Wer in der Schweiz eine Immobilie mit Gewinn verkauft, muss diesen Immobiliengewinn über die kantonale Grundstückgewinnsteuer versteuern. Besteuert wird nicht der ganze Verkaufspreis, sondern nur der Gewinn, also die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und Ihren Anlagekosten (dem Kaufpreis samt Investitionen). Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom Kanton, von der Höhe des Gewinns und von der Besitzesdauer ab. In gesetzlich vorgesehenen Fällen lässt sich die Steuer mit Abzügen senken oder aufschieben.
Das Wichtigste im Überblick
- Die Grundstückgewinnsteuer fällt in allen Kantonen an, sobald Sie eine Immobilie mit Gewinn verkaufen (Art. 12 StHG). Der Bund selbst erhebt keine solche Steuer.
- Besteuert wird nur der steuerbare Grundstückgewinn: der Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten aus dem Erwerbspreis, der wertvermehrenden Investitionen und der anrechenbaren Verkaufskosten.
- Wie stark die Besitzesdauer wirkt, legt jeder Kanton selbst fest. Meist senkt eine lange Haltedauer die Steuer, während eine kurze einen Zuschlag auslöst.
- Ein Steueraufschub ist möglich, etwa bei der Ersatzbeschaffung des selbstbewohnten Eigenheims, bei einem Erbgang oder einer Schenkung sowie bei Handänderungen unter Ehegatten.
- In den monistischen Kantonen unterliegen auch Geschäftsliegenschaften der Grundstückgewinnsteuer, in den dualistischen nur das Privatvermögen.
- Als Käufer haften Sie je nach kantonalem Recht über das gesetzliche Grundpfandrecht für eine unbezahlte Steuer des Verkäufers. Sichern Sie den Betrag im Kaufvertrag ab.
Was ist die Grundstückgewinnsteuer?
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Steuer auf den Gewinn, den Sie beim Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie erzielen. Das Steuerharmonisierungsgesetz verpflichtet in Art. 12 alle Kantone, diesen Wertzuwachs zu besteuern. Der Bund erhebt keine eigene Steuer auf private Grundstückgewinne. Wer in der Schweiz einen Immobiliengewinn versteuern muss, gibt also einen Teil des reinen Wertzuwachses an den Kanton oder die Gemeinde ab.
Steuerbar ist nur der Gewinn, nicht der gesamte Verkaufspreis. Nach Art. 12 Abs. 1 StHG unterliegt der Steuer der Betrag, um den der Verkaufserlös die Anlagekosten übersteigt. Als Anlagekosten gelten der Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen. Diese Steuer betrifft alle Immobilienarten, vom Einfamilienhaus über die Eigentumswohnung bis zum unbebauten Grundstück.
Die Steuerforderung entsteht mit der Handänderung, also mit dem Eigentumsübergang. Die Veranlagung, die Fälligkeit und die Zahlungsfrist richten sich danach nach dem Recht des Kantons, in dem die Immobilie liegt. Bei bestimmten Übertragungen wie einem Erbgang oder einer Ersatzbeschaffung wird die Besteuerung aufgeschoben.
Wie berechnen Sie den steuerbaren Grundstückgewinn?
Um Ihren Immobiliengewinn korrekt zu versteuern, ermitteln Sie zuerst den steuerbaren Grundstückgewinn. Er ergibt sich aus dieser Grundformel: Verkaufserlös minus Anlagekosten. Die Anlagekosten bestehen aus dem Erwerbspreis, den wertvermehrenden Investitionen und den anrechenbaren Kauf- und Verkaufskosten. Genau diese Positionen senken Ihre Steuerlast, weshalb sich eine saubere Dokumentation lohnt.
So berechnen Sie den steuerbaren Grundstückgewinn in fünf Schritten:
- Bestimmen Sie den Verkaufserlös,
- ziehen Sie den Erwerbspreis (oder einen zulässigen Ersatzwert) ab,
- ziehen Sie die wertvermehrenden Investitionen ab,
- ziehen Sie die anrechenbaren Kauf- und Verkaufskosten ab und
- wenden Sie auf das Ergebnis den kantonalen Tarif samt Besitzdauer-Zuschlag oder -Ermässigung an.
