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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt (Vaud)

Oliver S.
01.11.2024
7 min
Inhaltsverzeichnis

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt (Vaud): Berechnung, Tarife, Aufschub und steuerliche Besonderheiten

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine der zentralen Steuerarten bei Immobilienverkäufen in der Schweiz. Sie ist dann fällig, wenn bei der Veräusserung einer Liegenschaft der Erlös höher ist als deren ursprüngliche Anlagekosten. Im Kanton Waadt gelten Regelungen, die von den allgemeinen schweizerischen Vorschriften abweichen. Diese betreffen insbesondere die Berechnung der Steuer, die Aufschubmöglichkeiten und die Staffelung der Steuersätze.

Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Grundlagen und Besonderheiten der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt. Sie erfahren:

  • Welche Faktoren den Steuerbetrag beeinflussen
  • Wie die Höhe der Grundstückgewinnsteuer ausfällt
  • Wann ein Steueraufschub möglich ist
  • Wie sich Waadt von anderen Kantonen wie Zürich oder Wallis unterscheidet

Damit erhalten Sie wertvolle Informationen, um Ihre Steuerlast zu optimieren und mögliche Fallstricke zu vermeiden.

Grundlagen der Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine einmalige Steuer, die auf den Gewinn aus der Veräusserung von Immobilien oder Grundstücken erhoben wird. Dieser Gewinn entsteht aus der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten, zu denen der ursprüngliche Kaufpreis sowie wertvermehrende Investitionen zählen​​.

Im Kanton Waadt kommt das dualistische Steuersystem zur Anwendung. Das bedeutet, dass Gewinne aus dem Privatvermögen einer Sondersteuer unterliegen. Gewinne aus Geschäftsvermögen werden dagegen mit der ordentlichen Gewinnsteuer erfasst​.

Für juristische Personen gelten zusätzliche Bestimmungen. Gewinne aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel werden nach den allgemeinen Vorschriften der Gewinnsteuer behandelt, was zu einer Progressionswirkung führt.

Berechnung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt

Die Berechnung der Höhe der Grundstückgewinnsteuer, also der Tarif im Kanton Waadt, basiert auf klar definierten Grundsätzen. Ziel ist es, den tatsächlichen Gewinn aus der Veräusserung von Immobilien oder Grundstücken zu erfassen. Bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Diese beleuchten wir hier:

1. Verkaufserlös und Anlagekosten

Der steuerpflichtige Gewinn (Grundstücksgewinn) wird durch die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten bestimmt.

  • Verkaufserlös: Der Betrag, den der Verkäufer erhält, einschliesslich zusätzlicher Leistungen wie übernommener Hypotheken​.
  • Anlagekosten: Dazu zählen der ursprüngliche Kaufpreis, Notariatsgebühren, wertvermehrende Investitionen und andere Arten von Kosten, die den Wert der Immobilie erhöht haben​.

2. Steuersätze und Besitzdauer

Die Steuersätze im Kanton Waadt sind progressiv gestaltet und berücksichtigen die Besitzdauer:

  • Für kürzere Besitzzeiten gelten höhere Steuersätze, um spekulative Gewinne zu besteuern. Ein Verkauf im ersten Besitzjahr ist besonders stark besteuert.
  • Nach einer Haltedauer von mehr als 24 Jahren reduziert sich der Steuersatz auf nur noch 7 %, während er für kürzere Besitzzeiten bis zu 30 % betragen kann​.

Siehe hierzu auch das nächste Kapitel.

3. Abzüge und Steuerermässigungen

Zu den möglichen Abzügen gehören:

  • Maklerprovisionen, Notariatsgebühren und andere Verkaufsnebenkosten.
  • Steuerermässigungen bei langer Besitzdauer: Ab dem 5. Jahr verringert sich die Steuer jährlich um festgelegte Prozentsätze​.
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Auswirkungen der Besitzdauer auf die Steuerlast

Die Dauer des Besitzes einer Immobilie ist ein entscheidender Faktor bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt. Eine längere Haltedauer führt zu Steuerermässigungen, während für kurze Besitzzeiten Zuschläge anfallen.

Steuerliche Zuschläge bei kurzer Haltedauer

Um den spekulativen Handel mit Immobilien zu verhindern, erhebt der Kanton Waadt Zuschläge auf die Steuer für kurze Haltedauern.

  • Im ersten Besitzjahr und bis weniger als 2 Jahre Besitzdauer: Der Steuersatz kann um bis zu 50 % erhöht werden.
  • Zwischen 2 und unter 5 Jahren: Die Zuschläge sinken schrittweise, betragen aber immer noch bis zu 30 %.

Diese Regelungen sollen schnelle Wiederverkäufe unattraktiv machen und das Halten von Immobilien fördern​.

