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★★★★★ 4,6/5 auf Trustpilot · 5'000+ BewertungenDer Grenzabstand ist die vorgeschriebene Mindestdistanz, die eine Baute oder eine Pflanze zur Grenze des Nachbargrundstücks einhalten muss. In der Schweiz gibt es dafür keinen einheitlichen Meterwert, denn das Baurecht ist kantonal und kommunal geregelt. Für Gebäude bestimmen das kantonale Baugesetz und die kommunale Bau- und Zonenordnung den Grenzabstand, für Pflanzen das kantonale Einführungsgesetz zum ZGB. Hier erfahren Sie, was der Grenzabstand bedeutet, wie er gemessen wird und welche Abstände in den Kantonen gelten.
Der Grenzabstand ist bei Gebäuden die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. So legt es die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 fest. Die IVHB vereinheitlicht die Begriffe und die Messweise, nicht aber die zulässigen Masse. Deshalb ist der Begriff schweizweit gleich, während sich der zulässige Meterwert nach dem Kanton, der Gemeinde und der Bauzone richtet.
Der Abstand sorgt für eine geordnete Bebauung und begrenzt Nutzungskonflikte zwischen benachbarten Grundstücken. Je nach Lage kommen weitere Anforderungen dazu, beispielsweise zum Brandschutz, zu den Gewässern oder zum Wald. Für Bäume, Sträucher und Hecken gilt ein eigener, privatrechtlicher Grenzabstand, den der folgende Abschnitt behandelt.
Viele Bauordnungen unterscheiden einen kleinen und einen grossen Grenzabstand:
Welche Seite als Hauptwohnseite zählt und wie gross die beiden Abstände sind, ergibt sich aus dem kantonalen und kommunalen Recht.
Bei langen Fassaden schreiben viele Reglemente einen Mehrlängenzuschlag vor. Dabei vergrössert sich der Grenzabstand nach einer im Reglement festgelegten Berechnung, je länger die Fassade ist. Untergeordnete Gebäudeteile wie Vordächer, Balkone und Erker dürfen den Grenzabstand nur in dem Mass überragen, das die Vorschriften zulassen. Prüfen Sie deshalb nicht nur den Grundabstand, sondern auch die massgebende Fassadenlinie und die zulässigen Vorsprünge.
Für Gebäude ergibt sich der Grenzabstand aus dem kantonalen Baugesetz und der kommunalen Bau- und Zonenordnung. Das Bundesrecht gibt keine Zahl vor, und auch die IVHB harmonisiert nur den Begriff und die Messweise. Die zulässige Distanz hängt zudem von der Bauzone ab, die der Zonenplan der Gemeinde festlegt. Massgebend ist deshalb das Recht der Gemeinde, in der Ihr Grundstück liegt.
Als Richtwert liegt der kleine Grenzabstand in Wohnzonen oft zwischen 3 und 5 Metern, doch das ist keine amtliche Vorgabe und ersetzt die Prüfung des Reglements nicht. So gehen Sie vor:
Mit diesen Schritten kennen Sie den geltenden Grenzabstand, bevor Sie Ihr Bauprojekt starten.
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Gemessen wird der Grenzabstand rechtwinklig von der projizierten Fassadenlinie bis zur Parzellengrenze. Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassade auf die Ebene der amtlichen Vermessung. Bezugspunkt ist damit die Grenze zwischen den Grundstücken, nicht der Rand vom Dach oder dem Balkon. Wo die Parzellengrenze genau verläuft, zeigt der Grundbuch- und Katasterplan, den Sie über das Grundstück und die Parzelle nachvollziehen.
Neben dem Grenzabstand kennen die Baugesetze weitere Abstandslinien. Dazu gehören der Gebäudeabstand zwischen zwei Bauten sowie die Bau-, Wald- und Gewässerabstandslinien, die den überbaubaren Bereich zusätzlich begrenzen. Diese Linien erklärt der Beitrag zu Baulinie und Waldabstandslinie. Bei unklaren Grenzpunkten hilft eine Fachperson für Vermessung weiter.
