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Marktwert kennen – Eigenmietwert besser planen.

Eigenmietwert im Kanton Zürich berechnen: Formel, Beispiele und Abzüge

Oliver S.
19.03.2026
7 min
Inhaltsverzeichnis

Wer im Kanton Zürich in den eigenen vier Wänden wohnt, muss den Eigenmietwert als fiktives Einkommen versteuern. Dieser Wert wird anhand des Steuerwerts der Liegenschaft berechnet. Für Eigentumswohnungen gilt ein Satz von 4,25 %, für Einfamilienhäuser 3,5 %. In diesem Artikel finden Sie Formeln, Rechenbeispiele und eine Übersicht aller möglichen Abzüge, um Ihren Eigenmietwert im Kanton Zürich zu berechnen.

Eigenmietwert im Kanton Zürich: Basisdaten

Anwendung Nur für selbstgenutzte Immobilien
Grundlage Steuerwert = Verkehrswert × Faktor
Anzurechnender Faktor 70 %
Prozentsatz Wohnungen 4,25 %
Prozentsatz Einfamilienhäuser 3,5 %
Formel Eigenmietwert = Steuerwert (Verkehrswert × 70 %) × Prozentsatz

Die Formel: So berechnen Sie den Eigenmietwert im Kanton Zürich

Der Kanton Zürich verwendet für die Berechnung des Eigenmietwerts eine Formelrechnung, die auf dem Verkehrswert der Liegenschaft basiert. Dafür sind zwei Schritte nötig:

Schritt 1: Steuerwert der Liegenschaft im Kanton Zürich ermitteln

Steuerwert = Verkehrswert × 70 %

Schritt 2: Eigenmietwert berechnen

  • Eigenmietwert (Eigentumswohnung) = Steuerwert × 4,25 %
  • Eigenmietwert (Einfamilienhaus) = Steuerwert × 3,5 %

Der Steuerwert selbst setzt sich aus dem Landwert und dem Zeitbauwert zusammen. Der Zeitbauwert entspricht den Neubaukosten (laut Gebäudeversicherungswert) abzüglich einer jährlichen Altersabschreibung. Für die direkte Bundessteuer übernimmt der Bund den Steuerwert des Kantons Zürich als Grundlage. Eine separate kantonale Berechnung entfällt, jedoch kann ein Korrekturfaktor zur Anwendung kommen.

Sonderfall: Selbstgenutzte Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus

Wer eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus bewohnt, das ihm gehört, berechnet den Eigenmietwert nicht nach der Formel, sondern anhand von Vergleichsmieten für ähnliche Objekte in der Umgebung. Der Eigenmietwert beträgt 70 % dieser ortsüblichen Vergleichsmiete.

Rechenbeispiel 1: Eigentumswohnung

Familie Müller besitzt eine Eigentumswohnung in Winterthur. Der Verkehrswert beträgt CHF 900'000, die Hypothek CHF 720'000 (80 % Belehnung). Der Hypothekarzins liegt bei 2,5 %, das steuerbare Haushaltseinkommen bei CHF 150'000.

PositionBetrag
VerkehrswertCHF 900'000
Steuerwert (70 %)CHF 630'000
Eigenmietwert (4,25 %)CHF 26'775
− Hypothekarzinsen (2,5 % von 720'000)− CHF 18'000
− Unterhaltskosten (Pauschale 20 % des Eigenmietwerts)− CHF 5'355
Netto-Zuschlag zum EinkommenCHF 3'420
Steuerbares Einkommen ohne EigentumCHF 150'000
Steuerbares Einkommen mit EigenmietwertCHF 153'420

Die Mehrbelastung durch den Eigenmietwert hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz und der Wohngemeinde ab. Im gezeigten Beispiel mit einem Netto-Zuschlag von CHF 3'420 und einem Grenzsteuersatz von rund 25–35 % ergibt das eine jährliche Mehrbelastung von etwa CHF 850 bis CHF 1'200.

Rechenbeispiel 2: Einfamilienhaus

Ehepaar Keller besitzt ein Einfamilienhaus in Uster. Der Verkehrswert beträgt CHF 1'400'000, die Hypothek CHF 980'000. Der Hypothekarzins liegt bei 2,5 %.

PositionBetrag
VerkehrswertCHF 1'400'000
Steuerwert (70 %)CHF 980'000
Eigenmietwert (3,5 %)CHF 34'300
− Hypothekarzinsen (2,5 % von 980'000)− CHF 24'500
− Unterhaltskosten (Pauschale 20 % des Eigenmietwerts)− CHF 6'860
Netto-Zuschlag zum EinkommenCHF 2'940

Beim Einfamilienhaus fällt der Eigenmietwert-Satz mit 3,5 % tiefer aus als bei Eigentumswohnungen. Trotzdem ist der absolute Franken-Betrag wegen des höheren Steuerwerts oft grösser. Wer grössere Sanierungs- oder Unterhaltsarbeiten plant, sollte prüfen, ob die effektiven Unterhaltskosten die Pauschale übersteigen. Falls ja, lohnt sich der Abzug der tatsächlichen Kosten.

