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Zwangsversteigerung: Definition, Ablauf und Kosten in der Schweiz

Yassin StotzAktualisiert am 03.09.20268 Min. Lesezeit

Zwangsversteigerung: was ist das?

Eine Zwangsversteigerung ist die öffentliche Verwertung einer Immobilie, wenn ein Eigentümer seine Schulden dauerhaft nicht bezahlt und ein Gläubiger die Immobilie verwerten lässt. In der Schweiz heisst dieser Vorgang rechtlich Zwangsverwertung und richtet sich nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG). Durchgeführt wird die Zwangsversteigerung nicht von einem Gericht, sondern vom Betreibungs- oder Konkursamt. Dieser Beitrag erklärt den Ablauf, die Rechtsgrundlagen und die Kosten und zeigt, wie sich eine Zwangsversteigerung abwenden lässt.

Das Wichtigste im Überblick

  • Zuständig ist das Betreibungs- oder Konkursamt, nicht ein Gericht oder Amtsgericht.
  • Rechtsgrundlage sind das SchKG und die Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG).
  • Es gilt das Deckungsprinzip: Den Zuschlag gibt es nur, wenn das höchste Gebot die vorrangigen Hypotheken übersteigt (Art. 126 und 142a SchKG).
  • Ein festes Mindestgebot wie in Deutschland kennt die Schweiz nicht.
  • Zwei Wege führen zur Verwertung: die Betreibung (Betreibungsamt) und der Konkurs (Konkursamt).
  • Sie können die Versteigerung abwenden, durch die Tilgung der Schuld, einen Aufschub oder den Verkauf vor dem Zuschlag.
  • Die Termine erscheinen mindestens einen Monat vorher im Amtsblatt und im SHAB.

Was bedeutet Zwangsversteigerung?

Eine Zwangsversteigerung ist der erzwungene, öffentliche Verkauf einer Immobilie, mit dem offene Schulden bezahlt werden. Der amtliche Name lautet in der Schweiz Zwangsverwertung von Grundstücken. «Zwangsversteigerung» sagen die meisten umgangssprachlich für die häufigste Form, die öffentliche Steigerung.

Statt zu versteigern, kann das Amt die Immobilie auch freihändig verkaufen. Dieser Freihandverkauf ist möglich, wenn alle Beteiligten zustimmen und der Käufer mindestens den Schätzwert bezahlt (Art. 143b SchKG). Beim Recht unterscheidet sich die Schweiz von Deutschland: Die Abkürzung ZVG steht für das deutsche Zwangsversteigerungsgesetz und gilt hier nicht. Massgebend sind das SchKG und die VZG. Vom Erlös bezahlt das Amt zuerst die Gläubiger. Verbleibt ein Rest, geht dieser an den früheren Eigentümer.

Betreibungsamt oder Konkursamt – wer versteigert in der Schweiz?

In der Schweiz führt ein Amt die Zwangsversteigerung durch, nicht ein Gericht. Welches Amt zuständig ist, hängt vom Verfahren ab.

Bleiben Rechnungen offen und betreibt ein Gläubiger den Eigentümer, verwertet das Betreibungsamt die Immobilie. Wird über eine Person oder eine Firma der Konkurs eröffnet, übernimmt das Konkursamt den Verkauf. In diesem Fall spricht man von einer konkursamtlichen Versteigerung von Immobilien. Die Konkurseröffnung selbst spricht ein Gericht aus, den Verkauf wickelt danach das Konkursamt ab. An der Steigerung dürfen Sie als Privatperson mitbieten. Wenn Sie im Ausland wohnen, brauchen Sie unter Umständen eine Bewilligung (Lex Koller). Den Zuschlag erhält, wer am meisten bietet und die gesetzlichen Bedingungen erfüllt.

Wann wird ein Haus zwangsversteigert? Der Ablauf

Zu einer Zwangsversteigerung kommt es, wenn ein Eigentümer seine Hypothekarzinsen oder andere Schulden über längere Zeit nicht mehr bezahlt und ein Gläubiger den Verkauf verlangt. Häufige Auslöser sind der Verlust der Arbeitsstelle, eine Krankheit oder eine Scheidung.

