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Immobilienübertragung: was ist das?

Oliver S.
08.08.2025
10 min

Immobilienübertragung: was ist das?

Haus überschreiben, Steuern sparen und Streit vermeiden: So gelingt die Immobilienübertragung richtig

Viele Eigentümer in der Schweiz möchten ihre Immobilie noch zu Lebzeiten weitergeben, sei es zur Altersvorsorge, als Unterstützung für die Kinder oder zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten.

Doch die Übertragung eines Hauses ist komplexer, als viele denken: Steuerliche Konsequenzen, gesetzliche Fristen, Pflichtteile oder der richtige Zeitpunkt können gravierende Auswirkungen haben. 

Für Sie zusammengefasst

  • Die Übertragung eines Hauses an Kinder kann als Schenkung, Erbvorbezug oder Verkauf erfolgen, jeweils mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen.
  • Die 10-Jahresfrist bei Schenkungen ist entscheidend: Bei einem späteren Pflegefall kann der Staat Rückforderungen stellen, wenn die Frist nicht eingehalten wurde.
  • Eine gemischte Schenkung, also ein Hausverkauf unter Marktwert, kann Pflichtteilsansprüche umgehen, birgt aber steuerliche Fallstricke.
  • Die Eigentumsübertragung erfolgt immer durch Eintrag im Grundbuch, inklusive Notarkosten, Steuern und evtl. Hypothekarübernahme durch das Kind.
  • Eine Rückabwicklung ist nur in Ausnahmefällen möglich, z. B. bei schweren Pflichtverletzungen oder grobem Undank.

Was ist eine Immobilienübertragung?

Eine Immobilienübertragung bezeichnet den rechtlichen Vorgang, bei dem das Eigentum an einer Immobilie von einer Person auf eine andere übergeht. In der Schweiz erfolgt dies durch die Änderung im Grundbuch. Die Übertragung kann entgeltlich (z. B. durch Kauf) oder unentgeltlich (z. B. als Schenkung oder Erbvorbezug) erfolgen.

Im privaten Bereich wird eine Immobilienübertragung häufig im Rahmen der Nachlassplanung genutzt, etwa wenn Eltern ihr Haus auf eines ihrer Kinder übertragen möchten. Je nach Art der Übertragung gelten unterschiedliche rechtliche und steuerliche Vorschriften.

Typische Formen der Immobilienübertragung:

  • Schenkung: Unentgeltliche Überlassung der Immobilie, oft mit Vorbehalt eines Wohnrechts oder Niessbrauchs.
  • Erbvorbezug: Vorweggenommene Erbregelung mit Anrechnung auf den späteren Erbteil.
  • Verkauf: Entgeltliche Übertragung zum Marktwert oder unterhalb dessen (→ gemischte Schenkung).
  • Übertragung zwischen Ehepartnern: Innerhalb der ehelichen Vermögensordnung (z. B. bei Gütertrennung).

Unabhängig von der Übertragungsart ist immer eine öffentliche Beurkundung sowie die Eintragung im Grundbuch erforderlich, damit der neue Eigentümer rechtlich anerkannt wird.

Haus überschreiben an Kind oder Immobilienübertragung an den Ehepartner

Die Übertragung einer Immobilie auf nahe Angehörige wie Kinder oder Ehepartner ist eine häufig gewählte Form der Vermögensweitergabe zu Lebzeiten. In der Schweiz erfolgt die Eigentumsübertragung stets durch die öffentliche Beurkundung des Vertrags und den Eintrag im Grundbuch.

Haus an Kinder überschreiben

Bei der Übertragung an ein Kind handelt es sich in der Regel um eine Schenkung oder einen Erbvorbezug. Dabei ist zu prüfen, ob die erhaltene Immobilie später auf den Pflichtteil anderer Erben angerechnet werden muss. Dies hängt davon ab, ob eine Ausgleichspflicht im Sinne des Schweizer Erbrechts besteht.

In vielen Fällen behalten sich die übertragenden Eltern ein Wohnrecht oder den Niessbrauch an der Immobilie vor. Das Kind wird dadurch zwar rechtlich Eigentümer, kann aber nicht frei über die Nutzung verfügen. Solche Regelungen sollten vertraglich präzise festgehalten und im Grundbuch eingetragen werden.

Übertragung an Ehe- oder Lebenspartner

Die Übertragung an den Ehepartner kann im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen, etwa bei einer Scheidung oder im Zuge eines neuen Ehevertrags. Je nach gewähltem Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) sind unterschiedliche rechtliche Schritte notwendig.

