Eine Enteignung tritt dann in Kraft, wenn eine Immobilie wegen Gründen des öffentlichen Interesses dem Eigentümer entzogen wird. Dafür muss aber eine Entschädigung entrichtet werden. Prinzipiell ist in der Schweiz jegliches Eigentum durch die Bundesverfassung geschützt und kann niemals willkürlich enteignet werden. In der Justiz wird zwischen formeller und materieller Enteignung unterschieden. Erstere tritt dann in Kraft, wenn der Staat zum Beispiel ein Stück Land für den Bau von Infrastrukturen benötigt, dann verliert der Besitzer jeglichen Anspruch. Bei der materiellen Enteignung bleibt der Eigentümer zwar bestehen, sein Nutzungsrecht wird aber stark eingeschränkt. Dies kann vorkommen, wenn ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird.