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Mehrwertsteuer (MwSt.) auf einen Parkplatz

Oliver S.
17.01.2024
7 min

Mehrwertsteuer (MwSt.) auf einen Parkplatz: was ist das?

Die Vermietung von Parkplätzen ist in der Schweiz ein Thema, das oft mit der Mehrwertsteuer verbunden ist. Es gibt bestimmte Fälle, in denen bei der Vermietung von Parkplätzen MwSt auf den Parkplatz erhoben wird, wie zum Beispiel bei privaten Unternehmen. Ausnahmen gibt es bei öffentlichen Parkplätzen, die sich im Besitz von Gemeinden, Kantonen oder dem Bund befinden. Dieser Artikel geht auf die Details und Nuancen dieser Regelungen zur MwSt. bei einem Parkplatz ein.

Grundlagen der MwSt. für einen Parkplatz

Gemäss Artikel 10 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) sind nicht öffentliche Parkplätze, die als eigenständige Dienstleistung vermietet werden, mehrwertsteuerpflichtig.

Bei Parkplätzen, die zusammen mit einer Immobilie vermietet werden, wird die Vermietung oft als unselbstständige Nebenleistung betrachtet und ist daher von der Mehrwertsteuer ausgenommen.

Wichtig ist, dass die Mehrwertsteuer bereits im Mietvertrag berücksichtigt wird. Die Mietzahlungen sollten korrekt fakturiert und die entsprechende Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.

Die Rolle der Vermietung bei der Mehrwertsteuer

Die Vermietung spielt eine entscheidende Rolle bei der Anwendung der Mehrwertsteuer auf Parkplätze. Die Mehrwertsteuer wird in der Regel auf die Vermietung von privaten Parkplätzen angewendet, sofern es sich um eine eigenständige Leistung handelt. Das bedeutet, dass die Vermietung von Parkplätzen zusammen mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte unselbstständige Nebenleistung zur Immobilienvermietung, die von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist.

Andere Aspekte, die bei der Vermietung und der Mehrwertsteuer berücksichtigt werden müssen, sind der jährliche Mietertrag und die Art des vermieteten Objekts. Insbesondere bei der Vermietung von Ferienwohnungen und/oder Parkplätzen gelten spezielle Bestimmungen, wenn der jährliche Mietertrag aus solchen Objekten mehr als CHF 40'000 beträgt. Diese werden dann als eigener Betrieb oder Betriebsteil im Sinne der Mehrwertsteuer betrachtet.

Aufgrund zahlreicher Ausnahmen raten wir, bei der Vermietung von Parkplätzen immer die spezifischen steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Öffentliche und private Parkplätze: Unterschiede in der Besteuerung

Wann greift die Mehrwertsteuerpflicht für öffentliche Parkplätze?

Öffentliche Parkplätze, die im Eigentum von Gemeinden, Kantonen oder dem Bund stehen, sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Der Bundesrat hat zwar vorgeschlagen, die Steuerausnahme für Parkplätze auf öffentlichem Grund aufzuheben, doch dieser Vorschlag wurde vom Parlament abgelehnt.

Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regel: Wenn ein öffentlicher Parkplatz zusammen mit einem Gebäude, etwa einer Wohnung oder einem Geschäftsraum, vermietet wird, ist die Vermietung mehrwertsteuerpflichtig.

Wie werden private Parkgebühren versteuert und wann ist man nicht MWST-pflichtig?

Bei privaten Parkgebühren hängt die Besteuerung von verschiedenen Faktoren ab:

  • Wenn die Einnahmen aus der Parkplatzvermietung unter CHF 100'000 im Jahr liegen, sind sie nicht steuerpflichtig, es sei denn, es wird auf diese Befreiung verzichtet.
  • Für Parkplätze mit kurzer Verweildauer (bis 30 Minuten) dürfen nur die Kosten für die Überprüfung als Gebühren erhoben werden. Bei längeren Parkzeiten wird in der Regel eine marktgerechte Gebühr erhoben. 

Vergessen Sie nicht: Bei der Vermietung von privaten Parkplätzen muss die Mehrwertsteuer im Vertrag berücksichtigt und korrekt auf die Mieteinnahmen ausgewiesen werden.

Eine genaue Kenntnis der unterschiedlichen steuerlichen Regelungen und Voraussetzungen ist daher für eine korrekte Besteuerung von privaten Parkgebühren unabdingbar.