Steuer-Ermässigungen bei längerer Haltedauer

Ab einer Haltedauer von 5 Jahren gewährt der Kanton Waadt schrittweise Ermässigungen bei der Steuerlast:

  • Ab dem 5. Jahr: Jährliche Ermässigung um feste Prozentsätze.
  • Nach 24 Jahren: Der Steuersatz beträgt maximal 7 %, unabhängig vom Gewinn​.
    Diese Regelungen belohnen Eigentümer, die ihre Immobilien langfristig halten, und wirken sich besonders bei grossen Gewinnsummen positiv aus.

Beispiel:
Eine Immobilie oder ein Grundstück wird nach 3 Jahren für CHF 1'000'000 verkauft. Die Anlagekosten betrugen CHF 750'000. Der Gewinn von CHF 250'000 wird aufgrund der kurzen Haltedauer mit einem Zuschlag von 25 % auf den Steuersatz besteuert. Wird dieselbe Immobilie hingegen nach 25 Jahren verkauft, fällt der Steuersatz auf 7 % und es gibt keine Zuschläge.

Optimierungsstrategien

  • Planen Sie einen Verkauf Ihres Grundstücks nach Möglichkeit erst nach Ablauf von 5 Jahren, um von den Ermässigungen zu profitieren.
  • Vermeiden Sie einen kurzfristigen Verkauf, um zusätzliche Steuerzuschläge zu vermeiden.

Steueraufschub: Möglichkeiten und Voraussetzungen

Im Kanton Waadt kann die Grundstückgewinnsteuer unter bestimmten Umständen aufgeschoben werden. Diese Regelungen und Details ermöglichen es Verkäufern, die Steuerlast zu minimieren oder zeitlich zu verlagern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Steueraufschub bei einer Ersatzbeschaffung

Ein Steueraufschub kann beantragt werden, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer Immobilie oder eines Grundstücks in den Erwerb oder Bau einer gleichwertigen Ersatzliegenschaft reinvestiert wird. Die Frist für die Reinvestition beträgt in der Regel zwei Jahre vor oder nach dem Verkauf​​.

  • Bedingungen: Die Ersatzliegenschaft muss in der Schweiz liegen und denselben Nutzungszweck erfüllen (z. B. Hauptwohnsitz).
  • Beispiel: Ein Haus wird für CHF 900'000 verkauft, und der Gewinn wird in eine neue Immobilie investiert. Die Steuer wird bis zur nächsten Veräusserung des Ersatzobjekts aufgeschoben.

Steueraufschub bei einem Erbgang und einer Schenkung

Bei einer unentgeltlichen Übertragung, z. B. im Rahmen eines Erbgangs oder einer Schenkung, wird die Steuer ebenfalls aufgeschoben. Der Empfänger übernimmt die ursprünglichen Anlagekosten und die latente Steuerlast​.

Voraussetzungen für den Steueraufschub

Um einen Steueraufschub zu beantragen, müssen alle relevanten Belege eingereicht werden. Dazu gehören Kaufverträge und Nachweise über die Reinvestition des Erlöses. Besonders wichtig ist, dass die Investition vollständig innerhalb der Frist erfolgt.

Wichtiger Hinweis: Ein Steueraufschub bedeutet keine Steuerbefreiung. Die aufgeschobene Steuer wird fällig, sobald die Ersatzliegenschaft verkauft wird oder die Bedingungen für den Aufschub nicht mehr erfüllt sind.

Verteilung der Steuer bei Grundstücken in mehreren Gemeinden

Wenn ein Grundstück, das in mehreren Gemeinden liegt, verkauft wird, stellt sich die Frage, wie die Grundstückgewinnsteuer auf die betroffenen Gemeinden verteilt wird. Der Kanton Waadt hat hierfür klare Regelungen festgelegt, um eine faire Aufteilung sicherzustellen.

Grundlagen der Steuerverteilung

Die Grundstückgewinnsteuer wird grundsätzlich am Ort des Grundstücks erhoben. Liegt das Grundstück jedoch in mehreren Gemeinden, wird der Gewinn anteilig aufgeteilt. Dies erfolgt nach dem Verhältnis des Grundstückswerts, der den jeweiligen Gemeinden zuzurechnen ist​.

Praktische Umsetzung

  • Jede Gemeinde erhält den Anteil der Steuer, der dem Wert des Grundstücksteils auf ihrem Hoheitsgebiet entspricht.
  • Der Wert wird anhand von Kriterien wie der Bodenfläche, der Nutzung und der Erschliessung bestimmt.

Beispiel: Ein Grundstück mit einem Gesamtverkaufswert von CHF 1'200'000 liegt zu 60 % in Gemeinde A und zu 40 % in Gemeinde B. Die Grundstückgewinnsteuer wird proportional aufgeteilt:

  • Gemeinde A erhält 60 % der Steuererträge.
  • Gemeinde B erhält 40 % der Steuererträge.