Wichtig ist, dass Sie zwischen wertvermehrenden und werterhaltenden Aufwendungen unterscheiden. Wertvermehrende Investitionen verbessern die Immobilie und senken den Grundstückgewinn. Reiner Unterhalt hält den Wert nur, mindert die Grundstückgewinnsteuer nicht und ist dafür laufend bei der Einkommenssteuer abziehbar. Dieselbe Ausgabe dürfen Sie nicht zweimal geltend machen. Die folgende Übersicht zeigt, welche Kosten den steuerbaren Gewinn senken:
| Kostenart | Wirkung auf die Grundstückgewinnsteuer | Beispiele |
|---|---|---|
| Erwerbspreis | senkt den Gewinn (Basis der Anlagekosten) | beurkundeter Kaufpreis, bei sehr langem Besitz teils ein amtlicher Ersatzwert |
| Wertvermehrende Investitionen | senken den Gewinn | Anbau, Ausbau des Dachstocks, erstmaliger Einbau einer Wärmepumpe, Wintergarten |
| Anrechenbare Kauf- und Verkaufskosten | senken den Gewinn (je nach kantonalem Recht) | Maklerhonorar, Inseratskosten, Notariats- und Grundbuchgebühren |
| Vorfälligkeitsentschädigung | je nach kantonalem Recht anrechenbar | Entschädigung bei vorzeitiger Auflösung der Hypothek, sofern durch den Verkauf bedingt |
| Werterhaltender Unterhalt | senkt die Grundstückgewinnsteuer nicht | Malerarbeiten, Reparaturen und der Heizungsservice, die Sie bei der Einkommenssteuer abziehen |
Ein Rechenbeispiel zeigt das Prinzip:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Verkaufserlös | CHF 900'000.– |
| ./. Erwerbspreis | CHF 600'000.– |
| ./. wertvermehrende Investitionen | CHF 80'000.– |
| ./. anrechenbare Verkaufskosten | CHF 20'000.– |
| = steuerbarer Grundstückgewinn | CHF 200'000.– |
Die CHF 200'000.– sind noch nicht die Steuer, sondern die Bemessungsgrundlage. Auf diesen steuerbaren Grundstückgewinn wenden die Kantone anschliessend ihren eigenen Tarif an. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom Standort und von der Besitzesdauer ab.
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Welche Belege Sie für die Berechnung benötigen
Damit Sie alle Abzüge geltend machen, sammeln Sie die Belege schon vor dem Verkauf. Fehlende Nachweise führen dazu, dass die Steuerbehörde wertvermehrende Investitionen streicht und der steuerbare Gewinn steigt. Die folgende Checkliste zeigt die wichtigsten Unterlagen:
| Beleg | Wofür Sie ihn benötigen |
|---|---|
| Kaufvertrag (beurkundet) | belegt den ursprünglichen Erwerbspreis |
| Rechnungen für Um- und Ausbauten | belegen die wertvermehrenden Investitionen |
| Maklerabrechnung | belegt die Verkaufskosten |
| Notariats- und Grundbuchbelege | belegen die Transaktionskosten |
| Hypothekarunterlagen | belegen eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung |
| Kaufvertrag des Verkaufs | belegt den Verkaufserlös |
Wie die Besitzesdauer die Grundstückgewinnsteuer beeinflusst
Die Besitzesdauer bestimmt neben dem Kanton, wie viel Sie am Ende an Immobiliengewinn versteuern. Ein harmonisiertes Grundprinzip gibt es: Eine kurze Haltedauer belastet die Spekulation stärker, eine lange Haltedauer wird entlastet. Die konkreten Tarife, Zuschläge, Ermässigungen und Freigrenzen legt jedoch jeder Kanton selbst fest, weshalb es laut der Eidgenössischen Steuerverwaltung keinen schweizweit einheitlichen Besitzdauer-Satz gibt.
Wie stark der Effekt ausfällt, zeigt der Kanton Zürich: Bei einer Besitzesdauer unter einem Jahr erhöht sich die nach Tarif berechnete Steuer um 50 Prozent, bei unter zwei Jahren um 25 Prozent. Ab dem fünften vollen Jahr sinkt sie, zunächst um 5 Prozent und danach um je 3 Prozent pro weiteres Jahr, bis zu 50 Prozent nach 20 und mehr Jahren. Gewinne unter CHF 5'000.– bleiben in Zürich steuerfrei. Die vollständigen Werte und ein Rechenbeispiel finden Sie auf unserer Seite zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich.