Mehrwertsteuer in der Schweiz: Eine Übersicht

Die Pflichten eines Unternehmens in Bezug auf die Mehrwertsteuer

Unternehmen, die Parkplätze vermieten, haben bestimmte Pflichten in Bezug auf die Mehrwertsteuer. Sie müssen die MwSt, die sie ihren Kunden für einen Parkplatz in Rechnung stellen, wieder abführen. Ausserdem ist es ihre Aufgabe, jährlich mindestens einmal die Summe der grundsätzlich bei der MwSt. steuerbaren Leistungen zu ermitteln. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass beim Erreichen der Umsatzgrenze die obligatorische Steuerpflicht eintritt.

Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei der korrekten Ausweisung der Mehrwertsteuer im Mietvertrag und auf den Rechnungen geschenkt werden. Bei der Vermietung von Parkplätzen sollte die MwSt. bereits im Vertrag berücksichtigt und die Mieteinnahmen korrekt unter Ausweis der entsprechenden Mehrwertsteuer verrechnet werden.

Unternehmen müssen sich auch über Änderungen der Mehrwertsteuersätze informieren und diese korrekt anwenden. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Normalsatz der Mehrwertsteuer in der Schweiz beispielsweise 8,1 %.

Die Auswirkungen der Mehrwertsteuer auf Mieter und Vermieter

Die Auswirkungen der Mehrwertsteuer auf Mieter und Vermieter können je nach den spezifischen Umständen der Parkplatzvermietung variieren. Für Mieter führt die Mehrwertsteuer zu höheren Mietkosten, insbesondere wenn sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. In diesem Fall wirkt sich die Option zur Mehrwertsteuerpflicht faktisch als Mietzinserhöhung aus.

Für Vermieter können sich aus der Mehrwertsteuerpflicht sowohl Vor- als auch Nachteile ergeben. Ein wesentlicher Vorteil ist die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs: Vermieter können die Mehrwertsteuer, die sie für Lieferungen und Leistungen durch die Vermietung von Parkplätzen (Kosten, die dir durch die Vermietung der Parkplätze entstehen) gezahlt haben, als Vorsteuer geltend machen und damit ihre Mehrwertsteuerschuld reduzieren.

Ein möglicher Nachteil ist, dass durch den Aufschlag der MwSt. ein erhöhter Preis für die Nutzer gilt und sich so weniger Interessenten melden könnten. Daher ist es wichtig, bei der Vermietung von Parkplätzen eine sorgfältige steuerliche Planung und Beratung in Anspruch zu nehmen.

Wie wird die Mehrwertsteuer auf Mieten berechnet?

Die Berechnung der Mehrwertsteuer auf Mieten, einschliesslich der Miete für Parkplätze, erfolgt in der Schweiz auf der Grundlage des vereinbarten Mietzinses. Der aktuelle Normalsatz der Mehrwertsteuer beträgt 8,1 %. Es ist wichtig zu beachten, dass der Mietzins in der Regel als Nettobetrag, also ohne Mehrwertsteuer, angegeben wird. Die Mehrwertsteuer wird dann zum Nettomietzins hinzugefügt.

Nehmen wir folgendes Beispiel:

Wenn der Nettomietzins für einen Parkplatz CHF 100 beträgt, berechnet sich die Mehrwertsteuer wie folgt:

  • 100 CHF (Nettomietzins) x 8,1 % (Mehrwertsteuersatz) = CHF 8.10 (Mehrwertsteuer)

Der Bruttomietzins, den der Mieter zu zahlen hat, beträgt dann CHF 108.10 (Nettomietzins + Mehrwertsteuer).

Zur Vereinfachung der Berechnung können Mieter und Vermieter MWST-Rechner verwenden, die online zur Verfügung stehen. Es ist jedoch immer ratsam, sich bei Unklarheiten an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu wenden.

Parktickets und ihre steuerlichen Auswirkungen

Wie werden Parktickets in der Schweiz versteuert?