Die folgende Übersicht zeigt Ihnen den Ablauf Schritt für Schritt, mit der jeweiligen Rechtsgrundlage.

SchrittWas geschiehtRechtsgrundlage
1. Betreibung oder KonkursDer Gläubiger betreibt den Schuldner und verlangt danach die Verwertung, oder das Gericht eröffnet den KonkursSchKG / Konkursgericht
2. Schätzung und LastenbereinigungDas Amt schätzt den Wert der Immobilie und klärt, welche Rechte und Schulden auf ihr lasten (Bestreitungsfrist zehn Tage)Art. 140 SchKG, Art. 9 VZG
3. SteigerungsbedingungenDas Amt legt fest, wie und bis wann der Käufer zahlt und welche Lasten er übernimmt, und legt die Unterlagen mindestens zehn Tage vorher aufArt. 134 SchKG
4. PublikationDas Amt macht die Steigerung mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntArt. 138 SchKG
5. Versteigerung und ZuschlagDas Amt versteigert die Immobilie öffentlich und erteilt den Zuschlag, sobald das Deckungsprinzip erfüllt istArt. 126, 142a SchKG
6. ZahlungDer Käufer zahlt bar oder innerhalb der Frist aus den Steigerungsbedingungen, höchstens sechs MonateArt. 136 SchKG
7. EigentumsübergangDer Zuschlag macht den Käufer zum Eigentümer, danach lässt das Amt den Wechsel im Grundbuch eintragenArt. 656 Abs. 2 ZGB
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Bei der Betreibung setzt das Amt die Steigerung frühestens einen und spätestens drei Monate nach dem Verwertungsbegehren an (Art. 133 SchKG). Sie werden bereits mit dem Zuschlag Eigentümer, der Eintrag im Grundbuch bestätigt das nur noch (Art. 656 Abs. 2 ZGB).

Zuschlag und Deckungsprinzip: Gibt es ein Mindestgebot?

In der Schweiz gibt es kein festes Mindestgebot, das an einen Prozentsatz des Werts gebunden ist. Damit unterscheidet sich die Schweiz von Deutschland, das solche Wertgrenzen kennt. Massgebend ist bei uns das Deckungsprinzip (Art. 126 und 142a SchKG).

Das Deckungsprinzip heisst: Den Zuschlag gibt es nur, wenn das höchste Gebot mehr einbringt als die Forderungen, die im Rang vor dem betreibenden Gläubiger stehen. Das sind meist die Hypotheken der Bank, die über ein Grundpfandrecht an der Immobilie abgesichert sind. Reicht das Gebot dafür nicht, verkauft das Amt die Immobilie nicht. Die Verfahrenskosten zieht das Amt vorab vom Erlös ab, sie gehören nicht zu dieser Schwelle.

Zwei Punkte sollten Sie zusätzlich kennen:

  1. Noch nicht fällige Schulden: Liegt auf der Immobilie eine Schuld, die noch nicht fällig ist, etwa eine laufende Hypothek, dann übernehmen Sie diese als Käufer mit (Art. 135 SchKG).
  2. Zahlungsweise: Wie Sie bezahlen, legen die Steigerungsbedingungen fest, also das Dokument mit den Verkaufsregeln – meist bar oder innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten (Art. 136 SchKG).

Ein Beispiel macht das Deckungsprinzip greifbar. Angenommen, eine Immobilie hat einen amtlichen Schätzwert von CHF 1'200'000.–. Darauf lastet eine erste Hypothek der Bank von CHF 700'000.–, und der betreibende Gläubiger fordert CHF 200'000.–.

HöchstgebotDeckt es die vorrangige Hypothek von CHF 700'000.–?Ergebnis
CHF 650'000.–NeinKein Zuschlag, die Immobilie wird nicht verkauft.
CHF 720'000.–JaZuschlag. Zuerst werden die Kosten und die Hypothek der Bank bezahlt, der Rest geht an den betreibenden Gläubiger.
CHF 950'000.–JaZuschlag. Alle Forderungen sind gedeckt und der Überschuss geht an den früheren Eigentümer.
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Ein Sonderfall ist der Doppelaufruf (Art. 142 SchKG). Manchmal lastet auf der Immobilie ein Recht, das ihren Wert senkt, zum Beispiel ein Wohnrecht, das einer Person das Wohnen erlaubt. Wurde dieses Recht erst nach der Hypothek der Bank eingetragen, darf die Bank verlangen, dass das Amt die Immobilie zweimal ausruft: einmal mit dem Wohnrecht und einmal ohne. Bringt der Verkauf mit dem Wohnrecht zu wenig, um die Hypothek zu decken, dann zählt das Gebot ohne das Recht, und das Wohnrecht fällt weg. So verliert die Bank nicht wegen eines Rechts, das erst später dazukam.