Ein Näherbaurecht erlaubt es, näher an die Grenze zu bauen, als es das Reglement sonst zulässt. Ein Grenzbaurecht erlaubt es sogar, direkt auf die Grenze zu bauen. Grundlage ist eine Vereinbarung mit dem betroffenen Nachbarn, die als Dienstbarkeit (ein im Grundbuch eingetragenes Recht) festgehalten wird und damit auch spätere Eigentümer bindet. Die Zustimmung allein genügt aber nicht, da Sie die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, den Gebäudeabstand und den Brandschutz weiterhin beachten müssen. Klären Sie deshalb vor der Vereinbarung mit der Bauverwaltung, ob das Vorhaben zulässig ist und welche Form der Eintrag verlangt.
Für Bäume, Sträucher und Hecken gilt ein eigener Grenzabstand aus dem privaten Nachbarrecht. Grundlage ist Art. 688 ZGB, der die Abstände an die Kantone delegiert. Die Zahlen stehen deshalb im kantonalen Einführungsgesetz zum ZGB und unterscheiden sich nach der Pflanzenart, der Höhe und der Nutzung des Nachbargrundstücks. Die Vertiefung zu überragenden Ästen, zu Immissionen und zu Streitfällen bietet der Beitrag zum Nachbarschaftsrecht.
Ein verbreiteter Irrtum ist, es gebe einen landesweiten Pflanzenabstand. Tatsächlich reicht die Spanne weit auseinander, und schon der Messpunkt unterscheidet sich je nach Norm zwischen der Stockmitte, der Stammmitte und dem Heckenrand.
Häufiger Fehler: In Zürich müssen Waldbäume, grosse Zierbäume wie Pappeln, Kastanien und Platanen sowie Nussbäume 8,00 m von der Grenze entfernt stehen (§ 170 EG ZGB). In Solothurn genügen für Bäume 2,00 m in städtischen und 3,00 m in ländlichen Verhältnissen (§ 255 EG ZGB). Wer sich auf eine einzige Zahl verlässt, pflanzt im falschen Kanton zu nah an die Grenze.
Die folgende Tabelle vergleicht die kantonalen Pflanzenabstände zur Grenze. Einige Kantone nennen feste Meterwerte, andere eine Höhenformel, bei der der Abstand von der Wuchshöhe abhängt.
| Kanton | Hohe und grosse Bäume | Sträucher und kleine Pflanzen | Hecken | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Aargau | Nuss-, Kastanien- und andere Bäume über 12 m 6,00 m; Obstbäume über 7 m 3,00 m | 1,00 m (1,80–3,00 m Höhe), Reben 0,50 m | Grünhecke 0,60 m, höchstens 1,80 m | §§ 72/73 EG ZGB (SAR 210.300) |
| Appenzell A. Rh. | Hochstämmig und Nussbäume 6,00 m; Obstbäume 4,00 m | 0,50 m (Zwergobst 2,50 m) | Grünhecke 0,50 m | Art. 140, 146 EGzZGB (211.1) |
| Appenzell I. Rh. | Hochstämmig 4,00 m; Obstbäume 3,00 m | 0,50 m | Grünhecke 0,60 m, höchstens 2,00 m | Art. 45, 62 EG ZGB (211.000) |
| Basel-Landschaft | grosse Zier- und Waldbäume 6,00 m; Obstbäume 2,00 m (6,00 m gegen Rebland) | 0,50 m (Reben inbegriffen) | Grünhecke 0,60 m, höchstens 1,80 m | §§ 130/131 EG ZGB; § 92 RBG |
| Basel-Stadt | in Wohnzonen keine Distanzregel; Landwirtschaftsland 2,00 m | in Wohnzonen keine Distanzregel | als Einfriedung, höchstens 2,00 m | EG ZGB § 168; BPG § 57 |
