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Immobilienbewertung bei einer Scheidung: Verkehrswert, Auszahlung und Aufteilung

Oliver S.
12.06.2026
6 min
Inhaltsverzeichnis

Die Immobilienbewertung bei einer Scheidung richtet sich nach dem Verkehrswert, also dem Preis, der am freien Markt erzielbar wäre (Art. 211 ZGB). Massgebend ist der Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 214 ZGB), nicht der Kaufpreis von damals. Bleibt eine Partei im Haus, zahlt sie die andere anteilig aus, andernfalls wird verkauft und der Erlös nach Güterstand aufgeteilt. Eine neutrale Bewertung schützt beide Seiten davor, zu viel auszuzahlen oder zu tief zu verkaufen.

Das Wichtigste im Überblick
  • Massgebend ist der Verkehrswert der Immobilie (Art. 211 ZGB), nicht der Kauf- oder Steuerwert.
  • Stichtag für die Bewertung ist der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 214 ZGB). Bei Gerichtsverfahren ist das meist der Tag des Urteils.
  • Der Güterstand entscheidet über die Aufteilung. Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung.
  • Drei Optionen: Verkauf und Erlösteilung, Übernahme durch eine Partei oder – selten – gemeinsame Vermietung.
  • Auszahlung: Verkehrswert minus Hypothek ergibt den Nettowert, der unter Vorbehalt von Eigengut-Einlagen geteilt wird.
  • Investitionen einer Partei in die Immobilie der anderen lösen einen Mehrwertanteil aus (Art. 206 ZGB).
  • Steueraufschub: Übernimmt eine Partei den Anteil der anderen, wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben – aber nicht erlassen.

Welcher Wert zählt bei einer Scheidung?

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist der Verkehrswert der Immobilie heranzuziehen (Art. 211 ZGB). Das ist der Preis, der unter normalen Marktbedingungen am freien Markt erzielbar wäre. Weder der ursprüngliche Kaufpreis noch der amtliche Steuerwert sind dafür relevant.

Wer die verwandten Begriffe sauber auseinanderhalten möchte, findet die Abgrenzung im Beitrag zum Unterschied von Verkehrs- und Marktwert. In der Praxis werden die beiden Werte meist gleichgesetzt.

Stichtag: Welcher Zeitpunkt ist massgebend?

Der Wert einer Immobilie verändert sich über die Jahre. Deshalb braucht es einen klaren Stichtag. Massgebend ist grundsätzlich der Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 214 ZGB). In Gerichtsverfahren wird häufig auf den Tag der Urteilsfällung oder einen möglichst nahen Stichtag abgestellt. Die Ehegatten können sich aber auch auf einen anderen Zeitpunkt einigen. Eine Schätzung von vor drei Jahren taugt deshalb selten – meist ist eine aktuelle Bewertung nötig.

Wie wird der Verkehrswert einer Immobilie bei einer Scheidung berechnet?

Für die Ermittlung des Verkehrswerts kommen in der Schweiz drei anerkannte Verfahren zum Einsatz. Welches passt, hängt vom Objekttyp ab.

  • Vergleichswertverfahren: Der Wert wird anhand von Vergleichstransaktionen ähnlicher Objekte ermittelt. Bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen kommen dabei häufig hedonische Bewertungsmodelle zum Einsatz.
  • Sachwertverfahren: Bodenwert plus Zeitwert der Bauten. Sinnvoll bei besonderen oder schwer vergleichbaren Objekten.
  • Ertragswertverfahren: Bei vermieteten Liegenschaften, abgeleitet aus dem nachhaltigen Mietertrag.

Immobilie schätzen lassen: Online-Bewertung oder Verkehrswertgutachten?

Eine Online-Immobilienbewertung liefert in wenigen Minuten eine erste, unverbindliche Marktwertschätzung. Sie eignet sich als Ausgangspunkt und für eine erste Einordnung. Sind sich die Parteien uneinig oder steht viel auf dem Spiel, lohnt sich ein schriftliches Verkehrswertgutachten durch eine Fachperson. Welche Anlaufstellen dafür infrage kommen, zeigt der Beitrag dazu, von wem Sie Ihr Haus schätzen lassen können. Im Streitfall kann das Gericht zudem ein eigenes Gutachten anordnen.

