Das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) bildet die zentrale Kodifikation des Zivilrechts in der Schweiz. Es regelt das private Zusammenleben und legt die rechtlichen Grundlagen für Beziehungen zwischen Privatpersonen fest. Das ZGB gliedert sich in verschiedene Teilbereiche, die das gesamte Spektrum des Zivilrechts umfassen.
Ursprünglich beinhaltete es das auf dem Code Napoléon basierten Gesetz und wurde von Eugen Huber im Auftrag des Bundesrats geschaffen. Es trat 1912 in Kraft. Seitdem sind regelmässige Anpassungen und Erweiterungen erfolgt, um den gesellschaftlichen Entwicklungen gerecht zu werden. Das ZGB dient in weiten Teilen als Basis für die Rechtsprechung und Gesetzesanwendung in der Schweiz.
Das Schweizer Zivilgesetzbuch umfasst eine Vielzahl zentraler Regelungen, die das Privatleben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Es deckt verschiedene Rechtsgebiete ab, darunter das Personenrecht, das die Bestimmungen zur Rechtsfähigkeit und den Status der natürlichen und juristischen Personen enthält.
Zusammen bieten diese Regelungen einen strukturierten und umfassenden rechtlichen Rahmen, der alle wesentlichen zivilrechtlichen Fragen abdeckt und damit für Rechtssicherheit in der Schweiz sorgt.
Das Schweizer Zivilgesetzbuch ist in fünf Hauptteile untergliedert, die jeweils verschiedene Aspekte des Zivilrechts regeln und eine umfassende Grundlage für die Rechtsprechung in der Schweiz bieten:
Dieser Teil behandelt die Rechtsfähigkeit, den persönlichen Status und den Schutz der Persönlichkeit, einschliesslich Bestimmungen zur natürlichen und juristischen Person. Es legt fest, wer in der Schweiz rechtsfähig ist und welche Rechte damit verbunden sind.
Hier werden die rechtlichen Grundlagen der familiären Beziehungen geregelt. Der Teil umfasst das Eherecht, Regelungen zur Ehegütergemeinschaft und Scheidung sowie Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern.
Das Erbrecht beschreibt die gesetzlichen Regelungen zur Vermögensverteilung nach dem Tod einer Person. Es enthält Vorschriften zur gesetzlichen Erbfolge, zur Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen sowie zur Erbteilung.
Dieser Abschnitt des ZGB legt die Eigentums- und Besitzverhältnisse fest. Dazu gehören Regelungen zum Erwerb und Verlust von Eigentum, das Grundbuch und die Nutzungsrechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen.
Das Obligationenrecht bildet den umfangreichsten Teil des ZGB und behandelt das Vertragsrecht sowie unerlaubte Handlungen und ungerechtfertigte Bereicherungen. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Parteien im wirtschaftlichen Bereich und legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Verträge, Haftungen und Forderungen fest.
Diese klare Struktur ermöglicht es, unterschiedliche Lebensbereiche systematisch und einheitlich zu regeln und bildet somit das Rückgrat des Schweizer Privatrechts.
Das Obligationenrecht (OR) behandelt hauptsächlich das Vertragsrecht und damit verbundene wirtschaftliche Rechtsbeziehungen.
Es regelt detailliert die Entstehung, Erfüllung und Beendigung von Verpflichtungen zwischen Privatpersonen und Unternehmen. Dazu gehören unter anderem Bestimmungen zu Kauf-, Miet-, Arbeits- und Werkverträgen sowie spezifische Regelungen zur Haftung und zum Schadensersatz bei Vertragsverletzungen.
Eine zentrale Rolle spielt das OR auch in der Frage der entsprechenden Anwendung auf allgemeine Rechtsgrundsätze. Es bietet klare Definitionen zu Begriffen wie «entsprechende Anwendung» und beschreibt Artikel, die für ähnliche, aber nicht explizit geregelte Fälle herangezogen werden können. Dazu gehört Art. 2 ZGB, der über die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rechtsverkehr entscheidet.
Damit ist das OR nicht nur für Privatpersonen wichtig, sondern auch für juristische Personen und Unternehmen, da es die Grundlage für wirtschaftliche Transaktionen und den rechtlichen Umgang mit Verpflichtungen schafft.
Im Schweizer Zivilgesetzbuch ist die Rechtsfähigkeit klar definiert und bildet die Grundlage dafür, wer in der Schweiz Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Gemäss dem ZGB sind alle natürlichen Personen von Geburt an rechtsfähig. Das heisst, dass sie die Fähigkeit haben, Rechte zu erwerben und Pflichten einzugehen. Ebenso sind juristische Personen, wie Vereine und Aktiengesellschaften, rechtsfähig und besitzen ein eigenes rechtliches Dasein, das ihnen die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglicht.
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch legt nicht nur fest, wer rechtsfähig ist, sondern beschreibt auch, unter welchen Voraussetzungen juristische Personen gegründet und anerkannt werden.
Juristische Personen können etwa:
Diese Regelungen schaffen einen rechtlichen Rahmen, der insbesondere im Wirtschaftsverkehr und bei gesellschaftlichen Organisationen wichtig ist und die rechtliche Gleichstellung von natürlichen und juristischen Personen gewährleistet.
Sie finden das gesamte Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) natürlich auch online unter diesem Link.
In der Schweiz gibt es mehrere zentrale Gesetzbücher, darunter:
Das Zivilgesetzbuch (ZGB) regelt private Rechtsangelegenheiten wie: