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Immobilienbewertung bei Schenkung: Verkehrswert, Steuern und Gutachten in der Schweiz

Oliver S.
21.05.2026
7 min
Inhaltsverzeichnis

Die Immobilienbewertung bei einer Schenkung ist die Grundlage für die Schenkungssteuer, die notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrags und – bei einem Erbvorbezug – für die spätere Erbteilung unter den Nachkommen. Massgebend ist der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung. Welche Bewertungsmethode passt und wann ein professionelles Gutachten nötig ist, hängt vom Objekttyp und der gewählten Schenkungsform ab.

Das Wichtigste im Überblick
  • Bei einer Schenkung ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung massgebend.
  • Es gibt drei Schenkungsformen: vollständige Schenkung (Erbvorbezug), gemischte Schenkung und Verkauf zum Verkehrswert.
  • Die Schenkungssteuer ist kantonal geregelt. Enge Verwandte sind in den meisten Kantonen steuerbefreit.
  • Bei einer gemischten Schenkung teilen die Steuerbehörden die Transaktion anteilig in einen steuerpflichtigen Schenkungsanteil und einen entgeltlichen Verkaufsanteil auf.
  • Wohnrecht oder Nutzniessung können beim Schenken vereinbart werden und beeinflussen den Verkehrswert.
  • Ein professionelles Gutachten stärkt die Position gegenüber dem kantonalen Steueramt.

Schenkung zu Lebzeiten: Warum die Immobilienbewertung so wichtig ist

Wer eine Immobilie zu Lebzeiten an Kinder oder andere Nachkommen übertragen möchte, steht vor einer wichtigen Entscheidung: Schenkung oder Erbschaft? Die Schenkung bietet den Vorteil, dass der Schenkende noch mitbestimmen kann – etwa durch ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung. Gleichzeitig löst sie steuerliche und rechtliche Folgen aus, die ohne eine präzise Wertermittlung schwer kalkulierbar sind.

Der Verkehrswert der Immobilie bildet die Berechnungsgrundlage für die Schenkungssteuer, die Beurkundungsgebühren des Notars und die Ausgleichspflicht bei der späteren Erbteilung. Eine zu tiefe Bewertung kann steuerrechtliche Probleme verursachen, während eine zu hohe die Steuerlast des Beschenkten unnötig erhöht.

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Die drei Schenkungsformen bei Immobilien

Wer eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen möchte, kann zwischen drei Formen wählen. Die Wahl hat Auswirkungen auf die Steuerlast, die Ausgleichspflicht bei der Erbteilung und die Notarkosten, weshalb Sie sie sorgfältig abwägen sollten.

Vollständige Schenkung (Erbvorbezug)

Bei der vollständigen Schenkung überträgt der Schenkende die Immobilie ohne Gegenleistung auf den Beschenkten. Häufig handelt es sich dabei um einen Erbvorbezug: Der Beschenkte erhält die Immobilie zu Lebzeiten der Eltern, muss sich diesen Wert aber bei der späteren Erbteilung anrechnen lassen. Der Schenkende kann die Immobilie durch ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung weiterhin nutzen, ohne auszuziehen.

Gemischte Schenkung

Bei der gemischten Schenkung zahlt der Beschenkte einen Kaufpreis – oder übernimmt eine Hypothek –, der bewusst unter dem aktuellen Marktwert liegt. Die Schweizer Steuerbehörden teilen diese Transaktion für die Steuerberechnung in einen entgeltlichen Teil (Verkauf) und einen unentgeltlichen Teil (Schenkung) auf. Der unentgeltliche Differenzbetrag unterliegt der Schenkungssteuer, während auf den entgeltlichen Teil – je nach Kanton und Höhe der übernommenen Lasten – die Grundstückgewinnsteuer und allfällige Handänderungssteuern anfallen. Da die kantonalen Praxisregeln zur Anerkennung und Aufteilung variieren, empfiehlt sich im Vorfeld ein verbindlicher Steuervorbescheid beim zuständigen kantonalen Steueramt.