Für beide Fälle – Übertragung an Kind oder an Ehepartner – empfiehlt sich die vorgängige steuerliche und rechtliche Prüfung, insbesondere mit Blick auf Grundstückgewinnsteuer, Schenkungssteuer sowie Auswirkungen auf künftige Pflichtteile.

Erbvorbezug oder gemischte Schenkung bei Liegenschaften

Wird eine Immobilie innerhalb der Familie noch zu Lebzeiten übertragen, stellt sich die Frage, ob dies als Erbvorbezug oder als gemischte Schenkung erfolgen soll. Beide Varianten haben unterschiedliche rechtliche und steuerliche Konsequenzen.

Was ist ein Erbvorbezug?

Ein Erbvorbezug liegt vor, wenn ein Erblasser einem künftigen Erben einen Teil des Erbes im Voraus überträgt. Die erhaltene Immobilie wird bei der späteren Erbteilung grundsätzlich angerechnet, sofern keine ausdrückliche Ausnahmeregelung im Vertrag festgelegt wurde. Der Erbvorbezug ist besonders im Verhältnis unter Geschwistern relevant, da er eine Ausgleichspflicht auslösen kann.

Was versteht man unter einer «gemischten Schenkung»?

Bei einer gemischten Schenkung handelt es sich um die Übertragung einer Immobilie unterhalb des Verkehrswerts, wobei der Erwerber eine teilweise Gegenleistung erbringt. Dies kann in Form einer Geldzahlung, der Übernahme einer Hypothek oder durch Pflegeleistungen erfolgen. Der unentgeltliche Anteil wird als Schenkung behandelt und kann sowohl steuerlich als auch erbrechtlich relevant sein.

In beiden Fällen ist eine vertragliche Regelung erforderlich, in der die Art der Zuwendung, eventuelle Anrechnungen auf das Erbe sowie bestehende Rechte wie Wohnrecht oder Niessbrauch klar geregelt werden. Ohne eindeutige Dokumentation kann es im Erbfall zu Streitigkeiten und Nachforderungen kommen.

Je nach Kanton können zudem unterschiedliche steuerliche Regelungen zur Anwendung kommen, insbesondere im Hinblick auf die Schenkungssteuer und die Grundstückgewinnsteuer.

Haus überschreiben: Die 10-Jahresfrist in der Schweiz im Pflegefall und bei Ergänzungsleistungen

Die Übertragung einer Immobilie auf ein Kind oder eine andere nahestehende Person kann im Falle eines späteren Pflegebedarfs zu finanziellen Rückforderungen durch die Sozialbehörden führen. In der Schweiz ist hierfür insbesondere die sogenannte 10-Jahresfrist entscheidend.

Was bedeutet die 10-Jahresfrist bei Immobilienübertragungen?

Wird ein Haus unentgeltlich übertragen, etwa durch Schenkung oder Erbvorbezug, kann diese Vermögensverschiebung für die Berechnung von Ergänzungsleistungen relevant bleiben, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Leistungen erfolgt ist. In diesem Fall behandelt die zuständige Behörde die verschenkten Vermögenswerte so, als wären sie noch vorhanden.

Dies kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen abgelehnt wird oder bestehende Leistungen gekürzt werden. Im Extremfall kann sogar eine Rückforderung der übertragenen Immobilie oder deren Gegenwert verlangt werden, wenn dadurch eine erhebliche Vermögensverminderung eingetreten ist.

Haus überschreiben bei Pflegefall: Worauf ist zu achten?

Wer sein Haus überschreiben möchte und gleichzeitig nicht ausschliessen kann, in den nächsten Jahren auf staatliche Pflegeunterstützung angewiesen zu sein, sollte die rechtlichen und finanziellen Folgen sorgfältig prüfen. Die 10-Jahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch.

Eine Ausnahme von der Anrechnung innerhalb der Frist kann nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schenkung nicht zur Umgehung der Finanzierungspflicht erfolgte oder wenn sie aus familiären Gründen als angemessen gilt. Die Beweislast liegt in der Regel bei der antragstellenden Person.

Der RealAdvisor Tipp: Strategien zur Absicherung

Um negative Folgen zu vermeiden, empfiehlt sich:

  • eine frühzeitige Übertragung, idealerweise mehr als zehn Jahre vor einem potenziellen Pflegefall
  • die Einbindung unabhängiger Beratung (z. B. Fachanwalt oder Sozialversicherungsberater)
  • gegebenenfalls eine Teilübertragung in Kombination mit Niessbrauch oder Wohnrecht
  • dokumentierte familiäre oder wirtschaftliche Gründe für die Übertragung

Die 10-Jahresfrist ist ein zentraler Aspekt bei der Schenkung von Immobilien in der Schweiz, der bei der Nachlass- und Pflegeplanung zwingend berücksichtigt werden sollte.

