Die Grundstückgewinnsteuer ist ein zentraler Bestandteil des Schweizer Steuersystems und spielt besonders bei Immobilientransaktionen eine wichtige Rolle. Auch für Eigentümer im Kanton Freiburg ist es wichtig, die Regelungen zu kennen, um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden. Dieser Leitfaden bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die Berechnung, Steueraufschubmöglichkeiten und Unterschiede zu anderen Kantonen, damit Sie fundierte Entscheidungen treffen können.
Die Grundstückgewinnsteuer wird in der Schweiz auf den Gewinn aus der Veräusserung von Grundstücken erhoben. Sie fällt an, wenn der Verkaufspreis die ursprünglichen Anlagekosten übersteigt. Im Kanton Freiburg dient die Grundstückgewinnsteuer dazu, die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und den ursprünglichen Anlagekosten zu besteuern. Die Steuer stellt sicher, dass auch Wertsteigerungen von Immobilien besteuert werden, die durch Marktentwicklungen oder Investitionen des Eigentümers entstanden sind.
Die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Freiburg basiert auf klar definierten Grundlagen. Sie umfasst den Veräusserungserlös, die Anlagekosten sowie den daraus resultierenden steuerbaren Gewinn. Zudem beeinflussen die Besitzdauer und spezielle Abzüge die Höhe der Steuer.
Der Veräusserungserlös entspricht dem Verkaufspreis der Immobilie. Dazu zählen auch zusätzliche Leistungen des Käufers, wie die Übernahme von Bauprojekten oder eine Rückvermietung zu Vorzugspreisen. Von diesem Erlös werden die Anlagekosten abgezogen, die aus dem ursprünglichen Kaufpreis, Baukosten und wertsteigernden Investitionen bestehen.
Der steuerbare Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Erlös und den Anlagekosten. Im Kanton Freiburg gelten gestaffelte Steuersätze, die sich nach der Besitzdauer richten:
Diese Staffelung belohnt eine längere Haltedauer durch niedrigere Steuersätze und bietet einen Anreiz für private Wohneigentümer, Ihre Immobilie länger halten.
Zu den abzugsfähigen Kosten zählen unter anderem Notariatsgebühren, Maklerkosten sowie bauliche Verbesserungen, die den Wert der Immobilie steigern. Diese Abzüge mindern den steuerpflichtigen Gewinn.
Beispiel:
Eine Immobilie wurde vor 10 Jahren für CHF 400'000.– gekauft und für CHF 600'000.– verkauft. Bei abziehbaren Aufwendungen von CHF 50'000.– beträgt der steuerbare Gewinn CHF 150'000.–.
In bestimmten Fällen kann die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Freiburg aufgeschoben werden. Dies ist besonders relevant, wenn der Verkaufserlös reinvestiert oder das Eigentum innerhalb der Familie übertragen wird.
Wenn der Erlös aus dem Verkauf einer selbst genutzten Immobilie innert zwei Jahren in den Kauf oder Bau einer gleichwertigen Ersatzliegenschaft in der Schweiz investiert wird, kann die Steuer aufgeschoben werden. Der Steueraufschub gilt jedoch nur für den Teil des Gewinns, der tatsächlich reinvestiert wurde.
Beispiel:
Ein Haus wird für CHF 700'000.– verkauft, die Anlagekosten betragen CHF 600'000.–. Der Gewinn von CHF 100'000.– kann vollständig aufgeschoben werden, wenn eine Ersatzimmobilie für mindestens CHF 700'000.– gekauft wird.
Wird eine Immobilie durch einen Erbgang, einen Erbvorbezug oder eine Schenkung übertragen, entfällt die sofortige Steuerpflicht zur Zahlung der Grundstückgewinnsteuer. Stattdessen übernimmt der neue Eigentümer die latente Steuerlast und die Besitzdauer. Bei einer späteren Veräusserung wird die Steuer auf Basis der ursprünglichen Anlagekosten berechnet.
Für den Aufschub sind folgende Bedingungen entscheidend:
Wichtig:
Ein Steueraufschub bedeutet keine Steuerbefreiung. Sobald die Immobilie wieder veräussert wird, werden die aufgeschobenen Steuern nachträglich erhoben.
Die Grundstückgewinnsteuer variiert zwischen den Schweizer Kantonen teilweise erheblich. Im Vergleich zu Freiburg haben Bern und Solothurn eigene Regelungen, die sowohl Unterschiede bei den Steuersätzen als auch bei den weiteren Konditionen aufweisen.
Der Kanton Bern erhebt die Grundstückgewinnsteuer ebenfalls als kantonale Steuer auf den Verkaufsgewinn einer Immobilie. Die Steuersätze sind progressiv und steigen mit der Höhe des Gewinns.
Im Kanton Solothurn ist die Steuer ähnlich wie in Bern progressiv gestaltet. Besonderheiten umfassen:
Während die Steuersätze in Bern und Solothurn in der Regel höher ausfallen als in Freiburg, sind die Möglichkeiten zum Steueraufschub ähnlich. Die Regelungen zur Ersatzbeschaffung und familiären Übertragungen entsprechen weitgehend den Bestimmungen in Freiburg.
Beispiel: Ein Grundstück in Bern wird nach 5 Jahren verkauft. Der steuerpflichtige Gewinn wird durch einen Besitzdauerabschlag reduziert, während in Solothurn ähnliche Abzüge möglich sind, jedoch mit zusätzlichen steuerlichen Anreizen für Altbausanierungen.
Einen Online-Rechner für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer stellt der Staat Freiburg leider nicht zur Verfügung. Insgesamt sind die Informationen auf deren Website eher dürftig.
Die Gewinnsteuer entfällt, wenn der Verkaufserlös vollständig in eine Ersatzliegenschaft investiert wird oder bei einer Übertragung durch einen Erbgang, einen Erbvorbezug oder eine Schenkung. Diese Steueraufschubmöglichkeiten verhindern die sofortige Besteuerung, verschieben sie jedoch auf eine spätere Veräusserung.
In der Schweiz erheben alle Kantone eine Grundstückgewinnsteuer. Unterschiede bestehen in den Steuersätzen und den Regelungen für einen Steueraufschub. Es gibt keine kantonalen Ausnahmen, bei denen diese Steuer vollständig entfällt.
Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer in Freiburg hängt von der Besitzdauer und dem erzielten Gewinn ab. Beispielsweise beträgt der Steuersatz für eine Haltedauer von 8 Jahren 16 % des steuerpflichtigen Gewinns.
Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Es kommt auf den Kanton an, meist auch auf die Haltedauer, den Gewinn, den Sie beim Verkauf erzielt haben und weitere mögliche Faktoren.