Zwangsversteigerung abwenden: Ihre Möglichkeiten

Sie können eine Zwangsversteigerung bis zum Zuschlag abwenden, wenn Sie rechtzeitig handeln. Je eher Sie mit der Bank und dem Amt sprechen, desto mehr Spielraum haben Sie. Drei Wege stehen Ihnen offen:

  • Erstens: Bezahlen Sie die offene Forderung samt Zinsen und Kosten, dann fällt der Grund für den Verkauf weg.
  • Zweitens: Das Amt kann die Verwertung um höchstens zwölf Monate aufschieben, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie in Raten zahlen, und die erste Rate leisten (Art. 123 SchKG).
  • Drittens: Ein freiwilliger Verkauf am Markt bringt oft mehr als eine Steigerung. Stimmen alle Beteiligten zu, kann auch ein Freihandverkauf über das Amt an die Stelle der Versteigerung treten (Art. 143b SchKG). Eine Schuldenberatung hilft Ihnen, den passenden Weg zu wählen.

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Eine Immobilie aus einer Zwangsversteigerung kaufen

Wollen Sie eine Immobilie aus einer Zwangsversteigerung kaufen, finden Sie die Termine in amtlichen Publikationen. Die Betreibungs- und Konkursämter schreiben die Objekte im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und in den kantonalen Amtsblättern aus. Wie eine solche Versteigerung in einer Region abläuft, sehen Sie am Beispiel unseres Beitrags zu den Zwangsversteigerungen im Kanton Zürich.

Massgebend ist nicht der Zuschlagspreis allein, sondern welche Rechte und Schulden Sie mit der Immobilie übernehmen. Das Lastenverzeichnis zeigt Ihnen, was auf dem Grundstück lastet.

Eintrag im LastenverzeichnisWas das für Sie als Käufer bedeutet
Dienstbarkeit (z. B. Wohnrecht, Wegrecht)Eine andere Person darf die Immobilie mitnutzen, was Ihre eigene Nutzung einschränkt.
GrundlastSie müssen eine wiederkehrende Leistung erbringen, zum Beispiel eine Zahlung.
Noch nicht fällige HypothekSie übernehmen die laufende Schuld mit der Immobilie.
Miet- oder PachtvertragEin bestehender Vertrag läuft weiter und Sie treten als Vermieter ein.
Vorgemerktes RechtEin eingetragenes Recht einer anderen Person kann für Sie verbindlich bleiben.
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Prüfen Sie vor einem Gebot zusätzlich diese Punkte:

  • Steigerungsbedingungen: Dort steht, bis wann Sie zahlen, welche Sicherheit Sie hinterlegen und welche Kosten Sie tragen.
  • Finanzierung: Holen Sie vor dem Termin eine verbindliche Zusage Ihrer Bank ein, denn die Zahlungsfrist ist begrenzt.
  • Keine Gewährleistung: Sie kaufen die Immobilie, wie sie ist. Für Mängel können Sie später niemanden belangen.
  • Besichtigung: Bei bewohnten Objekten dürfen Sie oft nur beschränkt hinein.
  • Gesamtrechnung: Zählen Sie Ihr Gebot, die Nebenkosten, eine eventuelle Sanierung und übernommene Lasten zusammen, bevor Sie ein Limit setzen.

Schätzen Sie den Verkehrswert realistisch ein, um Ihre Gebotsobergrenze zu bestimmen. Einen Überblick über die Wertbegriffe gibt Ihnen unser Beitrag zum Verkehrswert, Marktwert und Ertragswert.

