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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Freiburg

Oliver S.
03.10.2024
4 min
Inhaltsverzeichnis

Die Grundstückgewinnsteuer ist ein zentraler Bestandteil des Schweizer Steuersystems und spielt besonders bei Immobilientransaktionen eine wichtige Rolle. Auch für Eigentümer im Kanton Freiburg ist es wichtig, die Regelungen zu kennen, um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden. Dieser Leitfaden bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die Berechnung, Steueraufschubmöglichkeiten und Unterschiede zu anderen Kantonen, damit Sie fundierte Entscheidungen treffen können.

Was ist die Grundstückgewinnsteuer?

Die Grundstückgewinnsteuer wird in der Schweiz auf den Gewinn aus der Veräusserung von Grundstücken erhoben. Sie fällt an, wenn der Verkaufspreis die ursprünglichen Anlagekosten übersteigt. Im Kanton Freiburg dient die Grundstückgewinnsteuer dazu, die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und den ursprünglichen Anlagekosten zu besteuern​. Die Steuer stellt sicher, dass auch Wertsteigerungen von Immobilien besteuert werden, die durch Marktentwicklungen oder Investitionen des Eigentümers entstanden sind.

Grundstückgewinnsteuer in Freiburg: Berechnung und Faktoren

Die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Freiburg basiert auf klar definierten Grundlagen. Sie umfasst den Veräusserungserlös, die Anlagekosten sowie den daraus resultierenden steuerbaren Gewinn. Zudem beeinflussen die Besitzdauer und spezielle Abzüge die Höhe der Steuer.

1. Veräusserungserlös und Anlagekosten

Der Veräusserungserlös entspricht dem Verkaufspreis der Immobilie. Dazu zählen auch zusätzliche Leistungen des Käufers, wie die Übernahme von Bauprojekten oder eine Rückvermietung zu Vorzugspreisen​. Von diesem Erlös werden die Anlagekosten abgezogen, die aus dem ursprünglichen Kaufpreis, Baukosten und wertsteigernden Investitionen bestehen​​.

2. Gewinn und Steuersätze sowie Abschläge für die Besitzdauer

Der steuerbare Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Erlös und den Anlagekosten. Im Kanton Freiburg gelten gestaffelte Steuersätze, die sich nach der Besitzdauer richten:

  • 22 % bei einer Besitzdauer bis zu 2 Jahren,
  • 16 % bei bis zu 8 Jahren,
  • 10 % bei einer Besitzdauer über 15 Jahre​.

Diese Staffelung belohnt eine längere Haltedauer durch niedrigere Steuersätze und bietet einen Anreiz für private Wohneigentümer, Ihre Immobilie länger halten.

3. Abzugsfähige Auslagen

Zu den abzugsfähigen Kosten zählen unter anderem Notariatsgebühren, Maklerkosten sowie bauliche Verbesserungen, die den Wert der Immobilie steigern​. Diese Abzüge mindern den steuerpflichtigen Gewinn.

Beispiel:
Eine Immobilie wurde vor 10 Jahren für CHF 400'000.– gekauft und für CHF 600'000.– verkauft. Bei abziehbaren Aufwendungen von CHF 50'000.– beträgt der steuerbare Gewinn CHF 150'000.–.

Steueraufschub: Wann ist keine Steuer fällig?

In bestimmten Fällen kann die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Freiburg aufgeschoben werden. Dies ist besonders relevant, wenn der Verkaufserlös reinvestiert oder das Eigentum innerhalb der Familie übertragen wird.

1. Aufschub bei Ersatzbeschaffung

Wenn der Erlös aus dem Verkauf einer selbst genutzten Immobilie innert zwei Jahren in den Kauf oder Bau einer gleichwertigen Ersatzliegenschaft in der Schweiz investiert wird, kann die Steuer aufgeschoben werden​. Der Steueraufschub gilt jedoch nur für den Teil des Gewinns, der tatsächlich reinvestiert wurde.

Beispiel:
Ein Haus wird für CHF 700'000.– verkauft, die Anlagekosten betragen CHF 600'000.–. Der Gewinn von CHF 100'000.– kann vollständig aufgeschoben werden, wenn eine Ersatzimmobilie für mindestens CHF 700'000.– gekauft wird.