Verkauf zum Verkehrswert

Wer die Immobilie zum vollen Marktwert verkauft, vermeidet eine Schenkungssteuer, muss aber die Grundstückgewinnsteuer auf den erzielten Gewinn bezahlen. In bestimmten Situationen – etwa wenn Geschwister gleich behandelt werden sollen – kann diese Option steuerlich vorteilhafter sein als eine Schenkung.

Wie wird der Immobilienwert bei einer Schenkung ermittelt?

Die Wahl der Bewertungsmethode hängt vom Objekttyp ab. Eine detaillierte Erklärung aller Verfahren finden Sie im Beitrag «Wie wird eine Wohnung bewertet?». Für Schenkungsfälle sind folgende drei Methoden relevant:

Hedonische Schätzung (Vergleichswertverfahren)

Für Standardwohnungen und Einfamilienhäuser ist die hedonische Methode das gebräuchlichste Verfahren. Sie vergleicht die Immobilie statistisch mit ähnlichen, tatsächlich verkauften Objekten und liefert schnell einen ersten Richtwert. Für Vorgespräche mit dem Steueramt und für einfache Schenkungsfälle innerhalb der Familie reicht sie oft aus.

Sachwertverfahren

Bei älteren Gebäuden, Liebhaber- oder Luxusobjekten sowie Liegenschaften in abgelegenen Lagen empfiehlt sich das Sachwertverfahren. Der Wert ergibt sich aus dem Landwert plus Zeitbauwert des Gebäudes. Dieses Verfahren erfordert eine Besichtigung durch einen Experten vor Ort.

Ertragswertverfahren

Für vermietete Wohnungen oder Mehrfamilienhäuser gilt das Ertragswertverfahren. Der Wert basiert auf den nachhaltigen Nettomieteinnahmen, dividiert durch einen Kapitalisierungssatz. Der so ermittelte Verkehrswert bildet die Grundlage für die Wertermittlung gegenüber dem Steueramt.

Wann braucht es ein Gutachten für die Immobilie bei einer Schenkung?

Ein professionelles Gutachten durch einen zertifizierten Immobiliensachverständigen empfiehlt sich in folgenden Situationen:

  • Die Immobilie ist atypisch (Luxusobjekt, Renditeobjekt, alte Liegenschaft)
  • Mehrere Begünstigte oder Geschwister sind beteiligt und Ausgleichspflichten entstehen
  • Das kantonale Steueramt fordert eine Wertbegründung
  • Ein Pflichtteilsanspruch könnte tangiert sein

Für eine erste kostenlose Einschätzung des Verkehrswerts Ihrer Immobilie nutzen Sie die Online-Bewertung von RealAdvisor:

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Wohnrecht und Nutzniessung: Einfluss auf den Verkehrswert

Der Schenkende muss bei einer Schenkung nicht aus der Immobilie ausziehen. Zwei rechtliche Instrumente ermöglichen die weitere Nutzung:

  • Wohnrecht: Der Schenkende darf die Immobilie selbst bewohnen, sie jedoch nicht vermieten. Er muss den Eigenmietwert als Einkommen versteuern und trägt die gewöhnlichen Unterhaltskosten wie Nebenkosten und kleinere Reparaturen. Grössere Renovationen und die Gebäudeversicherung verbleiben von Gesetzes wegen beim neuen Eigentümer, sofern im Schenkungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
  • Nutzniessung: Der Schenkende darf die Immobilie bewohnen oder vermieten und erhält im letzteren Fall die Mieteinnahmen. Im Gegenzug trägt er Hypothekarzinsen, Versicherungsprämien und weitere Unterhaltskosten.

Beide Rechte mindern den Verkehrswert der Immobilie für den Beschenkten und müssen in der Bewertung berücksichtigt werden. Sie sind in einem öffentlich beurkundeten Vertrag festzuhalten und im Grundbuch einzutragen.