Eigenmietwert-Rechner: Online-Tool statt Taschenrechner

Die Formel lässt sich zwar von Hand anwenden, doch ein Online-Rechner spart Zeit und minimiert Rechenfehler. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stellt einen Steuerrechner zur Verfügung, mit dem Sie Ihre Gesamtsteuerbelastung inklusive Eigenmietwert simulieren können.

Für eine erste Einschätzung des Verkehrswerts Ihrer Liegenschaft – die Grundlage jeder Eigenmietwertberechnung – bietet sich ausserdem der Immobilienrechner von RealAdvisor an.

Beachten Sie: Kein Online-Tool ersetzt die offizielle Einschätzung durch das kantonale Steueramt. Die berechneten Werte sind Richtwerte, die Ihnen helfen, Ihre Steuererklärung besser vorzubereiten oder eine Neueinschätzung kritisch zu hinterfragen.

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Eigenmietwert im Kontext der Steuern: Welche Abzüge sind im Kanton Zürich möglich?

Unterhaltskosten: Pauschale oder Effektivabzug

Eigentümer können zwischen zwei Varianten wählen:

  • Pauschalabzug:
    • 20 % des Eigenmietwerts (bei Gebäuden, die zu Beginn der Steuerperiode mehr als 10 Jahre alt sind).
    • 10 % des Eigenmietwerts (bei Gebäuden bis zu einem Alter von 10 Jahren).
  • Effektivabzug: Nachweis der tatsächlichen werterhaltenden Unterhaltsaufwendungen

Der Pauschalabzug ist einfach und ohne Belege möglich. Der Effektivabzug lohnt sich in Jahren mit grossen Renovationen wie Fassadensanierungen, einem Heizungsersatz oder einem Fenstertausch. Wertvermehrende Investitionen – etwa ein neuer Wintergarten – sind nicht abzugsfähig, können aber bei einem späteren Verkauf die Grundstückgewinnsteuer mindern.

Hypothekarzinsen

Schuldzinsen auf der Hypothek können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Grenze für den Abzug liegt im Kanton Zürich bei den gesamten steuerbaren Erträgen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen plus zusätzlich CHF 50'000. Für die meisten privaten Wohneigentümer ist der Abzug daher de facto unbegrenzt. Mit steigenden Hypothekarzinsen steigt also auch der steuerliche Vorteil – ein Aspekt, der bei der Planung der Amortisationsstrategie berücksichtigt werden sollte.

Unternutzungsabzug

Wer einen Teil seiner Liegenschaft nachweislich dauerhaft nicht nutzt – etwa weil ein Kind ausgezogen ist und das Zimmer leer steht –, kann einen Unternutzungsabzug geltend machen. Dieser gilt ausschliesslich für den Hauptwohnsitz, nicht für Ferienhäuser oder Zweitliegenschaften.

Formel für Einfamilienhäuser:

Neuer Eigenmietwert = Eigenmietwert × (genutzte Zimmer + 2) ÷ (Gesamtzimmer + 2)

Hinweis: Zimmer über 30 m² zählen als 2 Räume.

Beispiel: 6-Zimmer-Haus, Eigenmietwert CHF 30'000, 1 Zimmer dauerhaft leer: (CHF 30'000 × 7) ÷ 8 = CHF 26'250

Formel für Eigentumswohnungen:

Neuer Eigenmietwert = Eigenmietwert × (genutzte Zimmer + 1) ÷ (Gesamtzimmer + 1)

Beispiel: 5-Zimmer-Wohnung, Eigenmietwert CHF 25'000, 1 Zimmer dauerhaft leer: (CHF 25'000 × 5) ÷ 6 = CHF 20'833

Wichtig: Eine gelegentliche Nutzung als Gästezimmer oder Abstellraum gilt nicht als Unternutzung. Die betroffenen Zimmer müssen tatsächlich und dauerhaft leer stehen.

Umbauabzug

Wer während eines Umbaus ausziehen muss und vorübergehend auswärts wohnt, kann den Eigenmietwert anteilig reduzieren. Dauert der Umbau zwei Wochen, wäre eine Reduktion um 2/52 des Jahreswerts möglich. Ist die Liegenschaft während des Umbaus teilweise bewohnbar, gewährt der Kanton Zürich in der Regel keine Reduktion.

Härtefallregelung

Für Eigentümer mit geringem Einkommen – häufig Rentnerinnen und Rentner – gibt es im Kanton Zürich eine Härtefallklausel: Übersteigt der Eigenmietwert rund ein Drittel des steuerbaren Einkommens, kann er auf Antrag reduziert werden.

