Die Gütergemeinschaft ist einer der drei Güterstände im Schweizer Eherecht, neben der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütertrennung. Sie tritt in der Regel durch einen Ehevertrag zwischen den Ehegatten in Kraft und bewirkt, dass das Vermögen der Ehepartner zu einem gemeinsamen Gesamtgut wird. Sie wird im Schweizer ZGB ab Art. 181 geregelt und gilt auch bei eingetragenen Partnerschaften.
Das Gesamtgut umfasst sämtliche während der Ehe erworbenen Vermögenswerte, unabhängig davon, welcher Ehepartner sie erwirtschaftet hat. Persönliches Eigengut bleibt davon ausgenommen.
Die Gütergemeinschaft regelt die Aufteilung des Vermögens, insbesondere bei der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder den Tod einer der Eheleute. Im Vergleich zur Errungenschaftsbeteiligung gibt es hier eine stärkere Vermögensverflechtung, da beide Ehegatten gleichberechtigt am Gesamtgut beteiligt sind.
Man unterscheidet drei Arten von Gütergemeinschaften:
Bei der allgemeinen Form wird das gesamte Vermögen der Eheleute – sowohl das vor der Ehe bestehende als auch das während der Ehe erworbene – zum gemeinsamen Gesamtgut. Ausgenommen sind nur persönliche Gegenstände und Vermögenswerte, die ausdrücklich als Eigengut definiert sind.
In der beschränkten Gütergemeinschaft wird nur ein Teil des Vermögens der Ehegatten zum Gesamtgut. Bestimmte Vermögenswerte, etwa vor der Ehe erworbenes Eigentum oder persönliche Gegenstände, bleiben Eigengut. Diese Form der Gütergemeinschaft kann vertraglich im Ehevertrag festgelegt werden.
Die gesetzliche Gütergemeinschaft tritt ein, wenn die Eheleute keinen anderen Güterstand im Ehevertrag vereinbart haben und der Gesetzgeber dies vorsieht. In der Schweiz ist die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196ff. ZGB) der standardmässige Güterstand; die gesetzliche Gütergemeinschaft ist in anderen Rechtssystemen verbreiteter.
Bei der Gütergemeinschaft wird das während der Ehe erworbene Vermögen beider Ehegatten zum gemeinsamen Gesamtgut. In der Gütertrennung (Art. 247ff. ZGB) hingegen bleiben die Vermögenswerte der Partner vollständig getrennt; jeder verwaltet und besitzt sein eigenes Vermögen allein, ohne gemeinsame Vermögensmasse.
In der Gütergemeinschaft wird das gesamte während der Ehe erworbene Vermögen gemeinschaftlich verwaltet. Bei der Errungenschaftsbeteiligung hingegen bleiben das Eigengut der Partner und das während der Ehe erworbene Errungenschaftsvermögen getrennt. Erst bei der Auflösung der Ehe wird die Errungenschaft unter beiden Ehepartnern aufgeteilt.
Hierbei wird das Vermögen der Ehegatten in Gesamtgut und Eigengut unterteilt.
Die Verwaltung des Gesamtgutes erfolgt in der Regel gemeinschaftlich durch beide Eheleute, es sei denn, im Ehevertrag wurden abweichende Regelungen getroffen. Bei der Auflösung der Gemeinschaft, beispielsweise durch Tod oder im Falle einer Scheidung, erfolgt eine güterrechtliche Auseinandersetzung, bei der das Gesamtgut unter den Partnern oder ihren Erben aufgeteilt wird, mit Ausnahme der Gegenstände des persönlichen Gebrauchs.
Bei der Auflösung der Ehe durch den Tod wird das gemeinsame Gesamtgut zunächst aufgeteilt. Der überlebende Ehegatte erhält in der Regel die Hälfte des Wertes des Gesamtgutes, während die andere Hälfte in den Nachlass des Verstorbenen übergeht und den Erben zusteht.
Das Eigengut des Verstorbenen wird ebenfalls dem Nachlass zugerechnet. Der überlebende Ehegatte hat jedoch häufig einen Anspruch auf einen Pflichtteil, der sicherstellt, dass er nicht vollständig vom Erbe ausgeschlossen wird. Es besteht zudem die Möglichkeit, im Ehevertrag oder Erbvertrag abweichende Regelungen zu treffen, um den überlebenden Ehepartner besser abzusichern oder eine Zuwendung Dritter vorzusehen.
Die Gütergemeinschaft kommt in der Schweiz in der Regel durch einen notariellen Ehevertrag zustande. Ohne einen solchen Vertrag gilt standardmässig die Errungenschaftsbeteiligung. Im Ehevertrag können die Ehegatten festlegen, welche Vermögensgegenstände zum Gesamtgut und welche zum Eigengut gehören. Dabei können auch Sonderformen der Gütergemeinschaft, wie die beschränkte Gütergemeinschaft, vereinbart werden.
In der gesetzlichen Gütergemeinschaft werden alle während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zum Gesamtgut gezählt, während in der beschränkten Gütergemeinschaft bestimmte Vermögenswerte ausgenommen werden, etwa solche, die einem persönlichen Zweck dienen oder vor der Ehe erworben wurden. Diese Regelungen geben den Partnern mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Vermögensverhältnisse.
Die Auflösung der Gütergemeinschaft erfolgt entweder durch Scheidung, Tod eines Ehegatten oder durch einen Ehevertrag, der den Güterstand ändert. Bei der Auflösung wird das gemeinsame Gesamtgut aufgeteilt. Grundsätzlich erhält jeder Ehepartner die Hälfte des Gesamtgutes, es sei denn, es wurden vertragliche Ausnahmen vereinbart.
Im Falle des Todes eines Ehepartners geht die Hälfte des Gesamtgutes an den überlebenden Ehegatten, die andere Hälfte fällt in den Nachlass und wird unter den Erben verteilt. Bei einer Scheidung erfolgt eine ähnliche güterrechtliche Auseinandersetzung, wobei das Gesamtgut ebenfalls zu gleichen Teilen unter den Ehepartnern aufgeteilt wird. Besondere Regelungen können im Ehevertrag getroffen werden, um die Aufteilung im Voraus zu regeln.
Eine güterrechtliche Auseinandersetzung kommt immer dann zustande, wenn die Gütergemeinschaft aufgelöst wird, sei es durch Tod, Scheidung oder Änderung des Güterstands. In diesem Prozess wird das gemeinsame Gesamtgut bewertet und anschliessend unter den beiden Ehepartnern oder deren Erben aufgeteilt. Hierbei ist es wichtig, dass die jeweiligen Anteile des Eigenguts klar definiert und von der Aufteilung des Gesamtgutes getrennt werden.
Nein, in der Schweiz ist eine normale Ehe standardmässig keine Gütergemeinschaft, sondern unterliegt dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Eine Gütergemeinschaft kann nur durch einen Ehevertrag vereinbart werden.
In der Steuererklärung bedeutet die Gütergemeinschaft, dass das Gesamtgut der Ehepartner gemeinsam deklariert wird. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zusammengefasst und als gemeinsames Vermögen besteuert.
Die Gütergemeinschaft ist einer der Güterstände im Schweizer Eherecht. Dabei gehören die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte beider Ehepartner zum gemeinsamen Gesamtgut, während persönliches Eigengut davon ausgenommen bleibt.
Bei der Auflösung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehepartners wird das Gesamtgut aufgeteilt. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte des Gesamtgutes, die andere Hälfte fällt in den Nachlass und wird den Erben zugeteilt.