Grundstückgewinnsteuer nach Kanton
Weil jeder Kanton eigene Tarife, Fristen und Freigrenzen kennt, lohnt sich vor dem Verkauf der Blick auf die Regeln Ihres Standortkantons. Die folgenden Detailseiten zeigen die Berechnung, den Tarif und die Abzüge pro Kanton:
- Aargau
- Appenzell Ausserrhoden
- Appenzell Innerrhoden
- Basel-Landschaft
- Basel-Stadt
- Bern
- Freiburg
- Genf
- Glarus
- Luzern
- Obwalden
- Schaffhausen
- Schwyz
- Solothurn
- St. Gallen
- Tessin
- Thurgau
- Uri
- Waadt
- Wallis
- Zug
- Zürich
Steueraufschub: Wann Sie die Grundstückgewinnsteuer aufschieben können
In bestimmten Fällen müssen Sie den Immobiliengewinn nicht sofort versteuern. Ein Steueraufschub bedeutet nicht, dass die Steuer entfällt, sondern dass sie auf einen späteren Verkauf verschoben wird. Die erwerbende Partei übernimmt dabei die Steuergeschichte mitsamt dem ursprünglichen Erwerbspreis. Diese verschobene Belastung heisst latente Steuerlast und wird fällig, sobald die Immobilie später ohne Aufschubgrund verkauft wird.
Nach Art. 12 Abs. 3 StHG wird die Besteuerung in allen Kantonen bei denselben Grundtatbeständen aufgeschoben:
- bei Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung,
- bei Handänderungen unter Ehegatten, etwa im Rahmen einer Scheidung oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung,
- bei einer Landumlegung oder Güterzusammenlegung,
- bei bestimmten Umstrukturierungen von Betriebsliegenschaften,
- bei der Ersatzbeschaffung eines dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Eigenheims.
Die konkreten Voraussetzungen, Fristen und Verfahren regelt danach das kantonale Recht. Bei der Ersatzbeschaffung müssen Sie den Erlös innert der gesetzlich vorgesehenen Frist in eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz investieren. Diese Frist richtet sich nach dem kantonalen Recht und beträgt häufig bis zu zwei Jahre. Wie Sie den Verkauf und Kauf zeitlich koordinieren, lesen Sie in unserem Leitfaden.
Bei der Ersatzbeschaffung gilt zudem die absolute Methode, auch Abschöpfungsmethode genannt. Aufgeschoben wird nur der Teil des Gewinns, den Sie über die ursprünglichen Anlagekosten hinaus in das Ersatzobjekt reinvestieren. Kaufen Sie günstiger, als Sie verkauft haben, wird der nicht reinvestierte Teil sofort besteuert. Das Bundesgericht hat diese Methode in BGE 130 II 202 bestätigt. Der Aufschub gilt nur für selbstbewohntes Wohneigentum, nicht für Zweit- oder Ferienwohnungen.
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Makler findenMonistisches und dualistisches System
Ob ein Gewinn überhaupt der Grundstückgewinnsteuer unterliegt, hängt vom kantonalen System ab. Der Unterschied betrifft vor allem Selbstständige und Unternehmen, für den Privatverkauf ist er meist nachrangig. Wer geschäftlich einen Immobiliengewinn versteuern muss, sollte das System seines Kantons kennen. Die folgende Gegenüberstellung fasst die beiden Modelle zusammen:
| System | Behandlung der Grundstückgewinne | Kantone |
|---|---|---|
| Monistisch | Private und geschäftliche Gewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer | ZH, BE, UR, NW, BS, BL, TI, GE, JU (GE mit Sondervariante) |
| Dualistisch | Nur private Gewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer, geschäftliche der Einkommens- oder Gewinnsteuer | übrige Kantone |
Die Zuordnung folgt der Übersicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Eine besondere Rolle spielt der gewerbsmässige Liegenschaftenhandel, also der planmässige Handel mit Immobilien als Erwerbstätigkeit. Ob eine Person als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gilt, beurteilt das Bundesgericht in einer Gesamtwürdigung der Umstände. Eine Rolle spielen dabei die Häufigkeit und die Systematik der Geschäfte, die Haltedauer, die Finanzierung, der Zusammenhang mit dem Beruf und die Absicht beim Erwerb. Für den gewöhnlichen Verkauf des eigenen, selbstbewohnten Hauses ist diese Einstufung nicht relevant.
Käuferrisiko: Haftung für eine nicht bezahlte Steuer
Auch als Käufer sollten Sie die Grundstückgewinnsteuer kennen, denn in vielen Kantonen ist sie durch ein gesetzliches Grundpfandrecht gesichert (Art. 836 ZGB in Verbindung mit dem kantonalen Recht). Ein solches Pfandrecht haftet direkt am Grundstück, unabhängig davon, wer Eigentümer ist. Bezahlt der Verkäufer seine Grundstückgewinnsteuer nicht, kann die Behörde den Betrag je nach kantonaler Ausgestaltung beim neuen Eigentümer einfordern.