Neubewertung von Liegenschaften im Kanton Zürich: Was sich ab 2026 ändert

Zur Steuerperiode 2026 aktualisiert der Kanton Zürich erstmals seit 2009 die Lagewerte und die Altersabschreibungsregeln. Die wichtigsten Neuerungen:

  • Lagewerte: Die Grundstückslagewerte wurden deutlich angehoben. Bei Eigentumswohnungen in der Stadt Zürich sind die Lagewerte laut einer Analyse der Zürcher Kantonalbank (ZKB) teilweise um bis zu 480 % gestiegen.
  • Altersabschreibung: Neu sind Abschreibungen bis zu einem Gebäudealter von 40 Jahren anrechenbar (bisher max. 30 Jahre, gerechnet bis 2009). Liegenschaften mit Baujahr 1986 bis 2009 profitieren am stärksten.
  • Gesamteffekt: Im Schnitt steigen die Eigenmietwerte um etwa 14 % (Einfamilienhäuser) bzw. 19 % (Stockwerkeigentum). Rund ein Viertel der Eigentümer wird jedoch einen sinkenden Eigenmietwert feststellen – vor allem ältere Liegenschaften ausserhalb der Ballungszentren.

Wer der Ansicht ist, der neu festgesetzte Eigenmietwert sei zu hoch, kann beim kantonalen Steueramt eine individuelle Überprüfung verlangen. Der festgelegte Wert darf laut Bundesgericht nicht unter 60 % der ortsüblichen Marktmiete liegen. Der Kanton Zürich zielt in der Regel auf einen Wert von rund 70 %.

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Eigenmietwert anfechten: So reichen Sie Einspruch ein

Wenn die Steuerbehörde den Eigenmietwert zu hoch ansetzt oder ein Fehler in der Berechnung vorliegt, können Sie kostenfrei Einsprache einlegen – am einfachsten über das Onlineformular des kantonalen Steueramts Zürich. Wichtig: Prüfen Sie jede Neueinschätzung genau, denn Fehler können Sie über mehrere Jahre hinweg teuer zu stehen kommen.

Sobald der Rechtsweg beschritten wird, trägt der Verlierer alle Verfahrenskosten einschliesslich allfälliger Expertengutachten. Es empfiehlt sich daher, zunächst eine gütliche Einigung mit dem Steueramt anzustreben.

Abschaffung des Eigenmietwerts: Was kommt als Nächstes?

Am 28. September 2025 hat das Schweizer Stimmvolk die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Die Änderung ist jedoch noch nicht in Kraft. Mit einer Umsetzung ist frühestens zur Steuerperiode 2028 zu rechnen. Bis dahin gilt die bisherige Besteuerung unverändert.

Mit der Abschaffung fallen auch mehrere Abzüge weg: Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten können bei selbst genutzten Liegenschaften dann nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Einzig für Erstkäufer ist ein befristeter Schuldzinsabzug während der ersten zehn Jahre vorgesehen.

Fazit

Den Eigenmietwert im Kanton Zürich zu berechnen, ist mit der richtigen Formel unkompliziert: Steuerwert (70 % des Verkehrswerts) multipliziert mit 4,25 % (Wohnung) bzw. 3,5 % (Haus). Mit den verfügbaren Abzügen für Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten und Unternutzung lässt sich die tatsächliche Steuermehrbelastung häufig auf ein überschaubares Mass reduzieren. Wer jetzt noch die Neueinschätzung per 2026 im Blick behält und bei Bedarf Einsprache erhebt, ist gut vorbereitet – bis der Eigenmietwert endgültig aus dem Steuergesetz verschwindet.

Quellen:

FAQ

Wann wird der Eigenmietwert in Zürich abgeschafft?

Das Stimmvolk hat die Abschaffung am 28. September 2025 angenommen. Die Umsetzung dauert noch, voraussichtlich frühestens ab Steuerperiode 2028 entfällt der Eigenmietwert.

Wie kann ich den Eigenmietwert im Kanton Zürich berechnen?

Multiplizieren Sie den Verkehrswert Ihrer Liegenschaft mit 70 %, um den Steuerwert zu erhalten. Multiplizieren Sie diesen mit 4,25 % (Eigentumswohnung) bzw. 3,5 % (Einfamilienhaus). Das Ergebnis ist Ihr Eigenmietwert.

Wie hoch ist der durchschnittliche Eigenmietwert im Kanton Zürich?

Das hängt von der Lage, dem Objekttyp und dem Steuerwert ab. Eine allgemeingültige Durchschnittszahl existiert nicht – die Bandbreite ist gross. Anhand der Formel lässt sich der Wert jedoch für jede Liegenschaft individuell berechnen.

Wo finde ich den Eigenmietwert in der Steuererklärung?

Im Kanton Zürich wird der Eigenmietwert unter «Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen» eingetragen. In der Regel füllt das kantonale Steueramt diesen Betrag bereits vor. Sie sollten den Wert trotzdem prüfen und bei Unstimmigkeiten Einsprache einlegen.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.
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