Besonderheiten bei abweichenden Tarifen

Falls die beteiligten Gemeinden unterschiedliche Steuerfüsse anwenden, wird die Steuer jeweils nach den lokalen Tarifen berechnet. Dies kann dazu führen, dass der effektive Steuerbetrag für den Verkäufer je nach Gemeindeanteil variiert.

Wichtiger Hinweis: Für die korrekte Aufteilung der Steuer ist die Mitwirkung des Verkäufers erforderlich. Dieser muss eine genaue Flächenaufstellung und eine Wertzuteilung für die betroffenen Gemeinden vorlegen.

Vergleich: Grundstückgewinnsteuer in Waadt und anderen Kantonen

Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer unterscheidet sich in den Schweizer Kantonen. Der Kanton Waadt wendet ein progressives System an, das sich von anderen Regionen wie Zürich, Wallis und Tessin in mehreren Aspekten unterscheidet.

Vergleich mit dem Kanton Zürich

Im Kanton Zürich wird die Grundstückgewinnsteuer ebenfalls progressiv berechnet, jedoch mit Staffelungen, die stark von der Besitzdauer abhängen.

  • Bei kurzen Haltedauern gelten in beiden Kantonen Zuschläge, jedoch sind diese in Zürich tendenziell höher​.
  • Ersatzbeschaffungen werden in beiden Kantonen anerkannt, allerdings sind die Fristen für die Reinvestition in Zürich etwas flexibler gestaltet.

Vergleich mit der Höhe der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis

Das Wallis bietet höhere Steuerermässigungen bei langen Besitzzeiten.

  • Ab einer Haltedauer von 25 Jahren beträgt die Steuer im Wallis oft nur noch 1–3 % des Gewinns​.
  • Waadt hingegen reduziert den Steuersatz auf 7 % ab 24 Jahren Besitzdauer.

Vergleich mit der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Tessin

Der Kanton Tessin verfolgt ein ähnliches System wie Waadt, unterscheidet sich jedoch bei den Sätzen für kurze Besitzzeiten.

  • Im Tessin sinkt der Steuersatz progressiv bis auf 5 %, während er in Waadt bei langen Besitzdauern etwas höher bleibt​.
  • Die Möglichkeiten für einen Steueraufschub bei einer Ersatzbeschaffung sind in beiden Kantonen vergleichbar, mit ähnlichen Bedingungen und Fristen.

Wesentliche Unterschiede

  • System: Waadt verwendet das dualistische System, während z. B. das Wallis ein monistisches System anwendet.
  • Spezielle Regelungen: In Waadt gelten Sonderregelungen für gewerbsmässige Immobilienhändler, die Gewinne ordnungsgemäss versteuern müssen.

Auf RealAdvisor finden Sie auch zu weiteren Kantonen die genauen Bedingungen der jeweiligen Grundstückgewinnsteuer, wie im Kanton Luzern oder im Kanton Solothurn.

FAQ

Wann muss man keine Gewinnsteuer bezahlen?

Ein Steueraufschub ist möglich, wenn der Verkaufserlös in eine gleichwertige Ersatzliegenschaft reinvestiert wird oder die Immobilie im Rahmen eines Erbgangs oder einer Schenkung übertragen wird. Dabei bleiben die latenten Steuern bestehen und werden später fällig​.

Welche Kantone haben keine Grundstückgewinnsteuer?

Alle Kantone in der Schweiz erheben eine Grundstückgewinnsteuer. Allerdings unterscheiden sich die Steuersysteme und die Höhe: Während einige Kantone das monistische System verwenden, nutzen andere – wie Waadt – das dualistische System​.

Welche Kantone sind dualistisch?

Kantone wie Waadt, Wallis und Zürich wenden das dualistische System an, bei dem Gewinne aus Privatvermögen mit der Grundstückgewinnsteuer und Gewinne aus Geschäftsvermögen mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer besteuert werden​.

Wie viel Grundstückgewinnsteuer muss ich zahlen?

Die Höhe der Steuer hängt vom steuerbaren Gewinn, der Besitzdauer und dem anwendbaren Steuersatz ab. Im Kanton Waadt sinkt der Steuersatz mit längerer Haltedauer auf bis zu 7 %​.

Wie wirkt sich die Besitzdauer auf die Steuerlast aus?

Kurze Besitzzeiten führen zu Zuschlägen, während lange Besitzzeiten Steuerermässigungen bieten. Im Kanton Waadt werden Zuschläge bei Haltedauern unter 5 Jahren fällig, während bei 24 Jahren oder mehr ein minimaler Steuersatz gilt​.

Welche Regeln gelten für gewerbsmässige Immobilienhändler?

Gewinne aus gewerbsmässigem Immobilienhandel unterliegen der Gewinnsteuer und nicht der Grundstückgewinnsteuer. Die Kriterien für Gewerbsmässigkeit sind u. a. die Häufigkeit der Transaktionen und die systematische Gewinnerzielung​.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.
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