Die Eintragungsgebühr bezeichnet eine Steuer, die auf alle zivilrechtlichen oder gerichtlichen Transaktionen erhoben wird, die obligatorisch oder fakultativ der Eintragung unterliegen. Dazu gehören z. B. die Vorgänge der Erklärung, Verurteilung, Feststellung, Abtretung, Übertragung etc.
Bei der Errichtung eines Schuldbriefs beispielsweise beträgt die Eintragungsgebühr (auch Mutationsgebühr genannt) 1,365 % der Schuldbriefsumme. Sie wird vom Notar eingezogen und von diesem an den Staat abgeführt.