deshalb von einem spezialisierten Anwalt oder Notar prüfen, bevor Sie ihn unterzeichnen. Die Kosten eines Baurechtsvertrags bestehen aus Notariats- und Grundbuchgebühren. Sie variieren je nach Kanton, liegen aber meist im tiefen einstelligen Promillebereich bis zu rund 1 Prozent des Vertragswertes. Hinzu kommen allfällige Handänderungssteuern. Lassen Sie sich vorab eine Kostenschätzung des Notariats geben – diese Gebühren sind gut investiertes Geld, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Baurechtszins und Heimfallentschädigung: Der Zusammenhang

Der Baurechtszins ist die jährliche Nutzungsgebühr, die der Baurechtsnehmer an den Grundeigentümer zahlt. Er und die Heimfallentschädigung sind eng miteinander verknüpft: Beide orientieren sich am Wert des Grundstücks und der Bauten.

Steigt der Landwert, steigt in der Regel auch der Baurechtszins und potenziell die Heimfallentschädigung. Deshalb empfiehlt sich im Baurechtsvertrag eine Anpassungsklausel, die den Baurechtszins an den Landesindex der Konsumentenpreise oder an die Zinssätze der Bundesanleihen koppelt.

Baurechtszins und Steuern

Die steuerliche Behandlung des Baurechtszinses ist komplex. Für Privatpersonen mit selbstgenutztem Wohneigentum ist der Baurechtszins beim Bund und in vielen Kantonen nicht von der Einkommenssteuer absetzbar – weder als Schuldzins noch als Unterhaltskosten. Bei Renditeliegenschaften hingegen können die Zinsen in der Regel als Aufwand mit den Mieterträgen verrechnet werden. Da die kantonalen Praxen stark voneinander abweichen, ist eine Rückfrage beim zuständigen Steueramt oder einem Steuerberater empfohlen.

Heimfall und Grundpfandrecht: Was tun, wenn die Entschädigung ausbleibt?

Zahlt der Grundeigentümer die Heimfallentschädigung nicht oder stellt er sie nicht sicher, hat der bisherige Baurechtsnehmer – oder ein Pfandgläubiger – das Recht, die Eintragung eines Grundpfandrechts im Rang des gelöschten Baurechts zu verlangen (Art. 779d Abs. 2 ZGB). Diese Eintragung sichert die Forderung des Baurechtsnehmers und muss innerhalb von drei Monaten nach Untergang des Baurechts erfolgen.

Dieses Recht ist in der Praxis ein wichtiges Sicherungsmittel. Es ist vor allem dann relevant, wenn der Grundeigentümer zahlungsunfähig ist oder die Entschädigungshöhe bestritten wird.

Heimfallentschädigung: Tipps für Baurechtsnehmer und Grundeigentümer

Tipps für Baurechtsnehmer

  • Lassen Sie die Heimfallentschädigung immer vertraglich und mit konkreter Berechnungsformel festhalten.
  • Beachten Sie, dass laufende Hypotheken auf dem Baurecht die Auszahlung der Entschädigung beeinflussen.
  • Prüfen Sie, ob eine Verlängerungsklausel sinnvoll ist, um den Heimfall hinauszuzögern.
  • Informieren Sie sich über den Wert Ihrer Immobilie bereits vor Ablauf des Baurechts.

Tipps für Grundeigentümer

  • Stellen Sie sicher, dass Sie im Baurechtsvertrag den Zustand regeln, in dem die Bauten übergeben werden müssen.
  • Behalten Sie ein Vorkaufsrecht auf die Baute, falls ein Verkauf des Baurechts zur Debatte steht.
  • Prüfen Sie regelmässig, ob der Baurechtszins noch dem aktuellen Bodenwert entspricht.

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Fazit: Heimfallentschädigung richtig regeln und absichern

Die Heimfallentschädigung ist ein zentrales Element jedes Baurechtsvertrags, denn sie schützt den Baurechtsnehmer vor dem ersatzlosen Verlust seiner Investition. Für beide Vertragsparteien ist es wichtig, die Entschädigung korrekt auszugestalten: Berechnungsgrundlage, Entschädigungshöhe und Zahlungsmodalitäten sollten klar im Vertrag geregelt sein. Da zwischen dem Vertragsabschluss und dem Heimfall oft Jahrzehnte vergehen, lohnt sich eine professionelle Beratung durch einen spezialisierten Anwalt oder Notar. Wer heute sorgfältig plant, vermeidet morgen kostspielige Rechtsstreitigkeiten.

Quellen und weiterführende Links:

FAQ

Was bedeutet Heimfall im Baurecht?

Der Heimfall bezeichnet den Zeitpunkt, an dem ein Baurecht endet und die darauf errichteten Bauten automatisch in das Eigentum des Grundeigentümers übergehen. Dieser Vorgang ist in Art. 779c ZGB geregelt und tritt in der Regel beim Ablauf der vereinbarten Baurechtsdauer ein, ohne dass ein separater Übertragungsakt notwendig wäre.

Was bedeutet Heimfallanspruch?

Der Heimfallanspruch beschreibt die Rechtslage beim Ende eines Baurechts: Die errichteten Bauten gehen automatisch und ohne besonderen Übertragungsakt in das Eigentum des Grundeigentümers über (Art. 779c ZGB). Gleichzeitig entsteht für den bisherigen Baurechtsnehmer ein Anspruch auf eine angemessene Heimfallentschädigung. Bleibt diese Zahlung aus, kann der Baurechtsnehmer ein Grundpfandrecht eintragen lassen, um seine Forderung abzusichern.

Was ist die Heimfallentschädigung?

Die Heimfallentschädigung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichszahlung (Art. 779d ZGB), die der Grundeigentümer dem Baurechtsnehmer leisten muss, wenn das Baurecht endet und die errichteten Bauten in sein Eigentum übergehen.

Wie hoch ist die Heimfallentschädigung in der Schweiz?

Die Höhe ist im Baurechtsvertrag frei vereinbar. Üblich sind 70 bis 80 Prozent des Zeitwerts – also des Neuwerts des Gebäudes abzüglich der altersbedingten Abschreibungen – zum Zeitpunkt des Heimfalls. Das Gesetz (Art. 779d ZGB) schreibt keine feste Quote vor, verlangt aber eine «angemessene» Entschädigung, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Kann der Baurechtszins von den Steuern abgezogen werden?

Das kommt auf die Nutzung an. Für Privatpersonen im selbstgenutzten Wohneigentum ist der Baurechtszins beim Bund und in vielen Kantonen nicht absetzbar. Bei Renditeliegenschaften – also bei gewerblicher Nutzung oder Vermietung – können die Kosten hingegen meist als geschäftsmässig begründeter Aufwand steuerlich geltend gemacht werden. Eine Abklärung beim kantonalen Steueramt ist aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Praxis empfohlen.

Was passiert, wenn die Heimfallentschädigung nicht bezahlt wird?

Zahlt der Grundeigentümer die Entschädigung nicht, kann der Baurechtsnehmer oder ein Pfandgläubiger innerhalb von drei Monaten die Eintragung eines Grundpfandrechts im Rang des gelöschten Baurechts verlangen. Dieses sichert die offene Forderung grundpfandrechtlich ab (Art. 779d Abs. 2 und 3 ZGB).

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.