Bei der Nutzung einer Immobilie fallen immer Kosten für verbrauchte Güter und Dienstleistungen an. Zum Liegenschaftsaufwand zählen der tägliche Betriebsaufwand, der Unterhaltsaufwand, Abschreibungen und Fremdkapitalzinsen. Bei der buchhalterischen Berechnung der Liegenschaftskosten darf auch die Objektsteuer (oder Liegenschaftssteuer) angerechnet werden. Je nachdem was in einem Mietvertrag ausgemacht wird, ist es dem Besitzer erlaubt, einen Teil des finanziellen Liegenschaftsaufwands dem Mieter weiterzuverrechnen.