Zweck
Existenzsicherung im Alter durch betriebliche Altersvorsorge, durch die der gewohnte Lebensstandard gehalten werden kann
Träger
Eine in das „Register für die berufliche Vorsorge“ eingetragene Vorsorgeeinrichtung
Art
Obligatorische Versicherung
Ähnliche Begriffe
2. Säule, BVG, Betriebliche Vorsorge, Pensionskasse, Bundesgesetzüber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Das soziale Vorsorgesystem der Schweiz beruht auf drei Säulen. Die mittlere, 2. Säule wiederum setzt sich aus drei Teilbereichen zusammen, von denen eine die BVG, die obligatorische berufliche Vorsorge ist.
Als wichtiger Pfeiler der persönlichen Absicherung im Alter kann man gemeinsam mit der 1. Säule rund 60 % des letzten Lohnes als Altersvorsorge erzielen. Die 3. Säule sorgt dann dafür, die weitere Lücke zu schliessen. Was die BVG genau ist und welche Leistungen sie umfasst, erläutern wir nachfolgend.
Die Regelungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wurden erst im Jahr 1972 verpflichtend eingeführt. In der BVG, die auch als Pensionskasse bezeichnet wird, sind alle Erwerbstätigen der Schweiz über 17. Jahren obligatorisch versichert, solange sie auch in der AHV versichert sind und zudem mehr als CHF 21’510.- (letzte Anpassung: 01.01.2021) im Jahr verdienen. Demnach sind jedoch Selbstständige, Landwirte mit einem eigenen Betrieb und Erwerbstätige mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 3 Monaten nicht im Rahmen der BVG versichert.
Das Leistungspaket, das aus der BVG bestritten wird, umfasst drei Bereiche, die Standardleistungen, die Invaliditätsleistungen und die Hinterlassenenleistungen.
Die Rahmenbedingungen und gesetzlichen Regelungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sind mit 8 Teilen und 98 Artikeln sehr komplex und werden zudem den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Gerne erklären wir die wichtigsten Begrifflichkeiten und Bedingungen nachfolgend:
Das Altersguthaben setzt sich aus den vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlten Altersgutschriften, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen sowie den freiwilligen Einkaufszahlungen inklusive Verzinsung zusammen. Das Altersguthaben wiederum wird dem Alterskonto jährlich gutgeschrieben und besteht aus einem altersabhängigen Prozentsatz des versicherten Lohns.
Zum Erreichen des Pensionsalters (Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben) wird in der Regel eine monatliche Rente ausgezahlt. Anstelle dieser kann auch eine teilweise oder gänzliche Auszahlung des erzielten Rentenkapitals erfolgen.
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall müssen keine Beiträge zur Pensionskasse geleistet werden, während jedoch der Vorsorgeschutz für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin gewährleistet ist.
Damit ein Erwerbstätiger obligatorisch BVG-versichert ist, muss er einen Jahreslohn über der BVG-Eintrittsschwelle von CHF 21’510.– (für 2022) erzielen. Die BVG-Obergrenze liegt im Jahr 2022 bei CHF 86’040.–, was dem Dreifachen der maximalen AHV-Jahresrente entspricht. Der Teil des Lohns, der diesen Wert überschreitet, muss nicht versichert werden, kann jedoch über die überobligatorische Vorsorge freiwillig versichert werden.
Möchte man eine Immobilie kaufen und diese finanzieren, sind mindestens 20 % Eigenkapital erforderlich. Je höher das Eigenkapital ist, desto geringer ist das aufzunehmende Darlehen und die späteren monatlichen Belastungen durch Zins und Tilgung.
Ab Bezugsschwelle kann man sich aus der BVG bis zu 25 % als einmalige Zahlung überweisen lassen und dieses Geld für die Anzahlung des Hauses nutzen. Bei einer Auszahlung ab dem 50. Lebensjahr darf man maximal die Hälfte des aktuellen Altersguthabens beziehen und pro Bezug müssen mindestens CHF 20’000.- entnommen werden.
An den Vorbezug aus Leistungen der Pensionskasse sind einige Bedingungen, genauer gesagt Voraussetzungen geknüpft:
Möchten Sie Gelder aus der 2. Säule für den Kauf einer Immobilie verwenden, können Sie damit ausschliesslich selbst bewohnte Liegenschaften, den Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften, Renovationen, wertvermehrende Investitionen oder die Rückzahlung von Hypotheken finanzieren. Eine Zweitwohnung oder ein Renditeobjekt dürfen Sie mit dem Geld hingegen nicht erwerben.
Anstatt einen Vorbezug einzuleiten, sollten Sie auch die Möglichkeit einer Verpfändung der Pensionskassengelder überdenken. Zum einen fällt hier keine Kapitalbezugssteuer an, zum anderen entstehen folgende Vorteile
https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Weitere-Sozialversicherungen/Berufliche-Vorsorge-BV
https://www.ch.ch/de/pensionierung/altersvorsorge/2-saule--pensionskasse-/
Die BVG, also das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist die 2. Säule des Schweizer Versorgungssystems, das aus 3 Säulen besteht.
Ja, die 1. und 2. Säule des sozialen Vorsorgesystems der Schweiz sind für alle (mit einigen wenigen Ausnahmen) Arbeitnehmenden verpflichtend.
Zusammen mit der 1. Säule erhält man als Altersversorgung aus der BVG ca. 60 % des letzten Lohns.
Wenn Sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, das Rentenalter noch nicht erreicht haben, einen Jahreslohn von mindestens CHF 21’510.- (letzte Anpassung: 01.01.2021) im Jahr erhalten und einer Tätigkeit von mehr als 3 Monaten nachgehen sind Sie BVG-pflichtig.