Immobilienübertragung mit Niessbrauch oder Wohnrecht

Bei der Übertragung einer Immobilie auf ein Kind oder eine andere nahestehende Person behalten sich viele Eigentümer gewisse Rechte vor. In der Schweiz sind insbesondere der Niessbrauch und das Wohnrecht gängige Mittel, um weiterhin in der Liegenschaft wohnen oder Erträge daraus beziehen zu können.

Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht und Niessbrauch?

Das Wohnrecht erlaubt es der berechtigten Person, eine Immobilie oder Teile davon zu bewohnen, ohne Eigentümerin zu sein. Es ist höchstpersönlich und nicht übertragbar oder vererbbar. Der Niessbrauch geht darüber hinaus: Er umfasst auch das Recht, die Immobilie zu vermieten und daraus Einkünfte zu erzielen.

Beide Rechte können im Rahmen der Immobilienübertragung vertraglich vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden. Sie schränken die Verfügungsgewalt des neuen Eigentümers ein und mindern den Verkehrswert der Immobilie entsprechend.

Steuerliche Auswirkungen bei Immobilien mit Niessbrauch

Wird eine Immobilie unter Vorbehalt eines Niessbrauchs oder Wohnrechts übertragen, handelt es sich um eine sogenannte belastete Schenkung. Der Wert des vorbehaltenen Rechts wird vom Gesamtwert der Liegenschaft abgezogen, um den steuerlich relevanten Schenkungswert zu berechnen. Dadurch kann sich eine Reduktion der Schenkungssteuer ergeben.

Zudem wird die Grundstückgewinnsteuer bei einem späteren Verkauf auf den gesamten Verkehrswert erhoben, unabhängig vom früher vereinbarten Niessbrauch. Der Zeitpunkt der Steuerpflicht kann je nach kantonaler Regelung unterschiedlich ausfallen.

Vertragliche Absicherung des Vorbehalts

Damit der Niessbrauch oder das Wohnrecht rechtlich wirksam bleibt, muss er im Übertragungsvertrag klar geregelt und im Grundbuch eingetragen werden. Zu beachten ist:

  • Die Dauer des Rechts (lebenslang oder befristet)
  • Das Tragen der Unterhaltskosten (wer übernimmt welche Ausgaben)
  • Die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung
  • Die Folgen bei Versterben der berechtigten Person

Ein fehlender oder unklarer Eintrag kann dazu führen, dass das vorbehaltene Recht im Streitfall nicht durchgesetzt werden kann.

Was kostet eine Immobilienübertragung?

  • Notarkosten (Beurkundung): je nach Kanton typischerweise 0,1 % bis 0,5 % des übertragenen Wertes. Beispiel Bern: 0,5 %. Beispiel Zürich: 0,1 %.
  • Grundbuchgebühren für die Eintragung ins Grundbuch: etwa 0,1 % bis 0,5 % des Übertragungswertes. In Bern z. B. pauschale Gebühren, oft um CHF 800 bei typischen Beträgen.
  • Schuldbriefkosten bei Hypothekenübernahme oder Neuschuldbrief: ca. 0,1 % bis 0,3 % der Hypothekarsumme. 
  • Handänderungssteuer (wenn Kantons-/Gemeindereglement vorhanden): meist zwischen 1 % und 3,3 % des Kauf-/Übertragungswertes, abhängig vom Kanton. Zürich z. B. hat keine Handänderungssteuer, andere Kantone bis ca. 3,3 %.
  • Grundstückgewinnsteuer (falls Gewinn besteht): wird auf Differenz Verkaufspreis minus ursprünglicher Anschaffungswert und abzüglich wertvermehrender Ausgaben erhoben. Steuersatz und Abschlag je nach Besitzdauer stark kantonal unterschiedlich.

Immobilienübertragung steuerlich optimieren

Die steuerlichen Auswirkungen einer Immobilienübertragung hängen von der Art der Übertragung, dem Verwandtschaftsverhältnis und dem Kanton ab.

Schenkungssteuer

In den meisten Kantonen fällt bei der Übertragung auf direkte Nachkommen keine Schenkungssteuer an. Für entferntere Verwandte oder Dritte gelten kantonal unterschiedliche Steuersätze.

Grundstückgewinnsteuer

Wird die Immobilie entgeltlich oder teilentgeltlich übertragen, kann eine Grundstückgewinnsteuer fällig werden. Diese richtet sich nach dem Gewinn und der Haltedauer der Immobilie. Einige Kantone gewähren bei Übertragungen innerhalb der Familie Steueraufschub. Hier hilft es auch immer, den genauen Immobilienwert zu kennen. 

