Sie möchten für einige Zeit ins Ausland gehen und bei Ihrer Rückkehr wieder in Ihren gewohnten vier Wänden wohnen? Sie gehen für 6 Monate in einen anderen Teil der Schweiz, um dort ein Praktikum zu machen? Um während Ihrer Abwesenheit Kosten zu sparen, können Sie Ihre Wohnung untervermieten. Grundsätzlich ist das in der Schweiz erlaubt und wird in Artikel 262 des Obligationenrechts wie folgt festgelegt:
Art. 262 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) besagt:
Auch beim Untervermieten sollten Sie einige vertragliche Dinge beachten. Einerseits Ihrem Vermieter gegenüber und andererseits Ihrem Untermieter gegenüber.
Wie aus dem Gesetz hervorgeht, bedarf es bei einer Untervermietung der Zustimmung des Vermieters. Dieser darf die Zustimmung allerdings nur aus triftigem Grund verweigern. Um ganz sicherzugehen, sollten Sie sich diese Zustimmung in schriftlicher Form geben lassen.
Auf jeden Fall sollten Sie das Untermietverhältnis in einem Vertrag schriftlich festhalten. Hierfür genügt ein ganz normaler Mietvertrag, wie Sie ihn online als Muster finden können, aus. Auf diese Weise kennen alle Seiten ihre Rechte und Pflichten, wodurch Missverständnisse vermieden werden können. Halten Sie im Vertrag Regelungen zu
Grundsätzlich kann ein Untermietvertrag von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Dabei gelten die gleichen gesetzlichen Fristen wie zwischen dem Hauptmieter und dem Vermieter. Möchte der Untermieter frühzeitig ausziehen und stellt er einen zumutbaren Nachmieter, ist die frühzeitige Kündigung möglich.
Achtung: Wenn Sie als Hauptmieter die Wohnung bei Ihrem Vermieter kündigen und Ihren Untermieter nicht darüber informieren, sprechen Sie ihm gegenüber keine fristgerechte Kündigung aus – in dem Fall sind Sie dem Untermieter gegenüber schadenersatzpflichtig.
Laut den Bestimmungen des Obligationenrechts können auch befristete Mietverträge erstreckt werden, sofern die Beendigung der Miete für den Untermieter eine Härte zur Folge hätte. Kann er etwa keine neue Wohnung finden oder bringt das Ausziehen seine Familie in eine schwierige Situation, haben Sie als Hauptmieter möglicherweise auch Probleme mit Ihrem Vermieter, falls dieser Ihnen zuvor gekündigt hat. Bei einem befristeten Mietvertrag hat Ihr Untermieter sein Mieterstreckungsbegehren spätestens 60 Tage vor dem Ende des Mietzeitraums bei der Schlichtungsbehörde einzureichen.
Das Wesen einer Untervermietung ist die Tatsache, dass der Hauptmieter beabsichtigt, in die Wohnung zurückzukehren. Wie lange dies jedoch dauern darf, wird im Gesetz nicht weiter geregelt.
Wichtig ist, dass der Hauptmieter aus der Untervermietung keinen Gewinn erzielen darf. Für die Nutzung (und Abnutzung) einer vorhandenen Möblierung dürfen bis zu 20 % Aufschlag berechnet werden. Erzielt der Hauptmieter mit der Untervermietung einen Gewinn, kann der Vermieter die Untervermietung untersagen bzw. den Gewinn für sich einfordern.
Airbnb: Auch Airbnb stellt eine Art der Untervermietung dar. Dabei muss der Vermieter entweder jeder einzelnen Vermietung zustimmen oder Ihnen eine allgemeingültige Verzichtserklärung erteilen. Aber auch hier gilt das Prinzip der Miethöhe: Nehmen Sie mehr, als Sie selbst an Miete bezahlen, kann das zu Ärger oder gar Schadenersatzansprüchen durch den Vermieter führen.
Der Hauptmieter darf vom Untermieter eine Kaution verlangen, die maximal drei Monatsmieten betragen darf und auf ein entsprechendes Sperrkonto einzuzahlen ist. Grundsätzlich bleibt stets der Hauptmieter der Immobilie der Ansprechpartner des Vermieters. Treten in der Wohnung Schäden durch den Untermieter auf, hat der Vermieter sich stets an den Hauptmieter zu wenden. Dieser muss seinerseits dafür sorgen, den entstandenen Schaden durch den Untermieter ersetzt zu bekommen.
Unser Tipp: Lassen Sie sich in jedem Fall eine Haftpflichtversicherung des Untermieters bei Vertragsabschluss vorlegen.
https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/rechte-und-pflichten/untermiete/voraussetzungen.html
https://www.mietrecht24.ch/mietrecht-ratgeber/untermieter/
https://www.miet-recht.ch/untermiete-uebertragung-mietverhaeltnis
Untervermietung ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt und nicht strafbar, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Grundsätzlich ist der Hauptmieter der Ansprechpartner und auch Vertragspartner des Vermieters und haftet für alle Schäden. Der Hauptmieter muss dann seine Ansprüche gegenüber dem Untermieter geltend machen.
Wie bereits erwähnt, ist immer der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter in der Pflicht. Der Hauptmieter muss dann die Miete beim Untermieter einfordern.
Es ist wichtig in einem solchen Fall dem Untermieter ebenfalls fristgerecht zu kündigen.
Da es Ihnen in der Regel nicht erlaubt ist, mit den Einnahmen aus einer Untermiete einen Gewinn zu erzielen, sondern lediglich die Kosten zu decken, brauchen Sie die Einnahmen auch nicht zu versteuern.