Die Handänderungssteuer in Thurgau ist eine obligatorische Abgabe, die beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie anfällt. Sie ist nicht mit der Grundstückgewinnsteuer zu verwechseln und beträgt in der Regel 1 % des Kaufpreises. Sie wird entweder bei der Anmeldung zum Grundbucheintrag oder bei der wirtschaftlichen Handänderung fällig.
Die Handänderungssteuer oder Mutationsgebühr ist eine Rechtsverkehrssteuer und wird in Thurgau bei den meisten (siehe Ausnahmen) Eigentumsübertragung von Immobilien erhoben. Sie ist unabhängig davon, ob ein Gewinn aus dem Verkauf erzielt wird oder nicht. Die Steuerpflicht erfasst dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Das Grundbuchamt ist die Veranlagungsbehörde, die für die Berechnung und Erhebung der Handänderungssteuer zuständig ist. Im Falle einer Einsprache gegen die Veranlagung der Handänderungssteuer wird diese von der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau bearbeitet.
Die Verantwortung für die Bezahlung der Handänderungssteuer (und anderer Kosten) in Thurgau liegt in der Regel beim Käufer oder Erwerber der Immobilie. Dies gilt sowohl für natürliche Personen als auch für juristische Personen, die Immobilien oder Anteile daran erwerben.
Allerdings muss beachtet werden, dass der Verkäufer im Kanton Thurgau solidarisch für die Bezahlung der Handänderungssteuer haftet. Dies bedeutet, dass wenn der Käufer die Steuer nicht entrichtet, der Verkäufer zur Zahlung herangezogen werden kann.
Die Berechnung der Handänderungssteuer in Thurgau basiert auf dem Kaufpreis der Immobilie. Bei einem normalen Steuersatz von 1 % kann die Steuer einfach durch Multiplikation des Kaufpreises mit dem Steuersatz berechnet werden.
Formel: Kaufpreis × Steuersatz = Handänderungssteuer.
Zum Beispiel beträgt die Handänderungssteuer für eine Immobilie mit einem Verkaufspreis von CHF 1'000'000 exakt CHF 10'000.
Es ist zu beachten, dass wenn kein tatsächlicher Preis festgesetzt wurde oder dieser offensichtlich nicht dem Verkehrswert entspricht, der amtliche Wert oder der tatsächliche Verkehrswert als Bemessungsgrundlage herangezogen wird.
Weitere Informationen und Antworten auf gängige Fragen (insbesondere für Erwerber) finden Sie auf der Seite der kantonalen Steuerverwaltung, sowie der Grundbuch- und Notariatsverwaltung des Kantons Thurgau.
Die Ersatzbeschaffung ist ein wichtiger Aspekt in Bezug auf die Handänderungsgebühr in Thurgau. Wenn ein Eigentümer seine selbst bewohnte Immobilie verkauft und innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Immobilie kauft, kann dies als Ersatzbeschaffung gelten.
Ersatzbeschaffungen sind in der Regel von der Handänderungssteuer befreit. Der neue Kaufpreis wird dann mit dem Verkaufspreis der alten Immobilie verrechnet. Wenn der Kaufpreis des neuen Objekts höher ist als der Verkaufspreis des alten, wird nur die Differenz besteuert.
Voraussetzungen für eine Ersatzbeschaffung sind:
Achtung: Bei Neubauten gelten die Voraussetzungen für eine Ersatzbeschaffung erst nach der Bezugsreife. In diesem Fall bezieht man den Werklohn in die Handänderungssteuer Thurgau mit ein. Die massgebende Grundlage ist die Summe von Kauf- und Werkpreis.
Es existieren Ausnahmeregelungen für den Kauf einer Immobilie bzw. die Übertragung von Grundeigentum innerhalb der Familie, bei denen keine Handänderungssteuer oder Gebühren anfallen. Hierzu zählen
Die Handänderungssteuer wird in Thurgau fällig, sobald der Kauf- oder Verkaufsvertrag unterzeichnet wird. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Käufer die Anmeldung zur Änderung des Grundbucheintrags vornimmt.
Die Bezahlung muss jedoch spätestens vor der notariellen Beurkundung des Rechtsgeschäfts erfolgen. Sollte es zu einer Einsprache gegen die Veranlagung der Handänderungssteuer kommen, gilt eine Frist von 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung für die Einreichung dieser bei der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.
Im Vergleich zur Handänderungssteuer in Thurgau, erhebt auch der Kanton Graubünden diese Gebühren bei Eigentumsübertragungen von Immobilien. Jedoch unterscheiden sich die zwei Kantone in Bezug auf den Steuersatz und die Regelungen für steuerfreie Handänderungen.
In Graubünden, wird die Handänderungssteuer von den Gemeinden und nicht vom Staat festgelegt und kann daher variieren. Der maximale Steuersatz beträgt 2 % des Kaufpreises der Immobilie. Wie in Thurgau, ist auch in Graubünden der Käufer in der Regel für die Bezahlung der Kosten und Gebühren verantwortlich.
Spezifische Regelungen für steuerfreie Handänderungen können zwischen den beiden Kantonen variieren. So sind beispielsweise bestimmte Veräusserungstatbestände von der Handänderungssteuer in Graubünden befreit. Detaillierte Informationen hierzu sollten stets bei den zuständigen kantonalen Behörden eingeholt werden.
Um die Berechnung der Handänderungssteuer in Thurgau zu erleichtern, kann ein praktischer Rechner verwendet werden. Dieses Tool erfordert die Eingabe des Kaufpreises der Immobilie und berechnet, basierend darauf, den entsprechenden Steuerbetrag.
Der Standardsteuersatz von 1 % wird in der Regel automatisch angewendet. Beachten Sie jedoch, dass ein solcher Rechner nur als Orientierungshilfe dient und das tatsächliche Steueraufkommen je nach Einzelfall und möglichen Ausnahmen variieren kann.
Je nach Kanton variieren die Kosten einer Handänderung in der Schweiz. In aller Regel liegt diese jedoch bei 1 bis 2 % des Verkaufspreises.
Im Kanton Thurgau wird bei einer Eigentumsübertragung von Immobilien eine Handänderungssteuer von 1 % des Kaufpreises fällig.