Schenkungssteuer und Wertermittlung: die Rolle des kantonalen Steueramts

Die Schenkungssteuer wird in der Schweiz kantonal geregelt. Als Berechnungsgrundlage für die Steuer dient der Verkehrswert der Immobilie. Die Steuerbehörden wenden dabei sogenannte typisierende Massenverfahren an. Dabei handelt es sich um  standardisierte Schätzungsmethoden, die von Kanton zu Kanton variieren.

Wertermittlung der Immobilie gegenüber dem Finanzamt

Wer keine eigene Wertermittlung einreicht, riskiert, dass das Steueramt einen eigenen Wert ansetzt. Dies geschieht oft auf Basis von Vergleichswerten, die den individuellen Zustand der Liegenschaft nicht berücksichtigen. Ein professionelles Gutachten einer anerkannten Fachperson stärkt Ihre Position. Da die Kantone nicht in jedem Fall verpflichtet sind, diesen Wert vollständig zu übernehmen, empfiehlt sich bei Unklarheiten eine Rücksprache mit dem zuständigen kantonalen Steueramt.

Schenkungssteuer: kantonale Unterschiede

Die folgende Übersicht gibt einen ersten Anhaltspunkt. Für genaue Steuersätze und persönliche Freibeträge empfiehlt sich eine Auskunft beim zuständigen kantonalen Steueramt:

VerwandtschaftsgradSteuerliche Behandlung
Ehegatte / eingetragene LebenspartnerIn allen Kantonen steuerfrei
Direkte Nachkommen (Kinder, Enkel)In den meisten Kantonen steuerfrei
ElternJe nach Kanton steuerfrei oder gering besteuert
GeschwisterTeils hohe Steuersätze (je nach Kanton)
Entfernte Verwandte / Nicht verwandte PersonenHöchste Steuersätze

Die Schenkungssteuerregelung variiert von Kanton zu Kanton. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an das zuständige kantonale Steueramt oder konsultieren Sie die Schweizerische Steuerkonferenz.

Notarkosten und weitere anfallende Kosten bei der Schenkung

Eine Immobilienschenkung ist in der Schweiz nur gültig, wenn sie notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen wird. Die notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrags verursacht Kosten, die sich am Verkehrswert der Immobilie orientieren. Hinzu kommen:

  • Notargebühren: Richten sich nach dem Verkehrswert und variieren je nach Kanton (ca. 0,1–0,5 % des Immobilienwerts)
  • Grundbuchgebühren: Für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch
  • Handänderungssteuer: In einigen Kantonen fällig, sofern eine Gegenleistung erbracht wird
  • Kosten für ein Wertgutachten: CHF 800–1'500 für ein Kurzgutachten, CHF 1'500–3'000 für ein Vollgutachten

Da alle diese Kosten direkt oder indirekt vom Verkehrswert abhängen, ist eine präzise Wertermittlung auch aus Kostensicht wichtig.

Gemischte Schenkung von Immobilien und 10-Jahresfrist: Risiko bei Ergänzungsleistungen

Wer eine Immobilie verschenkt oder unter dem Marktwert überträgt und später Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV beantragt, ist mit den Regeln des sogenannten Verzichtsvermögens konfrontiert. Seit der Schweizer EL-Reform gibt es bei der Anrechnung von verschenktem Vermögen keine zeitliche Begrenzung mehr. Einmal verschenktes Vermögen wird von den Sozialbehörden dauerhaft berücksichtigt – unabhängig davon, wie lange die Schenkung zurückliegt.

Der rechnerische Wert des Verzichtsvermögens wird lediglich ab dem zweiten Jahr nach der Schenkung jährlich um CHF 10'000 vermindert. Liegt der verbleibende Wert über den gesetzlichen Vermögensgrenzen, können Ergänzungsleistungen gekürzt oder verweigert werden.

Beispiel: Wer eine Immobilie im Wert von CHF 500'000 verschenkt und zehn Jahre später Ergänzungsleistungen beantragt, hat nach Abzug von 9 × CHF 10'000 noch CHF 410'000 als Verzichtsvermögen angerechnet. Die Sozialbehörde behandelt diesen Betrag so, als ob er noch vorhanden wäre – und verweigert entsprechend die Leistungen.