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Güterstand und Eigentumsverhältnisse

Wie der Wert der Immobilie aufgeteilt wird, hängt von zwei Fragen ab: vom Güterstand der Ehegatten und davon, wem die Immobilie rechtlich gehört.

Beim Güterstand unterscheidet das Gesetz drei Formen:

  • Errungenschaftsbeteiligung: der Normalfall ohne Ehevertrag. Was vor der Ehe vorhanden war oder geerbt bzw. geschenkt wurde, bleibt Eigengut. Während der Ehe Erworbenes zählt zur Errungenschaft und wird je zur Hälfte geteilt (Art. 215 ZGB).
  • Gütertrennung: Jede Partei behält ihr Vermögen. Eine Immobilie gehört nur der im Grundbuch eingetragenen Person.
  • Gütergemeinschaft: Meist regelt ein Ehevertrag die Anteile am Gesamtgut.

Daneben zählt das Eigentumsverhältnis am Objekt selbst. Beim Alleineigentum gehört die Immobilie einer Partei, während beim Miteigentum jede Partei eine im Grundbuch eingetragene Quote hält, die meist der Hälfte entspricht. Beim Gesamteigentum können beide nur gemeinsam über die Immobilie verfügen.

Der Mehrwertanteil: Wie die Wertsteigerung eines Hauses bei einer Scheidung ausgeglichen wird

Hat eine Partei zum Erwerb, zur Verbesserung oder zum Erhalt der Immobilie des andern beigetragen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, steht ihr ein Mehrwertanteil zu (Art. 206 ZGB). Ist der Wert seither gestiegen, profitiert sie anteilig von dieser Wertsteigerung. Ist er gesunken, erhält sie mindestens ihren ursprünglichen Beitrag zurück.

Ein Beispiel: Bringt eine Partei beim Kauf CHF 100'000.– aus ihrem Eigengut ein und ist die Immobilie bis zur Scheidung im Wert gestiegen, bekommt sie nicht nur die CHF 100'000.– zurück, sondern zusätzlich den auf diesen Beitrag entfallenden Wertzuwachs.

Auszahlung bei Scheidung berechnen

Möchte eine Partei die Immobilie übernehmen, zahlt sie die andere aus. Die Grundrechnung ist einfach:

Verkehrswert − Hypothek = Nettowert. Nettowert ÷ 2 = Anteil je Partei (bei hälftigem Miteigentum, vorbehältlich Eigengut-Einlagen und Mehrwertanteil).

Ein Rechenbeispiel mit hälftigem Miteigentum und gemeinsamer Hypothek:

PositionBetrag
Verkehrswert der ImmobilieCHF 1'200'000.–
abzüglich gemeinsamer HypothekCHF 700'000.–
Nettowert (Eigenkapital im Objekt)CHF 500'000.–
Anteil je ParteiCHF 250'000.–

Übernimmt Partei A die Immobilie und die Hypothek allein, zahlt sie Partei B deren Anteil von CHF 250'000.– aus. Hat eine Partei beim Kauf mehr Eigengut eingebracht, wird dieser Betrag samt Mehrwertanteil vorab berücksichtigt, bevor der Rest geteilt wird. Wer die Immobilie übernimmt, sollte zudem die latente Grundstückgewinnsteuer einkalkulieren, die er mitübernimmt – mehr dazu im nächsten Abschnitt. Wichtig: Die Bank muss der Übernahme der Hypothek durch eine Person zustimmen, weil deren Tragbarkeit neu geprüft wird.

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Verkaufen, übernehmen oder vermieten

In der Praxis stehen drei Wege offen. Welcher passt, hängt von den Finanzen, allfälligen Kindern und dem Verhältnis der Parteien ab.

  • Verkauf: Der häufigste Weg. Er schafft einen klaren Schnitt und beide verfolgen dasselbe Ziel, nämlich den besten Preis. Der Erlös wird nach Güterstand aufgeteilt.
  • Übernahme: Eine Partei bleibt und zahlt die andere aus. Sinnvoll, wenn Kinder im gewohnten Umfeld bleiben sollen und die Tragbarkeit für eine Person gesichert ist.
  • Vermietung: Beide behalten die Immobilie und vermieten sie. In der Praxis selten, weil meist Kapital für den Neuanfang gebraucht wird und die gemeinsame Verwaltung Konflikte birgt.

