Im Kanton Bern fällt beim Kauf eines Grundstücks die Handänderungssteuer, auch Mutationsgebühr genannt, an. Diese beträgt 1,8 % des Kaufpreises. Es gibt jedoch bestimmte Bedingungen, unter denen die ersten 800'000 Franken des Kaufpreises von dieser Steuer befreit sein können. Welche das sind und was Sie sonst noch zu dieser Steuer wissen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Es ist wichtig, die Handänderungssteuer im Voraus zu berechnen, um unerwartete Kosten zu vermeiden. Das zuständige Amt für diese Steuer ist das Grundbuchamt. Das Handänderungssteuergesetz (HStG) des Kantons Bern, das den Erwerb von Grundstücken regelt, wurde am 18. März 1992 verabschiedet. Dieses Gesetz legt fest, dass beim Erwerb eines Grundstücks eine Steuer an den Kanton zu entrichten ist. Die Steuer wird auf der Grundlage der Gegenleistung für den Grundstückserwerb berechnet.
Diese besteht aus allen vermögensrechtlichen Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer oder Dritten für das Grundstück erbringen muss. Zu beachten ist, dass die Steuer bei der Grundbuchanmeldung fällig wird und vom Erwerber zu entrichten ist. Es gibt jedoch Ausnahmen und Befreiungen, die im Gesetz festgelegt sind. Diese schauen wir uns im nächsten Abschnitt genauer an.
Die Befreiung von der Handänderungssteuer in Bern ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
Wenn das erworbene Grundstück als Hauptwohnsitz genutzt wird, kann ein Betrag von bis zu 800.000 Franken von der Steuer befreit werden, vorausgesetzt, dass die neuen Eigentümer das Objekt für mindestens zwei Jahre ununterbrochen und persönlich bewohnen.
Auch in Fällen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, einer Handänderung unter Verwandten oder bei Schenkungen und Erbgängen kann die Handänderungssteuer entfallen. Überdies sind öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Eidgenossenschaft oder der Kanton selbst von der Steuerpflicht ausgenommen.
In einigen Situationen, z. B. bei einer Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum, kann je nach kantonaler Regelung und unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerpflicht entstehen. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld über die spezifischen Regelungen im Kanton Bern zu informieren.
Die sogenannte Handänderungssteuer im Kanton Bern wird in der Regel von der Erwerberin oder dem Erwerber einer Immobilie oder eines Anteils an einer Immobilie bezahlt. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt.
Das Grundbuchamt spielt eine zentrale Rolle bei der Handhabung der Handänderungssteuer im Kanton Bern. Es ist verantwortlich für die Berechnung und Festsetzung der geschuldeten Handänderungssteuer, die in der Regel beim Kauf eines Grundstücks fällig wird.
Die Berechnung der Handänderungssteuer im Kanton Bern basiert auf dem Kaufpreis des Grundstücks. Der Steuersatz beträgt 1,8 % des Kaufpreises. Für die Berechnung verwenden Sie folgende Formel:
Handänderungssteuer = Steuertarif x Kaufpreis
Beispiel: Wenn ein Grundstück für CHF 600'000.- gekauft wird, beträgt die Handänderungssteuer CHF 600'000.- x 1,8 % = CHF 10'800.-.
Wenn der Kaufpreis unter 100 Franken liegt, fällt die Steuer weg. Falls der Kaufpreis nicht festgelegt ist, wird der amtliche Verkehrswert als Bemessungsgrundlage genommen.
Die Stundung und Befreiung der Handänderungssteuer sind spezifische Regelungen, die es in bestimmten Situationen ermöglichen, die Zahlung der Steuer zu verzögern oder ganz zu vermeiden. Ein Antrag auf Stundung kann bei der Grundbuchanmeldung gestellt werden und führt dazu, dass die Zahlung der Steuer bis zu einem bestimmten Datum aufgeschoben wird.
Die Befreiung von der Handänderungssteuer kann in Anspruch genommen werden, wenn das erworbene Grundstück als Hauptwohnsitz genutzt wird. Dabei können bis zu 800.000 Franken des Kaufpreises von der Steuer befreit werden. Um die Befreiung zu beantragen, muss ein entsprechendes Formular ausgefüllt und beim Grundbuchamt eingereicht werden.
Es ist wichtig, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, um die Befreiung zu erlangen. Dazu gehört, dass das Grundstück für mindestens zwei Jahre ununterbrochen und persönlich als Hauptwohnsitz genutzt wird. Die Befreiung ist nachträglich, d. h. sie wird erst nach Ablauf dieser Frist gewährt.