Was bedeutet Grenzabstand, wie nah kann an der Grenze gebaut und welche Regeln müssen eingehalten werden? Diese Fragen sind besonders relevant, wenn es um Themen wie Einfriedung, Bepflanzung oder den Bau eines Gartenhauses geht. In der Schweiz variieren die Vorschriften je nach Kanton, zum Beispiel hinsichtlich der Hecken in Bern oder der Bäume in Zürich. In diesem Beitrag informieren wir über die wichtigsten Abstandsvorschriften in der Schweiz.
Der Grenzabstand bezieht sich auf die Entfernung zwischen einer geplanten Baufläche und der Parzellengrenze. In der Praxis wird er durch die kürzeste, horizontale Distanz zwischen der Grundstücksgrenze und der Fassade definiert. Dabei gelten – je nach Art der Bauten, deren Höhe und dem jeweiligen Kanton – unterschiedliche Regeln. Dieser Abstand ist nicht nur für Gebäude relevant, sondern auch für andere Strukturen wie Einfriedungen (bspw. Zäune), Mauern und Bäume. In einigen Fällen wie bei der Bepflanzung wird die Messung vom Mittelpunkt des Stammes bis zur Grenze vorgenommen.
In der Schweiz sind mindestens 3 Meter Abstand für Bauten, die höher als 1,20 Meter sind, gegenüber dem Nachbargrundstück einzuhalten. Dies gilt in der Regel für alle Kantone, wobei es Ausnahmen geben kann. Im Kanton Bern etwa müssen sämtliche Bauvorhaben den zuständigen Behörden gemeldet werden. Zudem wird der erlaubte Abstand zur Grundstücksgrenze meistens in den Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden definiert. Sollten Sie den Grenzabstand Ihres Nachbarn unterschreiten wollen, dann können Sie gemeinsam ein sogenanntes Näherbaurecht vereinbaren und dieses ins Grundbuch eintragen. Es gibt auch Vorschriften für Pflanzen und Bäume, die je nach Art und Grösse ebenfalls einen bestimmten Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen.
Der Grenzabstand beim Bauen ist in der Regel proportional zur Höhe des Gebäudes. Das bedeutet, dass der Abstand zur Grenze mindestens der Hälfte der Fassadenhöhe entsprechen sollte, jedoch nicht weniger als 4 Meter bei Massivbauten und 6 Meter bei Weichbauten. Für Anbauten und Einfriedungen entlang der Grundstücksgrenze, wie Zäune, Sichtschutzwände und Mauern, gelten ebenfalls bestimmte Abstandsregeln:
Für Bäume und andere Pflanzungen gelten je nach Art und Grösse ebenfalls spezifische Abstandsregeln.
Im Kanton Aargau gelten etwa die folgenden Abstandsregeln:
In anderen Kantonen gelten dagegen folgende Abstandsregeln:
Wie Sie sehen, variieren die genauen Grenzabstände von Kanton zu Kanton, weshalb wir Ihnen empfehlen, sich bei Ihrer zuständigen Gemeinde oder Behörde über die jeweiligen Vorschriften zu informieren.
Beim Pflanzen von Hecken und anderen Pflanzen gibt es einige Punkte zu beachten. Generell hängt der erforderliche Grenzabstand von der Art und der Grösse der Pflanze ab.
Aber auch bei Bäumen und Sträuchern gibt es Abstandsvorschriften. So muss eine Linde wegen ihrer Grösse weiter von der Grenze entfernt sein als ein Brombeerstrauch.
Bitte beachten Sie, dass auch bei Hecken und Pflanzen die genauen Abstandsregeln je nach Kanton unterschiedlich sein können. Wir raten Ihnen daher, sich vor dem Pflanzen bei Ihrer zuständigen Behörde zu informieren.
Beim Bau eines Gartenhauses gelten ebenfalls spezielle Regeln für den Grenzabstand. Generell gilt: Je grösser und höher das Gartenhaus, desto grösser muss der Grenzabstand sein. In der Schweiz muss ein Grenzabstand von mindestens 3 Metern für Bauten, die höher als 1,20 Meter sind, eingehalten werden. Allerdings gibt es Ausnahmen: Mit Zustimmung des Nachbarn kann das Gartenhaus auch direkt an die Grenze gebaut werden, solange die Wandhöhe maximal drei Meter und die Seitenlänge des Gebäudes nicht mehr als neun Meter beträgt.
Konflikte mit Nachbarn können entstehen, wenn Grenzabstände nicht eingehalten werden oder Missverständnisse auftreten. Um diese zu vermeiden, sollten Sie folgende Tipps beherzigen:
Im Kanton St. Gallen gelten spezielle Regeln für Grenzabstände. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) hat dem Kanton die Befugnis delegiert, Abstandsregeln für Anpflanzungen und Bauten an der Grundstücksgrenze festzulegen. Daher sind für diese Fragen das kantonale Recht und die spezifischen Bauvorschriften zu beachten.
Beim Pflanzen eines Baumes auf Ihrem Grundstück nahe der Grenze zum Nachbargrundstück gilt es, bestimmte Regeln zu beachten:
In der Schweiz variieren die Regeln für Grenzabstände je nach Kanton, Bauvorhaben und Gegenstand. Generell gilt für Bauten, die höher als 1,20 Meter sind, ein Mindestabstand von 3 Metern zum Nachbargrundstück. Bei Pflanzen und Bäumen sind die Abstandsregeln abhängig von ihrer Art und Grösse. Bitte beachten Sie auch, dass in einigen Kantonen sämtliche Bauvorhaben den zuständigen Behörden gemeldet werden müssen.
Unterirdische Bauten müssen in der Regel einen Mindestabstand von 1 Meter einhalten, während Kleinstbauten und Anbauten einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten müssen. Für den Fall, dass Sie den Grenzabstand Ihres Nachbars unterschreiten möchten, besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes Näherbaurecht zu vereinbaren und dieses ins Grundbuch einzutragen.
Zum Schluss ist zu beachten, dass bei erheblichen Immissionen auf das Nachbargrundstück ein Grenzabstand von mindestens 3 Metern einzuhalten ist.
Der Begriff «grosser Grenzabstand» bezieht sich auf einen überdurchschnittlich grossen Abstand zwischen einem Bauwerk und der Grundstücksgrenze. Dieser wird in der Regel angewandt, wenn es um grössere oder höhere Bauten wie Wohnhäuser geht. Im Gegensatz dazu steht der «kleine Grenzabstand», der für kleinere Bauten wie Gartenhäuser sowie kleinere und höhere Einfriedungen relevant ist.
Bitte beachten Sie, dass die genauen Bestimmungen zum «grossen Grenzabstand» von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein können. Ferner kann es besondere Vorschriften geben, die je nach Ausrichtung des Gebäudes variieren. Beispielsweise muss in Wohn- und Arbeitszonen auf der am stärksten nach Süden oder Westen gerichteten Seite der grosse Grenzabstand eingehalten werden.