2. Steueraufschub bei Erbgang und Schenkung

Wird eine Immobilie durch einen Erbgang, einen Erbvorbezug oder eine Schenkung übertragen, entfällt die sofortige Steuerpflicht zur Zahlung der Grundstückgewinnsteuer. Stattdessen übernimmt der neue Eigentümer die latente Steuerlast und die Besitzdauer​​. Bei einer späteren Veräusserung wird die Steuer auf Basis der ursprünglichen Anlagekosten berechnet.

3. Voraussetzungen für den Steueraufschub

Für den Aufschub sind folgende Bedingungen entscheidend:

  • Der Verkaufserlös muss innert zwei Jahren als Ersatzbeschaffung reinvestiert werden.
  • Bei einem Erbgang und einer Schenkung muss die Übertragung unentgeltlich oder zu einem stark reduzierten Preis erfolgen (max. 80 % des Verkehrswerts)​.

Wichtig:
Ein Steueraufschub bedeutet keine Steuerbefreiung. Sobald die Immobilie wieder veräussert wird, werden die aufgeschobenen Steuern nachträglich erhoben.

Grundstückgewinnsteuer in anderen Kantonen: Bern und Solothurn

Die Grundstückgewinnsteuer variiert zwischen den Schweizer Kantonen teilweise erheblich. Im Vergleich zu Freiburg haben Bern und Solothurn eigene Regelungen, die sowohl Unterschiede bei den Steuersätzen als auch bei den weiteren Konditionen aufweisen.

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern

Der Kanton Bern erhebt die Grundstückgewinnsteuer ebenfalls als kantonale Steuer auf den Verkaufsgewinn einer Immobilie. Die Steuersätze sind progressiv und steigen mit der Höhe des Gewinns.

  • Ein entscheidender Unterschied zu Freiburg besteht darin, dass der Besitzdauerabschlag anders gestaltet ist. Bei längerer Haltedauer reduziert sich der zu besteuernde Betrag erheblich, was Verkäufe nach längerer Zeit begünstigt.

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Solothurn

Im Kanton Solothurn ist die Steuer ähnlich wie in Bern progressiv gestaltet. Besonderheiten umfassen:

  • Einfache Möglichkeiten für Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung und familiären Übertragungen.
  • Zusätzlich gibt es bestimmte Abzüge für Kosten, die mit der Sanierung von Altbauten verbunden sind.

Vergleich der Steuersätze und Aufschubbedingungen

Während die Steuersätze in Bern und Solothurn in der Regel höher ausfallen als in Freiburg, sind die Möglichkeiten zum Steueraufschub ähnlich. Die Regelungen zur Ersatzbeschaffung und familiären Übertragungen entsprechen weitgehend den Bestimmungen in Freiburg.

Beispiel: Ein Grundstück in Bern wird nach 5 Jahren verkauft. Der steuerpflichtige Gewinn wird durch einen Besitzdauerabschlag reduziert, während in Solothurn ähnliche Abzüge möglich sind, jedoch mit zusätzlichen steuerlichen Anreizen für Altbausanierungen.

Grundstückgewinnsteuer in Freiburg online berechnen

Einen Online-Rechner für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer stellt der Staat Freiburg leider nicht zur Verfügung. Insgesamt sind die Informationen auf deren Website eher dürftig.

FAQ

Wann muss man keine Gewinnsteuer bezahlen?

Die Gewinnsteuer entfällt, wenn der Verkaufserlös vollständig in eine Ersatzliegenschaft investiert wird oder bei einer Übertragung durch einen Erbgang, einen Erbvorbezug oder eine Schenkung. Diese Steueraufschubmöglichkeiten verhindern die sofortige Besteuerung, verschieben sie jedoch auf eine spätere Veräusserung​​.

Welche Kantone haben keine Grundstückgewinnsteuer?

In der Schweiz erheben alle Kantone eine Grundstückgewinnsteuer. Unterschiede bestehen in den Steuersätzen und den Regelungen für einen Steueraufschub. Es gibt keine kantonalen Ausnahmen, bei denen diese Steuer vollständig entfällt.

Wie viel Steuern zahlt man in Freiburg?

Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer in Freiburg hängt von der Besitzdauer und dem erzielten Gewinn ab. Beispielsweise beträgt der Steuersatz für eine Haltedauer von 8 Jahren 16 % des steuerpflichtigen Gewinns​.

Wie viel Grundstückgewinnsteuer muss ich zahlen?

Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Es kommt auf den Kanton an, meist auch auf die Haltedauer, den Gewinn, den Sie beim Verkauf erzielt haben und weitere mögliche Faktoren.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.
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