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Maklerprovision in der Schweiz: Höhe, Zahler, MWST und Spartipps

Oliver S.
22.05.2026
8 min
Inhaltsverzeichnis

Die Maklerprovision in der Schweiz ist das erfolgsabhängige Honorar für den Nachweis oder die Vermittlung eines Kauf- oder Mietvertrags durch einen Immobilienmakler. Rechtsgrundlage ist der Maklervertrag gemäss Art. 412 ff. OR. Die Höhe der Maklerprovision ist frei verhandelbar und sollte aus Beweisgründen schriftlich vereinbart werden. Gemäss dem sogenannten Erfolgsprinzip wird die Provision grundsätzlich nur bei erfolgreichem Vertragsabschluss geschuldet.

Das Wichtigste im Überblick
  • Die Maklerprovision in der Schweiz ist nicht gesetzlich geregelt und frei verhandelbar.
  • Übliche Sätze: 2–3 % in der Deutschschweiz, 3 % in der Westschweiz, 4–5 % im Tessin und in Tourismusdestinationen.
  • Zahlungspflichtig ist die beauftragende Partei, in der Praxis also meist der Verkäufer.
  • Maklerleistungen sind in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig (Normalsatz 8,1 %).
  • Die Provision ist nur bei Erfolg geschuldet: kein Abschluss, kein Maklerlohn.
  • Ein Maklervertrag kann jederzeit gekündigt werden (Art. 404 OR). Je nach Vertragsgestaltung können jedoch Schutzfristen oder Schadenersatzansprüche relevant werden.

Wie hoch ist die Maklerprovision in der Schweiz?

Mangels gesetzlicher Tarife orientieren sich die Honorare an dem aktuellen Markt, der Objektart und dem Leistungsumfang. Massgebend ist die vertragliche Vereinbarung.

Übliche Maklerprovision in der Schweiz: regionale Richtwerte

Die folgende Übersicht zeigt die in der Praxis üblichen Provisionssätze je nach Region:

RegionÜbliche Provisionssätze
Deutschschweiz2–3 % des Kaufpreises
Westschweizca. 3 % des Kaufpreises
Tessin und Graubünden4–5 % des Kaufpreises
Tourismusdestinationen (Gstaad, St. Moritz, Zermatt)4–5 % des Kaufpreises

In der kantonalen Steuerrechtspraxis wurde ein Satz von 3,4 % in einzelnen Fällen als ortsüblich anerkannt. Bei der Grundstückgewinnsteuer prüfen viele Kantone jedoch sehr genau, ob das Honorar ortsüblich ist: Bei Standardobjekten akzeptieren Steuerämter oft nur Provisionen bis 2–3 % als abzugsfähige Verkaufsnebenkosten. Höhere Sätze können steuerlich gekürzt werden, sofern kein ausserordentlicher Vermarktungsaufwand nachgewiesen wird. Die Einzelfallbetrachtung bleibt hier massgebend.

Faktoren, die die Höhe der Provision beeinflussen

Mehrere Faktoren bestimmen die Höhe der Maklerprovision:

  • Bei Objekten unter CHF 700'000 können höhere Prozentsätze gerechtfertigt sein, weil Vermarktungskosten wie Inserate, Fotoshooting und Marketing weitgehend fix und unabhängig vom Verkaufspreis anfallen.
  • Bei sehr teuren Liegenschaften wird der Satz häufig nach unten verhandelt, da die Basis entsprechend grösser ist.
  • Auch der Schwierigkeitsgrad des Verkaufs spielt eine Rolle: Objekte in abgelegenen Lagen, mit atypischem Grundriss oder in einem schwierigen Marktsegment erfordern mehr Vermarktungsaufwand und rechtfertigen höhere Sätze. Dasselbe gilt für Tourismusimmobilien, bei denen der potenzielle Käuferkreis klein und die Vermarktungsdauer lang ist.
  • Schliesslich beeinflusst auch der vereinbarte Leistungsumfang die Höhe: Ein Makler, der Home Staging, professionelle Fotografie und eine vollständige Verkaufsabwicklung übernimmt, wird mehr verlangen als einer, der nur den Käufer nachweist.

