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★★★★★ 4,6/5 auf Trustpilot · 5'000+ BewertungenDas Schweizer Gesetz besagt im Art. 257h OR, dass ein Mieter die Besichtigung des Mietobjektes durch den Vermieter erlauben muss, wenn es für den Unterhalt nötig ist, die Immobilie verkauft wird oder eine Wiedervermietung ansteht.
Das Schweizer Gesetz besagt im Art. 257h OR, dass ein Mieter die Besichtigung des Mietobjektes durch den Vermieter erlauben muss, wenn es für den Unterhalt nötig ist, die Immobilie verkauft wird oder eine Wiedervermietung ansteht. Natürlich darf der Vermieter aber nicht einfach hereinspazieren, sondern muss den Besuch Vorzeit ankünden. Nur bei notfallmässigen Handwerkerarbeiten beträgt die Vorlaufzeit nicht zwangsläufig 24 Stunden. Selbständig darf sich ein Vermieter niemals Zutritt verschaffen und er darf auch nur dannZweitschlüssel verwahren, wenn der Mieter dazu sein eindeutiges Einverständnis erteilt.
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