Grenzabstand

Oliver S.
18.01.2024, 06:05
6 min

Grenzabstand: was ist das?

Was bedeutet Grenzabstand, wie nah kann an der Grenze gebaut und welche Regeln müssen eingehalten werden? Diese Fragen sind besonders relevant, wenn es um Themen wie Einfriedung, Bepflanzung oder den Bau eines Gartenhauses geht. In der Schweiz variieren die Vorschriften je nach Kanton, zum Beispiel hinsichtlich der Hecken in Bern oder der Bäume in Zürich. In diesem Beitrag informieren wir über die wichtigsten Abstandsvorschriften in der Schweiz.

Was versteht man unter Grenzabstand?

Der Grenzabstand bezieht sich auf die Entfernung zwischen einer geplanten Baufläche und der Parzellengrenze. In der Praxis wird er durch die kürzeste, horizontale Distanz zwischen der Grundstücksgrenze und der Fassade definiert. Dabei gelten – je nach Art der Bauten, deren Höhe und dem jeweiligen Kanton – unterschiedliche Regeln. Dieser Abstand ist nicht nur für Gebäude relevant, sondern auch für andere Strukturen wie Einfriedungen (bspw. Zäune), Mauern und Bäume. In einigen Fällen wie bei der Bepflanzung wird die Messung vom Mittelpunkt des Stammes bis zur Grenze vorgenommen.

Regeln für den Grenzabstand in der Schweiz

In der Schweiz sind mindestens 3 Meter Abstand für Bauten, die höher als 1,20 Meter sind, gegenüber dem Nachbargrundstück einzuhalten. Dies gilt in der Regel für alle Kantone, wobei es Ausnahmen geben kann. Im Kanton Bern etwa müssen sämtliche Bauvorhaben den zuständigen Behörden gemeldet werden. Zudem wird der erlaubte Abstand zur Grundstücksgrenze meistens in den Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden definiert. Sollten Sie den Grenzabstand Ihres Nachbarn unterschreiten wollen, dann können Sie gemeinsam ein sogenanntes Näherbaurecht vereinbaren und dieses ins Grundbuch eintragen. Es gibt auch Vorschriften für Pflanzen und Bäume, die je nach Art und Grösse ebenfalls einen bestimmten Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen.

Wie nah darf ich Bauten und Einfriedungen an die Grenze bauen?

Der Grenzabstand beim Bauen ist in der Regel proportional zur Höhe des Gebäudes. Das bedeutet, dass der Abstand zur Grenze mindestens der Hälfte der Fassadenhöhe entsprechen sollte, jedoch nicht weniger als 4 Meter bei Massivbauten und 6 Meter bei Weichbauten. Für Anbauten und Einfriedungen entlang der Grundstücksgrenze, wie Zäune, Sichtschutzwände und Mauern, gelten ebenfalls bestimmte Abstandsregeln:

  • Bei kleineren An- und Nebenbauten, die nicht dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, beträgt der einzuhaltende Grenzabstand 3 Meter. Mit Zustimmung des Nachbarn kann sogar bis auf die Grenze gebaut werden. Dabei ist aber stets ein Mindestabstand von 4 Meter zu kleineren An- und Nebenbauten des Nachbarn einzuhalten.
  • Einfriedungen wie Holzwände, Mauern und Zäune bis 1,2 Meter Höhe dürfen direkt an der Grenze errichtet werden. Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen (max. 3 Meter). Zudem kann bei höheren Einfriedungen eine Baubewilligung und das Einverständnis des Nachbarn erforderlich sein.

Grenzabstände für Bäume

Für Bäume und andere Pflanzungen gelten je nach Art und Grösse ebenfalls spezifische Abstandsregeln.

Im Kanton Aargau gelten etwa die folgenden Abstandsregeln:

  • Sträucher sowie kleinere Gartenbäume: 1 Meter Abstand von der Grundstücksgrenze
  • Feldobstbäume: 3 Meter Abstand
  • Grosse Zierbäume: 6 Meter Abstand

In anderen Kantonen gelten dagegen folgende Abstandsregeln:

  • Hochstämmige Bäume wie Nussbäume (ausgenommen sind Obstbäume): 5 Meter Abstand zum benachbarten Grundstück
  • Hochstämmige Obstbäume: 3 Meter
  • Spaliere, Zierbäume und Zwergobstbäume mit einer maximalen Höhe von 3 Metern: 1 Meter

Wie Sie sehen, variieren die genauen Grenzabstände von Kanton zu Kanton, weshalb wir Ihnen empfehlen, sich bei Ihrer zuständigen Gemeinde oder Behörde über die jeweiligen Vorschriften zu informieren.