| Bern | Hochstämmig und Nussbäume 5,00 m; Obstbäume 3,00 m | 0,50 m, Zwergobst-/Zierbäume 1,00 m | Grünhecke Normalabstand plus 0,50 m | Art. 79k/79l EGzZGB (BSG 211.1) |
| Freiburg | grosse Bäume, Nuss- und Kastanienbäume 6,00 m; Obstbäume 3,00 m | 0,60 m | Grünhecke 0,60 m, höchstens 1,20 m | Art. 232, 266 EG ZGB (loi d’application CC) |
| Genf | keine Unterscheidung nach Baumart; alle verholzten Pflanzen 0,50 m (Höhe steigt mit dem Abstand: bis 2 m ab Grenze höchstens 2 m hoch) | 0,50 m | wie Pflanzen | Art. 64 ff. LaCC (E 1 05) |
| Glarus | hochstämmig, inkl. Obst- und Nussbäume 4,20 m | keine Distanz (Rückschnitt auf 4,20 m Höhe) | Grünhäge höchstens 1,20 m auf der Grenze | Art. 130, 143 EG ZGB (GS III B/1/1) |
| Graubünden | hochstämmig und Nussbäume 6,00 m; Obstbäume 4,00 m | 0,50 m (auf 3,00 m zurückgeschnitten) | 0,50 m, höchstens 1,50 m | Art. 96 EG ZGB; Art. 76 RPG GR |
| Jura | hochstämmig und Nussbäume 5,00 m; Obstbäume 3,00 m | 0,50 m; Zwergobst-/Zierbäume 1,00 m | Grünhecke Normalabstand plus 0,50 m | Art. 73/74 LiCC (RSJU 211.1) |
| Luzern | hochstämmig 6,00 m; Obstbäume 3,00 m / 2,00 m | 0,50 m (ab 1 m Höhe mindestens halbe Höhe) | Grünhecke 0,50 m | § 86 EGZGB (SRL 200) |
| Neuenburg | Bäume über 2 m Höhe 3,00 m | Bäume unter 2 m und Sträucher 0,50 m | auf der Grenze zulässig, gemeinschaftlicher Unterhalt | Art. 67 LI-CC (RSN 211.1) |
| Nidwalden | übrige und hochstämmige Bäume 4,00 m | 2,00 m (auf 3 m gezogen 0,50 m) | Grünhecke bis 1,50 m auf der Grenze | Art. 88–95 EG ZGB (NG 211.1) |
| Obwalden | Nussbäume und nicht fruchttragende Hochstämme 6,00 m; Obstbäume 4,00 m | 0,50 m (Zwergobst, Sträucher) | wie Sträucher | Art. 107 EG ZGB (GDB 210.1) |
| Schaffhausen | Wald-, grosse Zier- und Nussbäume 7,50 m; hochstämmige Obstbäume 3,50 m | kleine Bäume und Sträucher halbe Höhe, mindestens 0,60 m | halbe Höhe, mindestens 0,60 m | Art. 93a, 94a EG ZGB (SHR 210.100) |
| Schwyz | hochstämmig und Nussbäume 5,00 m; Obstbäume 4,00 m / 2,00 m | 0,50 m (Sträucher bis 3 m, Reben) | als Einfriedung, bis 1,20 m auf der Grenze | §§ 56–60 EGzZGB |
| Solothurn | Bäume 2,00 m städtisch, 3,00 m ländlich | keine gesonderte Distanz | nur Zuschneiderecht | §§ 255, 262 EG ZGB (BGS 211.1) |
| St. Gallen | hochstämmig und Nussbäume 6,00 m; Obstbäume 4,00 m | halbe Wuchshöhe (höchstens 6,00 m) | bis 1,80 m 0,50 m, höher plus Mehrhöhe | Art. 97bis ff. EG-ZGB (sGS 911.1) |
| Tessin | Eichen, Kastanien und Nussbäume 8,00 m (6,00 m gegen übrige Grundstücke); Obstbäume 4,00 m / 3,00 m | 0,50 m, Reben 0,25 m | Grünhecke 0,50 m, höchstens 1,25 m | Art. 155–160 LAC |
| Thurgau | Höhenformel: Abstand mindestens halbe Wuchshöhe, ab 10 m ohne Höhengrenze | Höhenformel | Höhenformel | Gesetz über Flur und Garten |
| Uri | hochstämmig und Nussbäume 6,00 m; Obstbäume 3,00 m | 0,50 m | Grünhecke 0,30 m | Art. 77 EG/ZGB |
