Die materielle Enteignung schränkt das Recht eines Besitzers ein, denn er darf, je nach Bestimmung, nur noch teilweise über seine Immobilie verfügen. Ein solches Vorgehen geschieht meistens durch die zuständige Gemeinde, kann aber nur unter bestimmten Umständen stattfinden; beispielsweise wenn das Land für die Landwirtschaft oder den Bau von dringend nötigen Infrastrukturen gebraucht wird. Das Land bleibt zwar im Besitz des ursprünglichen Eigentümers, verliert aber beträchtlich an Wert. In einem solchen Fall ist es üblich, dass dem Besitzer eine finanzielle Entschädigung vergolten wird, dies ist in Art. 26 Abs. 2 BV festgehalten.