Ein privates, absolutes und gegenüber Dritten durchsetzbares subjektives Recht, das seinem Inhaber die direkte, aber teilweise Kontrolle über den Gegenstand verleiht, auf den es sich bezieht. Es kann ein Verfügungsrecht (insbesondere ein Gewährleistungsrecht), ein Nutzungsrecht oder ein Gebrauchsrecht sein. So gehören z. B. Grundstückslasten und -pfandrechte zu den Sicherungsrechten, während Dienstbarkeiten zu den Genuss- oder Nutzungsrechten gehören. Solange es ein beschränktes dingliches Recht auf ein beschränktes Objekt gibt, wird das Eigentumsrecht auf seine Kosten ausgeübt.