Vergütungsmodelle im Vergleich: Prozentvergütung, Fixpreis und Käuferprovision

In der Schweiz haben sich neben dem klassischen Prozentmodell zwei weitere Vergütungsmodelle etabliert, die häufig als günstige Alternative vermarktet werden. Ein Vergleich lohnt sich.

Prozentvergütung (klassisches Modell)

Der Makler erhält einen vertraglich vereinbarten Prozentsatz des erzielten Kaufpreises. Das Modell setzt den richtigen Anreiz: Je höher der Verkaufspreis, desto höher die Provision. Hier ziehen Makler und Verkäufer am selben Strang. Die Prozentvergütung ist in der Schweiz das weitaus verbreitetste Modell und gilt als Referenz für alle anderen Formen.

Fixpreismakler

Der Makler erhält ein festes Honorar unabhängig vom erzielten Kaufpreis. Das klingt auf den ersten Blick vorteilhaft, birgt aber einen Nachteil: Der Makler hat keinen finanziellen Anreiz, einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Ein schneller Abschluss zu einem tieferen Preis ist für ihn genauso lukrativ wie ein langer Vermarktungsprozess mit maximalem Ergebnis. Wer CHF 5'000 an Provision spart, aber CHF 50'000 unter Marktwert verkauft, hat letztlich verloren.

Käuferprovision

Bei der Käuferprovision zahlt nicht der Verkäufer, sondern der Käufer die Maklerprovision. Für den Verkäufer ändert sich dadurch wirtschaftlich wenig, während der Käufer die Provision in seinen maximalen Kaufpreis einkalkuliert, was den erzielbaren Verkaufspreis senkt. Allerdings kann es hier zu einem Interessenkonflikt kommen, denn wer den Makler bezahlt, erwartet, dass dieser seine Interessen vertritt. Bei der Käuferprovision ist das der Käufer, nicht der Verkäufer.

Fazit: Das klassische Prozentmodell mit klaren Erfolgs- und Leistungsvereinbarungen ist für die meisten Verkäufer die transparenteste und anreizgerechteste Variante. Wichtig ist letztlich nicht der günstigste Satz, sondern der höchste Nettoerlös.

Maklerprovision beim Hausverkauf in der Schweiz: Wer zahlt?

Das Obligationenrecht schreibt keine feste Zahlerrolle vor. Zahlungspflichtig ist die beauftragende Partei. In der Praxis ist das meist der Verkäufer. Abweichende Kostenaufteilungen sind möglich, müssen aber vertraglich vereinbart werden.

Regionale Unterschiede bei der Zahlung

Die folgende Übersicht zeigt die übliche Praxis in ausgewählten Kantonen:

KantonÜbliche PraxisHinweis
ZürichVerkäufer zahlt die gesamte ProvisionKäuferbeteiligung nur bei separater Vereinbarung
GenfProvision wird häufig aufgeteiltTeilung ca. 50/50, je nach Vertrag
WaadtVerkäufer trägt die GebührenKeine gesetzliche Pflicht zur Käuferbeteiligung
BernÜblicherweise übernimmt der VerkäuferIndividuelle Vereinbarungen möglich
TessinKäufer zahlt in vielen FällenIn der Praxis stark verbreitet

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Maklerprovision und Mehrwertsteuer in der Schweiz (8,1 %)

Maklerleistungen unterliegen in der Schweiz der Mehrwertsteuer, sofern das Maklerunternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist – also die Umsatzgrenze von CHF 100'000 pro Jahr überschreitet. Für immobilienbezogene Leistungen bestimmt Art. 8 Abs. 2 lit. f MWSTG den Ort der Leistungserbringung. Sie gelten dort als erbracht, wo das Grundstück gelegen ist. Für Schweizer Liegenschaften gilt damit Schweizer MWST zum Normalsatz von 8,1 %.

Hinweis für Privatverkäufer: Als nicht mehrwertsteuerpflichtige Personen können Sie die in Rechnung gestellte Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Sie ist stattdessen Teil Ihrer Verkaufskosten.