Spezielle Regelungen im Kanton Zürich, Bern und Aargau

  • Im Kanton Zürich muss ein Gartenhaus mindestens fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen.
  • Zudem gelten in Zürich für Mauern und geschlossene Einfriedungen bis zu 80 Zentimeter Höhe keine bestimmten Abstandsregeln, solange die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Erst ab einer Höhe von 80 Zentimetern sind diese bewilligungspflichtig.
  • In Bern beträgt der Mindestabstand für Ziersträucher bis zu einer Höhe von zwei Metern sowie für Beerensträucher und Reben 50 Zentimeter.
  • Kleinstbauten im Kanton Aargau müssen einen Grenzabstand von zwei Metern einhalten, der nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn unterschritten oder aufgehoben werden darf.

Hecken und Pflanzen: Was ist zu beachten?

Beim Pflanzen von Hecken und anderen Pflanzen gibt es einige Punkte zu beachten. Generell hängt der erforderliche Grenzabstand von der Art und der Grösse der Pflanze ab.

  • Hecken bis zu einer Höhe von 1 Meter müssen etwa einen Mindestabstand von 50 Zentimetern zur Grenze einhalten.
  • Bei grösseren Hecken bis zu einer Höhe von 2 Metern erhöht sich der Mindestabstand auf 1 Meter.

Aber auch bei Bäumen und Sträuchern gibt es Abstandsvorschriften. So muss eine Linde wegen ihrer Grösse weiter von der Grenze entfernt sein als ein Brombeerstrauch.

Bitte beachten Sie, dass auch bei Hecken und Pflanzen die genauen Abstandsregeln je nach Kanton unterschiedlich sein können. Wir raten Ihnen daher, sich vor dem Pflanzen bei Ihrer zuständigen Behörde zu informieren.

Grenzabstand beim Bau eines Gartenhauses

Beim Bau eines Gartenhauses gelten ebenfalls spezielle Regeln für den Grenzabstand. Generell gilt: Je grösser und höher das Gartenhaus, desto grösser muss der Grenzabstand sein. In der Schweiz muss ein Grenzabstand von mindestens 3 Metern für Bauten, die höher als 1,20 Meter sind, eingehalten werden. Allerdings gibt es Ausnahmen: Mit Zustimmung des Nachbarn kann das Gartenhaus auch direkt an die Grenze gebaut werden, solange die Wandhöhe maximal drei Meter und die Seitenlänge des Gebäudes nicht mehr als neun Meter beträgt.

Konflikte mit Nachbarn vermeiden: Tipps und Hinweise

Konflikte mit Nachbarn können entstehen, wenn Grenzabstände nicht eingehalten werden oder Missverständnisse auftreten. Um diese zu vermeiden, sollten Sie folgende Tipps beherzigen:

  • Kommunikation: Sprechen Sie Ihre Bau- oder Pflanzpläne im Vorfeld mit Ihrem Nachbarn ab, um Missverständnisse und daraus resultierende Konflikte zu vermeiden.
  • Rücksicht nehmen: Achten Sie auf die Bedürfnisse und Rechte Ihrer Nachbarn. Wenn Sie etwa einen Baum pflanzen möchten, der Schatten auf das Nachbargrundstück wirft, suchen Sie das Gespräch und finden Sie eine Lösung, die für beide Seiten akzeptabel ist.
  • Informieren Sie sich über die gesetzlichen Vorschriften: Die genauen Vorschriften zum Grenzabstand variieren je nach Kanton. Wir empfehlen daher, sich vorab bei der zuständigen Behörde zu informieren und die Regeln einzuhalten.
  • Schriftliche Vereinbarungen: Bei besonderen Regelungen oder Ausnahmen, zum Beispiel wenn der Nachbar der Unterschreitung des Grenzabstands zustimmt, sollte dies schriftlich festgehalten werden. Dies bietet Rechtssicherheit und kann im Streitfall als Beweis dienen.

Grenzabstände in St. Gallen: Besondere Vorschriften

Im Kanton St. Gallen gelten spezielle Regeln für Grenzabstände. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) hat dem Kanton die Befugnis delegiert, Abstandsregeln für Anpflanzungen und Bauten an der Grundstücksgrenze festzulegen. Daher sind für diese Fragen das kantonale Recht und die spezifischen Bauvorschriften zu beachten.

  • Das Strassengesetz des Kantons St. Gallen (sGS 732.1) legt fest, dass Bäume einen Abstand von 2,50 Meter zu Kantons- und Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse einhalten müssen, während für Wälder ein Abstand von 5 Metern gilt.
  • Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1) enthält weitere Regelungen über die Einhaltung von Grenzabständen.

