Eine Forderung wird als chirographisch bezeichnet, wenn ihr Inhaber, d. h. der Gläubiger, keine besonderen Rechte am Vermögen seines Schuldners hat. Beispielsweise werden chirographische Gläubiger im Falle eines Konkurses aus dem Nettovermögen im Verhältnis zu den von ihnen geforderten Beträgen befriedigt. So hat kein chirographischer Gläubiger Vorrang vor einem anderen.
Im Immobilienbereich bezieht sich die chirographische Forderung auf das Darlehen, das ein Aktionär einer Aktiengesellschaft zum Bau oder Kauf einer Immobilie gewährt. Dieses Darlehen wird mit dem Charakter von Aktienbesitz (PPA) gewährt. Die Besonderheit der chirographischen Schuld ist, dass sie keine Rückzahlungsgarantie für den Gläubiger beinhaltet, da die Schuld über einen privatschriftlichen Vertrag (d. h. ohne Mitwirkung eines Notars) eingegangen wird.