| Waadt | 0,50 m mit Höhenstaffel (grössere Höhe verlangt grösseren Abstand) | 0,50 m (1,00 m gegen Rebland) | Grünhecke 0,50 m, höchstens 2,00 m | Art. 52–56 Code rural et foncier (211.41) |
| Wallis | hohe Bäume und Nussbäume 5,00 m; Obstbäume 3,00 m (Steinobst 2,00 m) | 0,50 m (Höhe höchstens das Doppelte des Abstands) | wie Pflanzen | Art. 145–152 LACC (RS 211.1) |
| Zug | hochstämmig und Nussbäume 8,00 m; Obstbäume 4,00 m | 0,50 m (Zwergobst 2,00 m) | Grünhecke mindestens halbe Höhe, höchstens 1,20 m | §§ 102, 105 EG ZGB (BGS 211.1) |
| Zürich | Wald- und grosse Zierbäume, Nussbäume 8,00 m; Feldobstbäume 4,00 m | 0,60 m (Höhe bis 4 m ab Grenze höchstens das Doppelte des Abstands) | wie Pflanzen | §§ 169–171 EG ZGB (LS 230) |
Für Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Sichtschutzwände gelten eigene Regeln nach Art und Standort. In Bern dürfen sie bis 1,20 m auf der Grenze stehen, in Solothurn höchstens 2,00 m hoch sein. Höhere Elemente müssen zurückversetzt werden. Überragende Äste und eindringende Wurzeln darf der Nachbar nach Art. 687 ZGB unter den dort genannten Voraussetzungen kappen, jedoch nicht uneingeschränkt.
Für Gartenhäuser, Pools, Carports und andere Anlagen gelten je nach dem Bauobjekt und dem Standort unterschiedliche Vorschriften. Massgebend sind die Bauweise, die Abmessungen, die Bauzone und die kommunalen Regeln. Für Klein- und Anbauten sehen viele Gemeinden reduzierte Abstände vor. Teilweise ist auch ein Anbau an die Grenze mit Zustimmung des Nachbarn erlaubt. Unterirdische und teilweise unterirdische Bauten unterstehen besonderen, kantonal unterschiedlichen Abstandsregeln. Eine pauschale Bebauung bis an die Grenze gibt es hier nicht.
Bei einer aussen aufgestellten Wärmepumpe sind zwei Ebenen zu beachten:
Die folgende Übersicht zeigt, welche Rechtsquelle je Vorhaben zählt:
| Vorhaben | Massgebende Rechtsquelle | Zusätzlich zu prüfen |
|---|---|---|
| Wohnhaus oder Gebäude | kantonales Baugesetz und kommunale Bau- und Zonenordnung | Bauzone, kleiner und grosser Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag |
| Gartenhaus, Carport, Kleinbaute | kommunale Bau- und Zonenordnung | reduzierte Abstände, maximale Höhe, allenfalls Grenzbaurecht |
| Wärmepumpe im Freien | kommunale Bau- und Zonenordnung und Lärmschutz-Verordnung | baurechtlicher Abstand und lärmrechtliche Beurteilung |
| Baum oder Strauch | kantonales Einführungsgesetz zum ZGB (Art. 688 ZGB) | Pflanzenart, Höhe, Messpunkt, Sonderregeln für Wald und Rebland |
| Hecke oder Einfriedung | kantonales Einführungsgesetz und kommunale Vorschriften | Höhe, Standort auf oder neben der Grenze, Rückschnitt |
| unterirdische Baute | kantonales Baugesetz und kommunale Bau- und Zonenordnung | kantonal unterschiedliche Minima, keine pauschale Grenzbebauung |
Klären Sie den Standort einer Wärmepumpe oder eines Pools deshalb vor dem Kauf mit der Bauverwaltung ab. So verbinden Sie den nötigen Abstand mit einem auch lärmrechtlich zulässigen Platz.