Baum am Nachbargrundstück: Was ist erlaubt?

Beim Pflanzen eines Baumes auf Ihrem Grundstück nahe der Grenze zum Nachbargrundstück gilt es, bestimmte Regeln zu beachten:

  • Grenzabstand: Der Abstand, den der Baum zur Grenze einhalten muss, variiert je nach Art und Grösse des Baumes. Zum Beispiel müssen hochstämmige Bäume in der Regel einen Abstand von 5 Metern einhalten.
  • Kapprecht: Wenn Äste oder Wurzeln eines Baumes auf das Nachbargrundstück ragen und Schaden verursachen, hat der Nachbar das Recht, diese zu kappen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Baum nicht geschützt ist und der Nachbar nach einer Warnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert.
  • Regeln je nach Kanton: Beachten Sie, dass die Regelungen je nach Kanton variieren können, weshalb wir stets empfehlen, sich bei der zuständigen Behörde zu informieren.

FAQ

Welche Regeln gelten bei Grenzabständen in der Schweiz?

In der Schweiz variieren die Regeln für Grenzabstände je nach Kanton, Bauvorhaben und Gegenstand. Generell gilt für Bauten, die höher als 1,20 Meter sind, ein Mindestabstand von 3 Metern zum Nachbargrundstück. Bei Pflanzen und Bäumen sind die Abstandsregeln abhängig von ihrer Art und Grösse. Bitte beachten Sie auch, dass in einigen Kantonen sämtliche Bauvorhaben den zuständigen Behörden gemeldet werden müssen.

Unterirdische Bauten müssen in der Regel einen Mindestabstand von 1 Meter einhalten, während Kleinstbauten und Anbauten einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten müssen. Für den Fall, dass Sie den Grenzabstand Ihres Nachbars unterschreiten möchten, besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes Näherbaurecht zu vereinbaren und dieses ins Grundbuch einzutragen.

Welcher Grenzabstand muss bei einem Haus in der Schweiz eingehalten werden?

  • In der Schweiz muss bei der Errichtung eines Hauses ein Grenzabstand beachtet werden, der sowohl die Höhe des Gebäudes als auch die Art des Grundstücks berücksichtigt. Generell gilt, dass für Bauten, die höher als 1,20 Meter sind, ein Mindestabstand von 3 Metern zum Nachbargrundstück einzuhalten ist.
  • Es gibt Ausnahmen und Spezifikationen, die nach Kanton und Gemeinde variieren können. Einige Kantone wie Bern erfordern, dass alle Bauvorhaben den zuständigen Behörden gemeldet werden. Andere Faktoren wie die Lage und Zone des Grundstücks können ebenfalls die Grenzabstandsregeln beeinflussen. Es ist daher ratsam, sich bei der zuständigen Behörde über die spezifischen Bedingungen zu informieren.
  • Bei der Messung des Abstands ist zu beachten, dass dieser immer horizontal und nicht vertikal ermittelt wird. Die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstücksgrenze und der Fassade des Hauses gilt als Grenzabstand.

Zum Schluss ist zu beachten, dass bei erheblichen Immissionen auf das Nachbargrundstück ein Grenzabstand von mindestens 3 Metern einzuhalten ist.

Was bedeutet «grosser Grenzabstand»?

Der Begriff «grosser Grenzabstand» bezieht sich auf einen überdurchschnittlich grossen Abstand zwischen einem Bauwerk und der Grundstücksgrenze. Dieser wird in der Regel angewandt, wenn es um grössere oder höhere Bauten wie Wohnhäuser geht. Im Gegensatz dazu steht der «kleine Grenzabstand», der für kleinere Bauten wie Gartenhäuser sowie kleinere und höhere Einfriedungen relevant ist.

Bitte beachten Sie, dass die genauen Bestimmungen zum «grossen Grenzabstand» von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein können. Ferner kann es besondere Vorschriften geben, die je nach Ausrichtung des Gebäudes variieren. Beispielsweise muss in Wohn- und Arbeitszonen auf der am stärksten nach Süden oder Westen gerichteten Seite der grosse Grenzabstand eingehalten werden.

Oliver S.
Oliver S. schreibt seit 15 Jahren über den Immobilienmarkt. Er ist auf Immobilien spezialisiert und betreibt seit 2012 einen professionellen Blog mit bislang über 1'000 Artikeln und etwa 1 Million Seitenaufrufen pro Jahr. Darüber hinaus hat er in den letzten Jahren 5 Bücher über Management und Führung veröffentlicht.