Die Maklerprovision inkl. MWST: Rechenbeispiele

Die folgende Tabelle zeigt zwei konkrete Beispiele für häufige Verkaufspreise und Provisionssätze:

VerkaufspreisVereinbarter SatzProvision exkl. MWSTMWST 8,1 %Provision inkl. MWST
CHF 600'0003,0 %CHF 18'000CHF 1'458CHF 19'458
CHF 1'200'0002,5 %CHF 30'000CHF 2'430CHF 32'430

Fälligkeit, Nachweis des Erfolgs und Beweislast

Die Maklergebühren werden geschuldet, wenn der Hauptvertrag aufgrund der Maklertätigkeit zustande kommt – also nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Massgebend sind der Vertragswortlaut und der Kausalzusammenhang zwischen der Maklertätigkeit und dem Vertragsabschluss. Dokumentieren Sie daher Kontakte, Exposés, Besichtigungen und Verhandlungen.

Maklerprovision bei Nichtverkauf

Kommt kein Verkauf zustande, fällt im klassischen Modell keine Maklerprovision an, da das Erfolgsprinzip den Auftraggeber schützt. Vorsicht ist jedoch bei folgenden Klauseln im Maklervertrag geboten:

  • Schutzklauseln nach Vertragsende: Die Provision wird dennoch fällig, wenn nach der Kündigung an einen Interessenten verkauft wird, den der Makler zuvor eingebracht hat.
  • Provision bei Nichtabschluss: Klauseln, die dem Makler ein Honorar einräumen, selbst wenn der Verkäufer sich gegen den Verkauf entscheidet.
  • Aufwandsentschädigungen: Pauschale Entschädigungen für Inserate, Fotos oder Besichtigungen, die unabhängig vom Verkaufserfolg geschuldet sind.

Lassen Sie solche Klauseln vor der Unterzeichnung rechtlich prüfen oder betraglich deckeln.

Kann man die Maklerprovision von der Grundstückgewinnsteuer abziehen?

Ja, das ist in fast allen Kantonen möglich. Da die Maklerprovision zu den direkten Verkaufsnebenkosten gehört, zieht sie das Steueramt vom erzielten Grundstückgewinn ab. Dies senkt den steuerbaren Reingewinn und reduziert die geschuldete Grundstückgewinnsteuer. Als Nachweis verlangen die Behörden den schriftlichen Maklervertrag sowie die detaillierte Honorarabrechnung inklusive Zahlungsbeleg.

Doppelmäkelei (kurz erklärt)

Doppelmäkelei liegt vor, wenn derselbe Makler im gleichen Geschäft für Verkäufer und Käufer tätig ist. Das führt zu einem Interessenkonflikt und hat weitreichende rechtliche Folgen. Gemäss Art. 415 OR verliert der Makler bei Doppelmäkelei seinen Anspruch auf Provision und Spesenersatz vollständig. Die Rechtsprechung beurteilt Interessenkonflikte in diesem Bereich sehr streng: In schwerwiegenden Fällen können die betroffenen Maklerverträge als nichtig beurteilt werden.

Maklerprovision in der Schweiz bei der Vermietung

Bei der Vermietung von Wohnraum gilt in der Schweiz grundsätzlich das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, bezahlt ihn. Das ist in der Regel der Vermieter. Der Provisionsanspruch entsteht nur, wenn der Mietvertrag infolge der Maklertätigkeit zustande kommt. In der Praxis bewegen sich Provisionen bei Wohnraummieten je nach Objekt, Aufwand und Markt zwischen 1 und 2 Bruttomonatsmieten.

Wichtig für Mieter: Vermieter dürfen Maklerkosten nicht auf Wohnungssuchende überwälzen. Eine Provisionspflicht für Mieter ist nur dann zulässig, wenn der Mieter dem Makler vorab einen expliziten, schriftlichen Suchauftrag erteilt hat.