Grundstückgewinnsteuer und Steueraufschub

Beim Verkauf an Dritte kann eine Grundstückgewinnsteuer anfallen, sofern ein Gewinn realisiert wird. Übernimmt dagegen eine Partei den Anteil der anderen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, wird diese Steuer aufgeschoben (Steueraufschub nach Art. 12 Abs. 3 StHG). Die konkrete Umsetzung richtet sich nach dem kantonalen Steuerrecht.

Wichtig für die Praxis: Der Aufschub ist kein Erlass. Die übernehmende Partei tritt in die Steuerhistorie der Immobilie ein. Verkauft sie das Haus Jahre später mit Gewinn, wird die Steuer auf den gesamten Wertzuwachs seit dem ursprünglichen Kauf berechnet – nicht erst seit der Scheidung. Diese latente Steuerlast sollte deshalb bereits bei der Auszahlung berücksichtigt werden, damit die Aufteilung fair bleibt.

Welche Rolle spielen Makler, Notar und Gericht?

Bei der Immobilienbewertung im Rahmen einer Scheidung kommen drei Akteure zusammen:

  1. Ein Makler oder eine neutrale Fachperson ermittelt den Verkehrswert und führt bei einem Verkauf die Vermarktung.
  2. Der Notar beurkundet den Kaufvertrag oder den Übernahmevertrag öffentlich und veranlasst die Eintragung im Grundbuch.
  3. Das Gericht genehmigt die Scheidungskonvention und entscheidet, falls sich die Parteien nicht einigen.

Eine neutrale Bewertung durch eine Drittperson nimmt dabei Konfliktstoff aus dem Verfahren, weil keine Seite einen zu hohen oder zu tiefen Wert ansetzen kann.

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Fazit

Die Immobilienbewertung bei einer Scheidung steht und fällt mit dem Verkehrswert zum richtigen Stichtag. Wer ihn neutral ermitteln lässt, schafft die Grundlage für eine faire Auszahlung oder einen guten Verkaufspreis und vermeidet, dass ein Teil des eigenen Anteils verloren geht. Klären Sie zuerst den Güterstand und die Eigentumsverhältnisse, holen Sie eine aktuelle Bewertung ein und ziehen Sie bei Uneinigkeit eine unabhängige Fachperson bei.

Quellen

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Art. 196–215 ZGB): fedlex.admin.ch
  • Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 12 StHG): fedlex.admin.ch
  • Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft: svit.ch

FAQ

Wer schätzt den Wert eines Hauses bei einer Trennung?

Den Verkehrswert ermittelt in der Regel eine neutrale Fachperson, also ein Immobilienmakler oder ein unabhängiger Schätzungsexperte. Eine erste Einordnung liefert eine Online-Bewertung. Bei Uneinigkeit kann das Gericht ein eigenes Gutachten anordnen.

Welcher Immobilienwert wird bei einer Scheidung herangezogen?

Massgebend ist der Verkehrswert, also der am freien Markt erzielbare Preis (Art. 211 ZGB). Der Kaufpreis von früher und der amtliche Steuerwert spielen keine Rolle. Bewertet wird zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung.

Wird bei einer Scheidung der Verkehrswert oder der Sachwert für die Immobilienbewertung verwendet?

Es zählt der Verkehrswert. Der Sachwert ist keine Grundlage, sondern höchstens eine von mehreren Methoden, um den Verkehrswert zu ermitteln. Massgebend bleibt der am Markt erzielbare Preis.

Kann mich mein Ex-Partner zwingen, das Haus zu verkaufen?

Nicht automatisch. Ob verkauft werden muss, hängt von den Eigentumsverhältnissen, dem Güterstand und einer möglichen Einigung ab. Können sich die Parteien nicht einigen, kann letztlich das Gericht über den Verkauf entscheiden.

Was kostet eine Immobilienbewertung bei einer Scheidung?

Eine erste Online-Schätzung ist kostenlos. Ein schriftliches Verkehrswertgutachten durch eine Fachperson kostet je nach Objekt, Region und Aufwand meist zwischen CHF 1'000.– und CHF 3'000.–, bei aufwendigen Objekten auch mehr. Ordnet das Gericht ein Gutachten an, tragen die Parteien die Kosten in der Regel gemeinsam.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.
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