Im schweizerischen Obligationenrecht ist im Art. 216 verankert, dass Kaufverträge für Immobilien öffentlich beurkundet werden müssen damit sie als rechtsgültig angesehen werden. Dies gilt nicht nur für den Kauf einer Liegenschaft, sondern für jegliche Art von Verträgen, die Immobilien zum Gegenstand haben. Einer der wichtigsten Punkte einer solchen Beurkundung besteht darin, dass der Vertrag von allen Parteien im Beisein eines Notars unterzeichnet wird. Jede involvierte Person bekommt ein Exemplar ausgehändigt und zudem wird eine Kopie auf dem Grundbuchamt verwahrt.