Welche Folgen ein zu geringer Grenzabstand hat, hängt davon ab, ob eine Baute oder eine Pflanzung betroffen ist und welche Vorschrift verletzt wurde. Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben prüft die Behörde den Abstand im Baubewilligungsverfahren. Ein unzulässiger Abstand kann dazu führen, dass das Vorhaben abgelehnt wird oder der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden muss. Ob Ausnahmen möglich sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Bei Pflanzen richten sich Beseitigungs- und Rückschnittansprüche nach dem kantonalen Nachbarrecht, teils mit eigenen Fristen, etwa drei Jahren in Solothurn.
Dokumentieren Sie bei einem Konflikt den Sachverhalt, prüfen Sie die Norm und lassen Sie die Lage bei Bedarf rechtlich beurteilen. Vermeiden Sie eigenmächtige Rückbau- oder Rückschnittmassnahmen, solange die Voraussetzungen unklar sind. Wie Sie solche Fälle lösen, zeigt unser Beitrag zum Nachbarschaftsstreit in der Schweiz.
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Preise ansehenDer Grenzabstand ist in der Schweiz kein fester Wert, sondern das Ergebnis vom kantonalen Baugesetz, von der kommunalen Bau- und Zonenordnung und, bei Pflanzen, vom Einführungsgesetz zum ZGB. Für Gebäude zählt die projizierte Fassadenlinie bis zur Parzellengrenze. Für Pflanzen reichen die Abstände je nach Art und Kanton von wenigen Dezimetern bis 8,00 m. Wenn Sie bauen oder pflanzen, prüfen Sie deshalb zuerst die Vorschriften Ihrer Gemeinde und sichern einen geringeren Abstand mit einem Näherbaurecht ab, ohne die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit aus den Augen zu verlieren. So halten Sie den Grenzabstand ein und vermeiden spätere Konflikte.
Das bestimmen das kantonale Baugesetz und die kommunale Bau- und Zonenordnung. Einen einheitlichen Schweizer Wert gibt es nicht. Der Abstand hängt von der Bauzone und der Art des Gebäudes ab. Prüfen Sie die Regeln für Ihre Parzelle bei der Bauverwaltung.
Der Grenzabstand wird rechtwinklig von der projizierten Fassadenlinie bis zur Parzellengrenze gemessen. Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassade auf die Ebene der amtlichen Vermessung. Für Vorsprünge und Anbauten können Sonderregeln gelten.
Der grosse Grenzabstand wird meist vor der Hauptwohnseite verlangt, der kleine Grenzabstand für die übrigen Fassadenseiten. Welche Seite als Hauptwohnseite zählt, bestimmt das kommunale Reglement anhand der Wohnräume und der Fensterflächen.
Ein Näherbaurecht kann das ermöglichen und wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Die Zustimmung allein genügt aber nicht, denn die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften und der Brandschutz bleiben massgebend.
Das richtet sich nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum ZGB sowie nach der Pflanzenart und der Höhe. Für grosse Bäume verlangen Zürich, Zug und Tessin bis 8,00 m, Aargau, Graubünden und St. Gallen 6,00 m und Solothurn 2,00 bis 3,00 m. Einzelne Kantone wie Thurgau rechnen statt mit festen Metern mit einer Höhenformel.
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