Ein Gebäude wird als teilweise unterirdisch bezeichnet, wenn die durchschnittliche Höhe des betreffenden Gebäudes relativ zum Referenzgelände oder zum ausgehobenen Gelände die angegebene Norm überschreitet. Diese Norm beträgt im Kanton Jura 120 cm. Im Kanton Neuenburg beträgt die Norm 150 cm mit der Massgabe, dass die Höhe in keinem Winkel mehr als 3 m betragen darf.