In der Schweiz sind Parktickets grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Unternehmen, die im Inland jährlich weniger als CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen, sind jedoch von der Steuerpflicht befreit. Für Parkplätze mit begrenzter Nutzungszeit (bis 30 Minuten) auf Gemeindegebiet kann eine Kanzleigebühr erhoben werden, die die Überprüfungskosten (Prüfung, ob der Parkende gezahlt hat) nicht überschreiten darf. Es ist zu beachten, dass es in der Schweiz erhebliche Preisunterschiede bei Parktickets gibt, die Kosten variieren zwischen 8 und 1'080 Franken für eine Jahres-Dauerparkkarte.

Mögliche Ausnahmen und Sonderfälle bei der Besteuerung von Parktickets

Es gibt bestimmte Ausnahmen und Sonderfälle, die bei der Besteuerung von Parktickets in der Schweiz zu berücksichtigen sind. Die Vermietung von Parkplätzen zusammen mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum ist beispielsweise von der Mehrwertsteuer ausgenommen.

Zudem ist zu erwähnen, dass öffentliche Parkplätze im Besitz von Gemeinden, Kantonen oder dem Bund in der Regel von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Für steuerpflichtige Personen mit einem Jahresumsatz von bis zu CHF 5'024'000 und einer jährlichen Steuerschuld von höchstens CHF 108'000 besteht die Möglichkeit, nach der Saldosteuersatzmethode abzurechnen.

Auswirkungen der Mehrwertsteuer auf die Immobilienvermietung

Die Rolle von Parkplätzen in der Immobilienvermietung

Parkplätze spielen eine wichtige Rolle in der Immobilienvermietung. Sie können als eigenständige Leistung vermietet werden, wobei sie mehrwertsteuerpflichtig sind. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn der Parkplatz als unselbstständige Nebenleistung zu einer von der MwSt. ausgenommenen Immobilienvermietung betrachtet wird, ist er nicht steuerpflichtig. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im Mietvertrag für ein Gebäude oder einen Gebäudeteil ein oder mehrere Parkplätze inkludiert sind.

Besteuerung von Nebenleistungen in der Immobilienvermietung

Bei der Immobilienvermietung sind bestimmte Nebenleistungen von der Steuer ausgenommen. Dazu gehören etwa Verwaltungskosten oder Reparatur- und Wartungskosten. Allerdings ist dies nicht immer der Fall, insbesondere wenn diese Leistungen als eigenständige Dienstleistungen betrachtet werden könnten. 

Vermieter können die MwSt. aus Lieferungen und Leistungen als Vorsteuer bei der MWST-Deklaration bzw. -zahlung in Abzug bringen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ferner wird die Besteuerung von Nebenleistungen auch durch die sogenannte 70/30%-Regel beeinflusst. Bei Leistungskombinationen, bei denen mindestens 70 % der Leistungen im Inland erbracht werden, gelten auch die im Ausland erbrachten Leistungen als im Inland erbracht.

Ausnahmen von der Mehrwertsteuerpflicht in der Immobilienvermietung

Es gibt einige Ausnahmen von der Mehrwertsteuerpflicht in der Immobilienvermietung. Ein Beispiel ist die Vermietung von Wohnimmobilien. Diese ist grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Es gibt jedoch Sonderfälle, in denen die Vermietung von Wohnimmobilien der Mehrwertsteuer unterliegen kann. So kann ein Vermieter beispielsweise für die Vermietung von Büroräumen in einer gemischt genutzten Immobilie die Mehrwertsteuer optieren.

Weitere Ausnahmen betreffen die Vermietung von Parkplätzen, die bereits im vorherigen Abschnitt behandelt wurden. Insbesondere ist die Vermietung von Parkplätzen zusammen mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum in der Regel von der Mehrwertsteuer befreit. Zudem ist zu beachten, dass Vermietungen für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten und Vermietungen an gemeinnützige Organisationen ebenfalls von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein können.

Allerdings gelten diese Ausnahmen nicht generell und in jedem Fall. Es ist daher immer ratsam, sich bei Unklarheiten an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu wenden.

Quintessenz: MwSt Parkplatz
  • In manchen Fällen wird bei der Erzielung von Einnahmen bei Parkplätzen MwSt. erhoben.
  • Das Thema ist überraschend komplex.
  • Wird ein Parkplatz zusammen mit einer Wohnung vermietet, fällt in der Regel keine MwSt. an.
  • Auch Gemeinden und öffentliche Einrichtungen, die Parkplätze vermieten, zahlen keine MwSt.
Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.