Sie können dieses Risiko vor der Beurkundung senken. So sichern sich die Parteien im Kaufvertrag ab:
- Lassen Sie die voraussichtliche Grundstückgewinnsteuer vom Steueramt vorausberechnen.
- Halten Sie den geschätzten Steuerbetrag beim Vollzug zurück, statt ihn an den Verkäufer auszuzahlen.
- Überweisen Sie diesen Betrag auf ein Sperrkonto des Notariats oder direkt an das Steueramt.
- Verankern Sie die gewählte Lösung ausdrücklich in der öffentlich beurkundeten Kaufurkunde.
Ihr Notar berät Sie dazu und hält die Absicherung im Vertrag fest. Wer die Steuern und Kosten beim Hausverkauf rechtzeitig mit den Fachpersonen bespricht, vermeidet spätere Nachforderungen.
Fazit
Wer eine Immobilie in der Schweiz mit Gewinn verkauft, muss diesen Immobiliengewinn versteuern – über die kantonale Grundstückgewinnsteuer auf den Wertzuwachs zwischen dem Kauf und Verkauf. Wie hoch die Belastung ausfällt, bestimmen der Kanton, die Höhe des Gewinns und die Besitzesdauer. Mit einer sauberen Dokumentation der wertvermehrenden Investitionen und der Verkaufskosten senken Sie den steuerbaren Gewinn deutlich.
Prüfen Sie zudem, ob ein Steueraufschub greift, etwa bei einer Ersatzbeschaffung des selbstbewohnten Eigenheims oder bei einem Eigentumsübergang in der Familie. Wer den steuerbaren Gewinn rechtzeitig berechnet und den Ablauf beim Immobilienverkauf mit dem Steueramt und dem Notar abstimmt, plant den Verkauf ruhiger und vermeidet Nachzahlungen. Als Grundlage lohnt sich eine aktuelle Bewertung Ihrer Immobilie, denn ohne realistischen Marktwert lässt sich der Immobiliengewinn nicht verlässlich versteuern.
Quellen
- Kanton Zürich Steuerbuch – Aufschub bei Ersatzbeschaffung (ZStB 216.3): zh.ch
- Fedlex – Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), Art. 12 (Grundstückgewinnsteuer): fedlex.admin.ch
- Fedlex – Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 836 (gesetzliches Grundpfandrecht): fedlex.admin.ch
- ESTV – Dossier Steuerinformationen, Besteuerung der Grundstückgewinne (monistisches/dualistisches System): estv.admin.ch
- Kanton Zürich – Grundstückgewinnsteuer (amtlich): zh.ch
Häufige Fragen
Wie lange muss ich ein Haus besitzen, um es steuerfrei zu verkaufen?
In der Schweiz gibt es keine allgemeine Besitzesdauer, nach der ein Verkauf automatisch steuerfrei wird. Die Grundstückgewinnsteuer fällt an, sobald Sie einen Gewinn erzielen. Eine lange Besitzesdauer reduziert den Steuersatz je nach Kanton, hebt die Steuerpflicht aber nicht auf.
Zahle ich Grundstückgewinnsteuer, wenn ich mit Verlust verkaufe?
Nein. Besteuert wird nur ein Gewinn. Liegt der Verkaufserlös unter den Anlagekosten aus Erwerbspreis, wertvermehrenden Investitionen und Verkaufskosten, entsteht kein steuerbarer Grundstückgewinn und damit keine Steuer.
Wer schuldet die Grundstückgewinnsteuer, Käufer oder Verkäufer?
Steuerpflichtig ist der Verkäufer, der den Gewinn erzielt. Als Käufer haften Sie je nach Kanton nur nachrangig über das gesetzliche Grundpfandrecht, falls der Verkäufer die Steuer nicht bezahlt. Deshalb wird der Betrag beim Verkauf üblicherweise sichergestellt.
Wann wird die Grundstückgewinnsteuer fällig?
Die Steuerforderung entsteht mit der Handänderung, also mit dem Eigentumsübergang. Der genaue Zeitpunkt der Veranlagung, der Fälligkeit und der Zahlung richtet sich nach dem kantonalen Recht. Planen Sie den voraussichtlichen Betrag deshalb früh in den Verkauf ein.
Erhebt der Bund eine Steuer auf den Immobiliengewinn?
Nein. Die Grundstückgewinnsteuer ist kantonal beziehungsweise kommunal. Bei der direkten Bundessteuer sind private Grundstückgewinne steuerfrei. Nur Gewinne aus dem Geschäftsvermögen oder aus gewerbsmässigem Handel erfasst der Bund über die Einkommens- oder die Gewinnsteuer.




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