Holen Sie deshalb vor einer Schenkung unbedingt eine unabhängige Beratung ein.

Schenkung vs. Erbschaft: Was ist steuerlich sinnvoller?

Die Antwort hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Generell gilt:

Eine Schenkung kann vorteilhafter sein, wenn:

  • Direkte Nachkommen beschenkt werden und in deren Kanton keine Schenkungssteuer anfällt
  • Die Immobilie im Wert steigen wird und die spätere Erbschaftssteuer höher ausfallen würde
  • Der Schenkende die Kontrolle über die Nutzung behalten möchte (Wohnrecht, Nutzniessung)

Eine Erbschaft kann vorteilhafter sein, wenn:

  • Entfernte Verwandte oder nicht verwandte Personen begünstigt werden sollen
  • Die Immobilie aktuell einen sehr hohen Verkehrswert hat und später im Wert sinken könnte
  • Pflegekostenrisiken durch Ergänzungsleistungen relevant sind

Detaillierte Informationen zur Immobilienbewertung bei Erbschaft finden Sie in unserem separaten Beitrag.

Fazit

Die Immobilienbewertung bei einer Schenkung ist mehr als eine Formalität: Sie bestimmt die Schenkungssteuer, die Notarkosten, die Ausgleichspflicht bei der Erbteilung und die steuerliche Anerkennung der Schenkungsform. Grundlage ist stets der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung. Wer eine präzise Wertermittlung vorlegt, schützt sich vor Korrekturen durch das kantonale Steueramt und vermeidet Konflikte unter den Nachkommen.

Quellen

  • Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB): bj.admin.ch
  • Schweizerische Steuerkonferenz, kantonale Schenkungssteuern: ssk-csi.ch
  • Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): bsv.admin.ch

FAQ

Wann ist der Bewertungsstichtag für Immobilien bei einer Schenkung?

Massgebend ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Schenkungsvertrags. Dieser Stichtag gilt sowohl für die Schenkungssteuer als auch für eine allfällige Ausgleichspflicht bei der späteren Erbteilung.

Welche Immobilienbewertung akzeptiert das Finanzamt bei einer Schenkung?

Die kantonalen Steuerämter akzeptieren in der Regel den Verkehrswert, der durch ein professionelles Gutachten einer anerkannten Fachperson belegt wird. Ohne eigene Wertermittlung setzt das Steueramt oft auf Basis typisierender Massenverfahren einen eigenen Wert an. Diese Verfahren berücksichtigen jedoch nicht den individuellen Zustand der Liegenschaft.

Wer bewertet Immobilien und legt den Immobilienwert bei einer Schenkung fest?

Für eine erste Orientierung eignet sich eine hedonische Online-Schätzung. Für rechtssichere Werte bei komplexen Schenkungen – etwa bei Renditeobjekten, mehreren Begünstigten oder Pflichtteilsansprüchen – empfiehlt sich ein zertifizierter Immobiliensachverständiger oder -gutachter.

Wie wird der Wert einer Immobilie bei einer Schenkung berechnet?

Die Wahl der Methode hängt vom Objekttyp ab: Für Standardwohnungen und Einfamilienhäuser ist die hedonische Schätzung am gebräuchlichsten. Für Renditeobjekte gilt das Ertragswertverfahren, für Spezialimmobilien das Sachwertverfahren. Alle Verfahren zielen auf die Festlegung des Verkehrswerts zum Schenkungsstichtag.

Was ist der Unterschied zwischen Schenkung und Erbvorbezug?

Beide sind Formen der Schenkung zu Lebzeiten. Der Erbvorbezug ist ein Spezialfall: Der Beschenkte muss den erhaltenen Wert bei der späteren Erbteilung anrechnen lassen und die Geschwister entsprechend ausgleichen. Bei einer reinen Schenkung kann der Schenkende diese Ausgleichspflicht ausdrücklich ausschliessen.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.
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