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Kosten bei einer Zwangsversteigerung

Die Kosten unterscheiden sich vom gewöhnlichen Kauf. Weil der Zuschlag selbst der Rechtsgrund für den Eigentumswechsel ist, brauchen Sie keinen Kaufvertrag beim Notar. Die üblichen Notariatskosten für den Vertrag entfallen deshalb. Diese Posten kommen dagegen auf Sie zu:

  • der Zuschlagspreis, also Ihr Gebot,
  • die Grundbuchgebühren für die Eintragung als neuer Eigentümer,
  • je nach Kanton eine Handänderungssteuer, im Kanton Zürich fällt zum Beispiel keine an,
  • weitere amtliche Kosten gemäss den Steigerungsbedingungen.

Rechnen Sie diese Nebenkosten und die übernommenen Lasten in Ihr Budget ein. So bleibt der Preisvorteil einer Versteigerung auch am Ende bestehen.

Fazit

Eine Zwangsversteigerung folgt in der Schweiz einem gesetzlich geregelten Ablauf nach SchKG und VZG. Das Betreibungs- oder Konkursamt verkauft die Immobilie, der Zuschlag richtet sich nach dem Deckungsprinzip, und ein festes Mindestgebot wie in Deutschland gibt es nicht. Wenn Sie als Eigentümer in eine finanzielle Notlage geraten, zählt vor allem der Zeitpunkt: Je eher Sie handeln, desto eher bleiben Ihnen Wege wie ein Aufschub, ein freiwilliger Verkauf oder ein Freihandverkauf.

Als Käufer schauen Sie nicht nur auf den Zuschlagspreis, sondern auch auf das Lastenverzeichnis, die Steigerungsbedingungen und den Zustand der Immobilie. Eine Zwangsversteigerung ist damit weder ein sicheres Schnäppchen noch das Ende jeder Handlungsmöglichkeit, sondern ein Verfahren, auf das Sie sich mit einer realistischen Bewertung und einer rechtzeitigen Prüfung Ihrer Möglichkeiten vorbereiten können.

Quellen

  • Schweizerische Eidgenossenschaft – SchKG, Art. 126 (Zuschlag, Deckungsprinzip): fedlex.admin.ch
  • Schweizerische Eidgenossenschaft – SchKG, Art. 133 (Verwertung von Grundstücken, Fristen): fedlex.admin.ch
  • Schweizerische Eidgenossenschaft – SchKG, Art. 136 (Zahlungsmodus und Zahlungstermin): fedlex.admin.ch
  • Schweizerische Eidgenossenschaft – SchKG, Art. 140 (Lastenbereinigung und Schätzung): fedlex.admin.ch
  • Schweizerische Eidgenossenschaft – SchKG, Art. 143b (Freihandverkauf): fedlex.admin.ch
  • Stadt Zürich – Betreibungsamt, öffentliche Versteigerungen: stadt-zuerich.ch

Häufige Fragen

Was passiert mit den restlichen Schulden nach der Versteigerung?

Deckt der Erlös die Schulden nicht, erhält der Gläubiger einen Verlustschein. Sie schulden den Restbetrag weiter, allerdings ohne neuen Zins, und die Forderung verjährt erst nach zwanzig Jahren (Art. 149a SchKG).

Kann ich das ersteigerte Haus sofort beziehen?

Nicht immer. Wohnt der frühere Eigentümer oder ein Mieter noch im Objekt, müssen Sie den Auszug unter Umständen über ein gerichtliches Ausweisungsverfahren durchsetzen. Ein bestehender Mietvertrag läuft zudem weiter.

Ist eine Zwangsversteigerung dasselbe wie eine Zwangsräumung?

Nein. Eine Zwangsversteigerung ist der erzwungene Verkauf einer Immobilie zur Tilgung von Schulden. Eine Zwangsräumung ist die erzwungene Räumung einer Wohnung, meist nach einer Kündigung im Mietverhältnis.

Steht mein Name bei einer Zwangsversteigerung im Amtsblatt?

Öffentlich ausgeschrieben werden das Grundstück und der Steigerungstermin, nicht eine Namensliste Ihrer Schulden. Die Betreibung ist zudem im Betreibungsregister vermerkt, in das aber nur Personen mit einem berechtigten Interesse Einsicht erhalten.

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