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Handänderungssteuer im Kanton St. Gallen

Oliver S.
29.06.2024
4 min
Inhaltsverzeichnis

Die Handänderungssteuer in St. Gallen ist eine Gemeindesteuer, die bei der Übertragung des Eigentums an Immobilien erhoben wird. Die Berechnung dieser Steuer basiert auf dem Kaufpreis der Immobilie inklusive aller zusätzlichen Leistungen des Erwerbers.

Bei der Erhebung der Handänderungssteuer ist das jeweilige Grundbuchamt zuständig. In einigen Fällen gilt ein reduzierter Satz von 0,5 %, etwa bei Übertragungen zwischen Eltern und Nachkommen oder bei der Teilung von Nachlass unter Geschwistern.

Wie hoch ist die Handänderungssteuer im Kanton St. Gallen?

Die Handänderungssteuer im Kanton St. Gallen ist eine Pflichtsteuer, die beim Kauf einer Immobilie erhoben wird. Der Satz beträgt derzeit 1 % des Immobilienverkaufspreises, kann in bestimmten Fällen jedoch auf 0,5 % reduziert werden. Diese Steuer, die auch gelegentlich als Mutationsgebühr bezeichnet wird, ist in der kantonalen Steuergesetzgebung festgelegt und gilt daher im gesamten Kanton.

Wie berechnet man die Höhe der Gebühren für die Handänderung in St. Gallen?

Die Berechnung der Handänderungssteuer in St. Gallen ist relativ einfach: Sie basiert auf dem Kaufpreis der Immobilie und dem entsprechenden Steuersatz. Der allgemeine Steuersatz beträgt 1 %.

Um die genaue Höhe der Steuer zu berechnen, wird einfach der Kaufpreis der Immobilie mit dem Steuersatz multipliziert. Für eine Immobilie, die für CHF 1’000’000.- verkauft wurde, würde die Handänderungssteuer also wie folgt berechnet: CHF 1’000’000 × 0,01 = CHF 10’000. 

Falls kein Kaufpreis vereinbart wurde oder der vereinbarte Preis offensichtlich unter dem Verkehrswert liegt, dann dient dieser als Basis für die Berechnung. 

Handänderungssteuer im Kanton St. Gallen berechnen

Mit unserem Handänderungssteuer-Rechner für St. Gallen ermitteln Sie schnell und zuverlässig die anfallenden Kosten beim Kauf einer Immobilie – ob Haus, Wohnung oder Bauland. Der Rechner berücksichtigt nicht nur den aktuellen Steuersatz, sondern auch die kantonsspezifischen Regelungen zur Handänderungssteuer im St. Galler Recht.

So verschaffen Sie sich frühzeitig Klarheit über die Nebenkosten und vermeiden unerwartete finanzielle Überraschungen beim Immobilienkauf.

Wer bezahlt die Handänderungssteuer im Kanton St. Gallen?

Im Kanton St. Gallen ist der Käufer der Immobilie hauptsächlich für die Zahlung der Handänderungssteuer verantwortlich. In bestimmten Fällen, etwa bei der Eintragung ins Grundbuch, teilen sich der Käufer und Verkäufer jedoch die Kosten. Andere Kantone erlauben auch individuelle vertragliche Vereinbarungen zur Aufteilung der Steuerlast. Es ist daher ratsam, diese Aspekte im Kaufvertrag zu klären und festzuhalten.

Grundbuchgebühren in Verbindung mit der Handänderungssteuer

Neben der Handänderungssteuer können auch Grundbuchgebühren anfallen, die bei der Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch fällig werden. Im Kanton St. Gallen betragen diese Gebühren laut aktueller Tarifregelung 0,2 Prozent des Kaufpreises bis CHF 2’000’000, zuzüglich 0,05 Prozent für den Betrag über CHF 2’000’000. Die genaue Höhe der Gebühren kann je nach Einzelfall variieren und sollte daher beim zuständigen Grundbuchamt erfragt werden. Sie finden diese aber auch in der sGS 914.5 - Gebührentarif für die Grundbuchämter. Es ist zu beachten, dass die Grundbuchgebühren zusätzlich zur Handänderungssteuer anfallen und in der Regel vom Käufer zu tragen sind.

Handänderungssteuer in St. Gallen laut Gesetz: Wann entfällt die Handänderungssteuer?

Neben den bereits genannten Fällen, in denen ein reduzierter Steuersatz angewendet wird, gibt es auch Situationen, in denen die Handänderungssteuer im Kanton St. Gallen komplett entfällt. Diese Befreiungen von der Handänderungssteuer in St. Gallen sind im Gesetz festgelegt und gelten beispielsweise für:

  • Handänderungen im Rahmen von Umstrukturierungen gemäß Art. 32 und Art. 88 StG. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von der Regel, dass eine zivilrechtliche Handänderung die Handänderungssteuer auslöst.
  • Familienmitglieder, Erben oder Ehegatten können ebenfalls von der Steuerpflicht befreit sein. Die genauen Bedingungen dafür variieren jedoch von Kanton zu Kanton.
  • Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand- bzw. Miteigentümerschaft oder die Übertragung gesamthandschaftlichen Eigentums löst beim Inferenten (einbringender Teilhaber) keine Handänderungssteuer aus, da für ihn kein Zuwachs (sog. Akkreszenz) vorliegt.

Diese Steuerbefreiungen sind spezifisch und erfordern in der Regel eine genaue Prüfung der Umstände. Daher ist es ratsam, sich bei Unsicherheiten an einen Steuerberater oder das zuständige Steueramt zu wenden.

Gesetzliche Regelungen zur Handänderungssteuer in St. Gallen

In St. Gallen regelt das kantonale Steuergesetz die Einzelheiten zur Handänderungssteuer. Gemäß Art. 241 Abs. 2 StG ist jede zivilrechtliche Handänderung steuerpflichtig. Darüber hinaus gelten auch wirtschaftliche Handänderungen als zusätzliche, steuerauslösende Tatbestände. Das bedeutet, dass auch bei einer rein wirtschaftlichen Übertragung des Eigentums die Handänderungssteuer anfallen kann, ohne dass eine rechtliche Übertragung stattfindet.

Ausnahmen von der Steuerpflicht bestehen etwa bei Handänderungen im Rahmen von Umstrukturierungen gemäß Art. 32 und Art. 88 StG (Art. 244 Bst. f StG). Diese Regelung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine zivilrechtliche Handänderung die Handänderungssteuer auslöst.

Bitte beachten Sie, dass der Kanton und die Gemeinden grundsätzlich steuerpflichtig sind, und die Ausnahmen von der Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht bei der Handänderungssteuer nicht gelten.

Auch die Höhe der Steuer ist gesetzlich festgelegt. Der Normalsatz beträgt 1 %, wobei ein reduzierter Satz von 0,5 % bei Übertragungen zwischen Eltern und Nachkommen oder bei Teilung von Nachlass unter Geschwistern angewendet wird.

Für die Berechnung der Handänderungssteuer benötigen Sie den Kaufvertrag und eventuelle Zusatzvereinbarungen. Diese Dokumente geben Auskunft über den vereinbarten Kaufpreis und alle damit verbundenen Bedingungen. Als Kaufpreis oder Teil des Kaufpreises gilt auch eine Schuldübernahme.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.
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