Maklerprovision verhandeln und Kosten steuern: 5 konkrete Hebel

Wer die Provision aktiv mitgestaltet anstatt sie einfach zu akzeptieren, kann seine Kosten senken. Diese fünf Hebel helfen dabei:

  1. Leistungsumfang modulieren – Marketingpaket, Home Staging und Reporting separat verhandeln.
  2. Pauschale vs. Prozentsatz vergleichen – bei sehr hohen Kaufpreisen kann eine Deckelung sinnvoll sein.
  3. Erfolgs- und Staffelmodelle vereinbaren – Bonus ab Zielpreis transparent definieren.
  4. Laufzeit und Exklusivität regeln – klare Kündigungs- und Schutzklauseln vereinbaren.
  5. MWST-Klausel eindeutig formulieren – ausgewiesene Steuer, Entgelt inkl./exkl. klar festlegen.

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Folgende Fehler entstehen häufig beim Abschluss von Maklerverträgen. Glücklicherweise lassen sie sich mit einfachen Massnahmen vermeiden:

  • Unklare Erfolgskriterien: Definieren Sie genau, wann der Provisionsanspruch entsteht (z. B. notarielle Beurkundung).
  • Fehlende MWST-Regelung: Stellen Sie sicher, dass der Makler die MWST von 8,1 % in seiner Rechnung korrekt ausweist, und prüfen Sie, ob Sie als Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt sind.
  • Missverständnisse bei der Zahlerrolle: Halten Sie im Maklervertrag fest, wer wann und wofür zahlt.
  • Keine Prüfung der Schutzklauseln: Lassen Sie Klauseln zur Provision nach dem Vertragsende rechtlich prüfen.

Fazit

Die Maklerprovision in der Schweiz ist vertraglich frei und an den Erfolg geknüpft. Wer Leistungsumfang, Zahlerrolle und MWST sauber regelt, schafft Kostentransparenz und verbessert seine Verhandlungsposition. Die regionalen Unterschiede – von 2–3 % in der Deutschschweiz bis zu 4–5 % in Tourismusdestinationen – machen einen Vergleich mehrerer Angebote lohnenswert. Wer den Wert seiner Immobilie vor den Maklergesprächen kennt, verhandelt aus einer stärkeren Position.

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Quellen

  • Fedlex, Obligationenrecht: fedlex.admin.ch
  • Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Grundsätze der Mehrwertsteuer: estv.admin.ch
  • Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT): svit.ch

FAQ

Was kostet ein Makler in der Schweiz?

Ein Immobilienmakler in der Schweiz kostet typischerweise 2–3 % des Kaufpreises in der Deutschschweiz, rund 3 % in der Westschweiz und 4–5 % im Tessin sowie in Tourismusdestinationen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8,1 %. Bei einem Verkaufspreis von CHF 800'000 und einem Satz von 2,5 % beträgt die Provision CHF 20'000 zuzüglich CHF 1'620 MWST, also CHF 21'620 insgesamt.

Ist ein Immobilienmakler in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig?

Maklerleistungen unterliegen in der Schweiz der Mehrwertsteuer, sofern das Maklerunternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist, also die Umsatzgrenze von CHF 100'000 pro Jahr überschreitet. Der geltende Normalsatz beträgt 8,1 %. Der Ort der Leistungserbringung richtet sich nach dem Standort der Liegenschaft (Art. 8 Abs. 2 lit. f MWSTG). Für Schweizer Liegenschaften gilt damit immer Schweizer MWST. Privatverkäufer können die MWST nicht als Vorsteuer abziehen, da sie hier Teil der Verkaufskosten ist.

Kann man einen Maklervertrag kündigen?

Ja, ein Maklervertrag kann in der Schweiz grundsätzlich jederzeit gekündigt werden (Art. 404 OR). Dabei sind jedoch allfällige Schutzklauseln im Vertrag zu beachten: Verkauft der Auftraggeber nach der Kündigung an einen vom Makler vorgestellten Interessenten, kann der Provisionsanspruch dennoch bestehen. Prüfen Sie solche Klauseln vor der Unterzeichnung sorgfältig.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.
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