Optimierungsmöglichkeiten

  • Übertragung an direkte Nachkommen zur Steuervermeidung
  • Kombination von Schenkung und Verkauf (gemischte Schenkung)
  • Vorbehalt von Wohnrecht oder Niessbrauch zur Wertminderung
  • Steueraufschub bei familieninternen Übertragungen prüfen

Eine steuerliche Vorabklärung bei der zuständigen kantonalen Behörde oder einer Fachperson ist in jedem Fall empfehlenswert.

Immobilienübertragung rückgängig machen

Eine einmal vollzogene Immobilienübertragung kann nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden. Die Eintragung im Grundbuch begründet das Eigentum des Erwerbers und entfaltet grundsätzlich dauerhafte Wirkung.

Rückabwicklung aus rechtlichen Gründen

Ein Rückgängigmachen ist möglich, wenn:

  • ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart wurde
  • die Übertragung unter falschen Voraussetzungen erfolgte (z. B. Irrtum, Täuschung des Erblassers)
  • schwerwiegender Undank gegenüber den Eltern im Fall einer Schenkung vorliegt (gemäss Art. 527 ZGB)
  • der Übertragungsvertrag grob gegen das Gesetz oder Formvorschriften verstösst.

In der Praxis ist eine Rückabwicklung immer nur mit erheblichem Aufwand möglich und erfordert die Mitwirkung des Erwerbers, des Erblassers oder ein gerichtliches Verfahren. Hier ist meist eine gute rechtliche Beratung anzuraten.

Sonderfall: Scheidung

Bei einer Scheidung ist eine Rückabwicklung der Immobilienübertragung nicht automatisch möglich. Massgeblich ist die güterrechtliche Regelung (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft, Gütertrennung). Ein bereits übertragener Vermögenswert bleibt grundsätzlich im Eigentum der empfangenden Partei.

Empfehlung

Wenn Unsicherheiten bezüglich der Absicht oder der Familienverhältnisse bestehen, sollte eine Rückforderungsklausel oder ein Rückfallrecht vertraglich vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden. Sie sollten zudem von Anfang an alle Formvorschriften beachten, um weniger Ärger zu haben.

Rechtliche Formvorschriften & notarielle Beurkundung

Die Übertragung von Immobilien unterliegt in der Schweiz strengen Formvorschriften. Für die Wirksamkeit ist eine öffentliche Beurkundung erforderlich. Ohne diese ist der Kaufvertrag rechtlich nicht gültig.

Die Beurkundung erfolgt durch eine Urkundsperson (meist Notarin oder Notar) im Beisein beider Parteien. Dabei werden alle rechtlichen Details des Eigentumsübergangs festgehalten: Name der Parteien, Objektangaben, Art der Übertragung, Rechte und Pflichten, sowie eventuelle Vorbehalte wie Wohnrecht oder Niessbrauch.

Eigentumsübertragung Grundbuch

Nach der Beurkundung wird der neue Eigentumstitel im Grundbuch eingetragen. Erst mit diesem Eintrag gilt die Eigentumsübertragung als abgeschlossen. Der Eintrag wird vom zuständigen Grundbuchamt vorgenommen.

Notwendig sind:

  • das beurkundete Rechtsgeschäft
  • ein Grundbuchantrag
  • gegebenenfalls weitere Nachweise (z. B. Zahlungsbestätigung, Zustimmungspflichten)

Die Eigentumsübertragung im Grundbuch ist kostenpflichtig. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Wert der Liegenschaft und variiert je nach Kanton.

Kernaussagen zur Immobilienübertragung in der Schweiz

  • Die Übertragung einer Immobilie ist nur mit öffentlicher Beurkundung und Grundbucheintrag rechtswirksam.
  • Bei Übertragungen auf Kinder oder Ehepartner sind Schenkung, Erbvorbezug oder gemischte Schenkung gängige Optionen.
  • Die 10-Jahresfrist ist entscheidend, wenn später Ergänzungsleistungen beantragt werden.
  • Durch Wohnrecht oder Niessbrauch kann sich der übertragende Eigentümer absichern.
  • Steuerliche Folgen (Schenkungssteuer, Grundstückgewinnsteuer) hängen vom Kanton und der Übertragungsart ab.
  • Eine Rückabwicklung ist nur in Ausnahmefällen oder mit vertraglicher Rückforderungsklausel möglich.
  • Die Eigentumsübertragung wird durch Eintragung im Grundbuch formell abgeschlossen und rechtskräftig.
Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.